Normen
BAO §77;
BAO §80;
EStG 1972 §82 Abs1;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §77;
BAO §80;
EStG 1972 §82 Abs1;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Über das Vermögen der S Ges.m.b.H. i.L. wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 9. Februar 1990 der Konkurs eröffnet.
Bei der Gemeinschuldnerin hatte für den Zeitraum 1985 bis 1989 eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden. Auf Grund dieser Prüfung erließ das Finanzamt am 14. März 1990 gegen die Gemeinschuldnerin einen Haftungs- und Zahlungsbescheid. Die dagegen von der Gemeinschuldnerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der an die Gemeinschuldnerin zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Masseverwalter auf seine im Konkurseröffnungsbeschluß erfolgte Bestellung beruft. Die Beschwerde ist - auch wenn als Beschwerdeführerin die Gemeinschuldnerin angeführt wird - als Beschwerde des Masseverwalters aufzufassen (siehe den hg. Beschluß vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0058, und die dort enthaltenen Literatur- und Judikaturhinweise).
Bei der Entscheidung über diese Beschwerde war zu beachten, daß der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs. 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Der angefochtene (und auch schon der erstinstanzliche) Bescheid konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden müssen, sodaß an ihn der Haftungsbescheid zu richten gewesen wäre. Da der angefochtene Bescheid an die Gemeinschuldnerin gerichtet ist, wurde er nicht rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde gegen den ins Leere gegangenen Bescheid mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden (siehe auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom 21. Mai 1990 sowie die in jenem Beschluß enthaltenen weiteren Judikaturhinweise).
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