Normen
AVG §17 impl;
BAO §113;
BAO §115 Abs2;
BAO §90 Abs1;
BAO §96;
AVG §17 impl;
BAO §113;
BAO §115 Abs2;
BAO §90 Abs1;
BAO §96;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer Kanzleigemeinschaft zusammengeschlossen, die nach den aktenkundigen Umsatzsteuererklärungen und abgabenbehördlichen Erledigungen seinerzeit als solche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 war. Wegen verspäteter Umsatzsteuerzahlungen setzte das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde diese Festsetzung.
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rechtsrüge geht unter Bezugnahme auf Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 dahin, daß der angefochtene Bescheid zwar als Bezeichnung des Genehmigenden die Ausführung "Für den Präsidenten: Im Auftrag" enthalte, nicht aber den Hinweis, von welcher Behörde eine bestimmte Person "im Auftrag für den Präsidenten" auftrete; der Bescheid sei nicht mit dem Rundsiegel der erlassenden Behörde versehen und ihm wäre sohin nicht zu entnehmen, wer die bescheiderlassende Behörde tatsächlich sei.
Diese Ausführungen erscheinen nicht stichhältig. Verfehlt ist schon die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, weil Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer zu den Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung zählen und den Vorschriften DIESES Bundesgesetzes unterliegen (§ 1 lit. a, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BAO). Nach den nach der Bundesabgabenordnung hier in Betracht kommenden ersten beiden Sätzen des § 96 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Eine Vorschrift, daß Abgabenbescheide mit einem Rundsiegel versehen sein müßten, besteht nach der Bundesabgabenordnung nicht.
Der (datierte) angefochtene Bescheid wird den zitierten Anforderungen des § 96 BAO gerecht. Er bezeichnet einleitend die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
Abschließend heißt es in ihm:
Für den Präsidenten:
Im Auftrag
Mag. F
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
Eigenhändige Unterschrift
Dies entspricht der im zweiten Satz des § 96 BAO vorgesehenen Beglaubigung (siehe Stoll, BAO-Handbuch, Seite 228).
Als Verfahrensrüge trägt der Beschwerdeführer vor, aus dem "Finanzakt" sei zu entnehmen, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern sein früherer "Kanzleikollege" der Verwaltungsbehörde gegenüber Zustellungsbevollmächtigter gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher der gesamte Akteninhalt vor Bescheiderlassung nicht nachweislich vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, vor Bescheiderlassung zum bisherigen Akteninhalt in Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen Stellung nehmen zu können.
Auch der Beschwerdeführer geht in Ausführung der Verfahrensrüge somit davon aus, daß sein früherer "Kanzleikollege" der Abgabenbehörde gegenüber "Zustellungsbevollmächtigter" - nach der Aktenlage Vertreter der Kanzleigemeinschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 zweiter Satz BAO - war. Wenn dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Vertretungsverhältnis abgabenbehördliche Erledigungen nicht zur Kenntnis gelangt sein sollten, hätte dies der bestellte Vertreter der Kanzleigemeinschaft und nicht die Abgabenbehörde zu verantworten. Keinesfalls waren die Abgabenbehörden verhalten, dem Beschwerdeführer den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen. Von sich aus Akteneinsicht zu nehmen, stand dem Beschwerdeführer gemäß § 90 BAO frei. Er hätte daher auch durchaus vor "Bescheiderlassung" - worunter wohl die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu verstehen ist - zum bisherigen Akteninhalt Stellung nehmen können, zumal ihm der Bescheid des Finanzamtes, mit dem die strittigen Säumniszuschläge festgesetzt wurden, zugekommen sein muß, wie die von ihm dagegen erhobene Berufung zeigt.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG ein Dreiersenat treffen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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