VwGH 90/17/0052

VwGH90/17/005230.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. Dezember 1989, Zl. Ia/107/Dr.G/ra, betreffend Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §1 impl;
AVG §63 Abs1 impl;
MOG 1985 §4 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs2 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §1 impl;
AVG §63 Abs1 impl;
MOG 1985 §4 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs2 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der angefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer und an die Molkereigenossenschaft X und Umgebung, an die der Beschwerdeführer Milch liefert, adressiert. Der Spruch dieses Bescheides ist wie folgt eingeleitet:

"Gemäß den §§ 5, 17 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F.) sowie gemäß den sich auf § 5 MOG stützenden Bestimmungen betreffend das 'Neue Abrechnungssystem' (kundgemacht in der Beilage 8 zu Heft 14 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Juli 1966, Nr. 16, Seite 41 ff. i.d.g.F.) und der zu § 17 MOG ergangenen Verordnungen

der Verwaltungskommission bzw. des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. Juni 1975, kundgemacht in der Beilage 6 zu Heft 14 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Juli 1975, Nr. 23 c, Seite 56 ff.

des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 11. Oktober 1983, kundgemacht in der Beilage 12 zu Heft 22 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. November 1983, Nr. 56 a, Seite 197 f.

des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Dezember 1984, kundgemacht in der Beilage 1 zu Heft 3 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7. Feber 1985, Nr. 2 a, Seite 1 f.,

setzt der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds die Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse an die Molkereigenossenschaft X in Tirol wie folgt fest: ..."

Im Spruch selbst findet sich die Berechnung eines "Rückzahlungsbetrages der Molkereigenossenschaft X dem Milchwirtschaftsfonds gegenüber" für das Geschäftsjahr 1984 und die Berechnung einer "restlichen Beihilfe" für das Geschäftsjahr 1985, wobei die Berechnung jeweils folgendermaßen vorgenommen wird: Von einer "Gesamtbeihilfe ursprünglich" wird ein "zu Unrecht" an den Beschwerdeführer "ausbezahlter Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag" abgezogen; von dieser "Gesamtbeihilfe neu" werden bisherige Akontierungen und Lastschriften von Beiträgen nach dem MOG abgezogen sowie Gutschriften dazugerechnet, sodaß sich letztlich die vorhin erwähnten Beträge für die Geschäftsjahre 1984 und 1985 ergeben.

Nach der Begründung dieses Bescheides verfüttere der Beschwerdeführer, dem auch eine Brauerei gehöre, in seinem Betrieb an die Kühe "Biertreber", obwohl hinsichtlich seines Betriebes die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch beschränkt sei. Die Verfütterung von Biertreber an Milchkühe in einem solchen Betrieb sei auf Grund verschiedener, in der Einleitung des Spruches zitierter Verordnungen verboten, weswegen für die vom Beschwerdeführer durch die Molkereigenossenschaft übernommene Milch zu Unrecht ein Siloverzichts- und Fütterungsbeschränkungszuschlag ausgezahlt worden sei. Dabei stelle der geschäftsführende Ausschuß fest, daß die zahlenmäßige Höhe des Zuschusses außer Streit stehe. Gegenstand des Bescheides sei zunächst die Frage der Verfütterung von Biertreber und, ob die Verwendung eines derartigen Futtermittels einen Verstoß gegen die nach den einschlägigen Verordnungen bestimmten Fütterungsvorschriften darstelle. In der Folge stelle sich die Frage nach der Höhe der Gesamtbeihilfe für die Geschäftsjahre 1984 und 1985, welche an die Molkerei X zu gewähren sei.

