Normen
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Mieterin eines Geschäftslokales, das sie seit Mai 1986 ihrem Schwager um ein monatliches Entgelt von S 6.000,-- untervermietet hatte. Sie gab für die Streitjahre 1986 und 1987 keine bzw. keine Umsätze ausweisenden Abgabenerklärungen ab.
Das Finanzamt zog die Beschwerdeführerin mit den Untermietzinsen bescheidmäßig zur Umsatzsteuer heran und setzte auch Verspätungszuschläge fest.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und wandte im Rechtsmittelverfahren ein, daß der Untermietzins nicht mehr als kostendeckend sei. An Kosten gab sie den von ihr zu entrichtenden Mietzins, die Strom- und Gaskosten, die Kosten für die Raumpflegerin sowie für Glühbirnen, Farbe und Tapeten an.
Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich des Jahres 1986 keine und hinsichtlich des Jahres 1987 teilweise Folge. Die Beschwerdeführerin habe nicht dartun können, daß ihre Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse erwarten lasse. Die Ausgaben für die Raumpflegerin sowie für Glühbirnen, Farbe und Tapeten seien nicht erwiesen. Besonders der Nachweis der Zahlungen für die Raumpflegerinnen sei der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar gewesen. Ohne die Kosten für die Raumpflegerin sowie für Glühbirnen, Farbe und Tapeten ergebe die Untervermietung aber durchaus Einnahmenüberschüsse. Die teilweise stattgebende Erledigung der Berufung bezüglich des Jahres 1987 erfolgte im Hinblick auf § 4 Abs. 11 UStG 1972 (Ausscheiden der Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage).
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für 1986 und 1987 und Nichtverhängung eines Verspätungszuschlages verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst unter Hinweis auf § 58 AVG 1950, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt habe, "die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches". Damit habe die belangte Behörde Spruch und Begründung nicht getrennt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Zwar hat auch nach den Vorschriften der im Beschwerdefall anzuwendenden BUNDESABGABENORDNUNG (siehe § 1 lit. a sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b dieses Gesezes) ein Bescheid Spruch und (mit der im Gesetz vorgesehenen Einschränkung) Begründung zu enthalten (§ 93 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a BAO), und dies uneingeschränkt dann, wenn es sich um eine Berufungsentscheidung handelt (§ 288 Abs. 1 lit. c und d BAO). Diesem Erfordernis trägt der angefochtene Bescheid aber ausreichend Rechnung. Zu Recht hat die belangte Behörde in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1980, Zl. 1311/78, ins Treffen geführt, in dem der Gerichtshof aussprach, daß ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil eine klare förmliche Trennung zwischen Spruch und Begründung fehlt. Es stellt nach diesem Erkenntnis keine Rechtswidrigkeit dar, wenn einzelne Spruchelemente, wie etwa die Bemessungsgrundlagen einer im Spruch festgesetzten Abgabe, erst in der Bescheidbegründung aufscheinen. Entscheidend ist nur, daß der Spruch eines Bescheides aus dem gesamten Bescheidinhalt klar hervorgeht, und daß die Bescheidbegründung eine Überprüfung des Spruchinhaltes ermöglicht.
Der angefochtene Bescheid, über dessen Rechtmäßigkeit nunmehr zu befinden ist, erfüllt diese im Erkenntnis Zl. 1311/78 geforderte Voraussetzung. Dadurch, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die in der Bescheidbegründung angeführten Abgabenbemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben Bezug nimmt und diese zum Bestandteil des Bescheidspruches erklärt, stellte die belangte Behörde hinreichend klar, welche von welcher Bemessungsgrundlage zu erhebende Abgaben in welcher Höhe im Sinne des § 198 Abs. 2 BAO Gegenstand ihrer Entscheidung waren.
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge führt die Beschwerdeführerin weiters aus, sie habe im Verwaltungsverfahren sowohl behauptet wie auch unter Beweis gestellt, daß sie keine Mehrentgelte erzielt hätte, welche über den Betrag der jeweiligen Instandhaltungskosten hinausgegangen wären. Warum die Kosten für Raumpflegearbeiten nicht anerkannt werden könnten, habe die belangte Behörde nicht überzeugend dargelegt.