Zuschußempfänger sei gemäß Punkt IV/1 der Verordnung der Verwaltungskommission bzw. des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. Juni 1975 der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb. Dieser sei daher auch "in erster Linie Partei des gegenständlichen Verfahrens bzw. erster Adressat des vorliegenden Bescheides". Gemäß Punkt I/5 der Verordnung aus 1975 verliere bei einem Verstoß "der Betrieb bzw. der Lieferant den Anspruch" auf den Siloverzichtszuschlag. Aus dieser Formulierung sei einerseits erkennbar, daß hinsichtlich der Zuschußgewährung ein Abrechnungsverhältnis zwischen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und dem Milchwirtschaftsfonds vorliege, andererseits aber eine Zuschußkürzung aus dem Titel "Siloverzichtszuschlag" auf den oder die betroffenen Landwirte im Sinne einer (anteiligen) Überwälzung zulässig und vorgesehen sei. Daher habe der Milchwirtschaftsfonds dem Beschwerdeführer ebenfalls als Zweitadressaten des Bescheides Parteistellung zuerkannt. Damit sei sichergestellt, daß auch der Landwirt, der vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb letztlich zur Zahlung herangezogen werden könne, nicht vorher von dem einer Zahlung zugrundeliegenden Verfahren praktisch ausgeschlossen sei. Trotzdem sei festzuhalten, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, daß im vorliegenden Verfahren keine direkte auf das Marktordnungsgesetz stützbare Rechtsbeziehung zwischen Milcherzeuger und Milchwirtschaftsfonds vorgesehen sei. Dem entsprächen auch die in Punkt I/8 der Verordnung aus 1975 vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes, die offensichtlich von der Molkerei X nicht ausreichend genutzt worden seien.

Abschließend heißt es in der Begründung, der geschäftsführende Ausschuß habe bei dem festgestellten Sachverhalt und unter Würdigung des Vorbringens der Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse für die Molkerei X für die Geschäftsjahre 1984 und 1985 spruchgemäß festgesetzt.

Nach der Rechtsmittelbelehrung unterliege dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 MOG keinem ordentlichen Rechtsmittel.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Abwicklung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens auf Grund der Vorschriften des AVG und auf Grund der fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen der §§ 5, 17 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 68 Abs. 3 Marktordnungsgesetz verletzt".

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.4. Mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 181/90, wies der Verfassungsgerichtshof eine von der Molkereigenossenschaft X und Umgebung reg. GenmbH. erhobene Beschwerde gegen denselben Bescheid, der im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer bekämpft wird, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurück.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der angefochtene Bescheid bezeichnet ausdrücklich nicht nur die Molkereigenossenschaft X und Umgebung, sondern auch den beschwerdeführenden Landwirt als Bescheidadressaten. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand deutet der Verwaltungsgerichtshof den Spruch im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides dahin, daß die belangte Behörde einen auch dem Beschwerdeführer gegenüber verbindlichen Abspruch vornehmen wollte. Im Hinblick auf die damit verbundene Bindungswirkung auch dem Beschwerdeführer gegenüber ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. Ob diese Bescheidwirkung zu Recht auch auf den Beschwerdeführer erstreckt werden durfte und ob er damit zu Recht als Partei des Verfahrens behandelt wurde, ist aus nachstehenden Gründen nicht zu prüfen.

2.2. § 68 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 bestimmt:

"Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9 erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig."

§ 68 Abs. 3 MOG 1985 lautet:

"Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid

zurückzufordern."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem über Beschwerde der Molkereigenossenschaft X ergangenen Beschluß vom 12. Juni 1990, B 181/90-8, der auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges im konkreten Fall geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, die belangte Behörde habe die Festsetzung von Ausgleichsbeiträgen und die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, gegen die die Möglichkeit einer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestehe, untrennbar mit der Festsetzung von Zuschüssen vermengt, die keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliege. Dies habe zur Folge, daß jedenfalls gegen den gesamten Bescheid die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig sei, da andernfalls dem Betroffenen eine Rechtschutzmöglichkeit genommen würde, die ihm der Gesetzgeber eingeräumt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich im vorliegenden Beschwerdefall dieser Betrachtungsweise an.

Die Beschwerde erweist sich daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.

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