Richtig ist zwar das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Verwaltungsverfahren behauptet, daß die Entgelte aus der Untervermietung ihre Kosten nicht überstiegen, aktenwidrig jedoch das Vorbringen, daß sie dies unter Beweis gestellt hätte. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur keine Beweise erbracht, sondern solche nicht einmal angeboten. Bezüglich der Raumpflegearbeiten, von deren Kosten es vor allem abhängt, ob die Beschwerdeführerin aus der Untervermietung auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse erzielen konnte, erklärte die Beschwerdeführerin laut Niederschrift vom 11. September 1989, sie habe im Jahre 1986 für verschiedene Raumpflegerinnen monatliche Aufwendungen von ca. S 3.500,-- gehabt. Belege über die Zahlung an die Raumpflegerin seien nicht vorhanden. Name und Anschrift der Raumpflegerin seien der Beschwerdeführerin unbekannt. Die Bedienerinnen seien öfters gewechselt worden, Name und Anschrift derselben habe die Beschwerdeführerin nie verlangt. Auf die Aufforderung durch die belangte Behörde (Note vom 13. Juni 1989), ihr Vorbringen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, langte bei der Behörde allein die Aufstellung vom 23. Juni 1989 ein, in der lediglich unbelegt Kosten für "Raumpflegerin" von (nunmehr) S 3.360,-- monatlich aufscheinen. In der Note vom 7. November 1989 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, es sei nach dem damaligen Stand des Verfahrens nicht erwiesen, daß die Beschwerdeführerin aus ihrer Vermietungstätigkeit überhaupt keine Überschüsse erzielt habe, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin für die von ihr angegebenen Aufwendungen für Raumpflegerinnen weder belegmäßige Nachweise erbracht, noch die Namen und Anschriften der bei ihr tätig gewesenen Raumpflegerinnen angegeben habe, sodaß die belangte Behörde nicht in der Lage sei, durch Vernehmung dieser Personen als Zeugen die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Zu diesem Vorhalt teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 20. November 1989 wieder nur mit, sie habe dreimal pro Woche eine Raumpflegerin beschäftigt. Dabei habe es sich jeweils um verschiedene Personen gehandelt, welche von Zeit zu Zeit am Arbeitsmarkt gefunden worden seien. Auf Grund des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes seien der Beschwerdeführerin die Vornamen dieser Personen nicht mehr bekannt, nachdem sich die jeweils verschiedenen Raumpflegerinnen auch stets nur mit ihren Vornamen vorgestellt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der eben geschilderten Sachlage keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die belangte Behörde die behaupteten Raumpflegekosten nicht als durch die Beschwerdeführerin im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO erwiesen ansah. Einen Nachweis der Raumpflegekosten durch die Beschwerdeführerin durfte die belangte Behörde angesichts der Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin durchaus fordern, da es der Lebenserfahrung weder entspricht, daß bei einem in Bestand gegebenen Geschäftslokal der Bestandgeber und nicht der Bestandnehmer Raumpflegerinnen zur Pflege der Bestandsache beschäftigt, noch, daß durch Jahre immer wieder wechselnde Bedienerinnen beschäftigt werden, die entgegen allen Gepflogenheiten immer nur ihren Vornamen bekanntgegeben haben sollen.
Der aus Gründen prozessualer Vorsicht erhobene Vorwurf, Verfahrensvorschriften wären verletzt, weil ein im angefochtenen Bescheid erwähnter Aktenvermerk vom 4. August 1988 weder von der Behörde erster noch zweiter Instanz verfaßt worden sei, ist unbegründet: Es handelt sich nach der Aktenlage eindeutig um einen von einem Organ des zuständigen Finanzamtes verfaßten Aktenvermerk.
Warum die Festsetzung der Verspätungszuschläge rechtswidrig sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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