Normen
ABGB §1380;
ABGB §1444;
EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
ABGB §1380;
ABGB §1444;
EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob der aus einer vom Beschwerdeführer mit seinem Hauptgläubiger im Streitjahr abgeschlossenen Vereinbarung resultierende Entfall einer Verbindlichkeit von S 7,875.246,09 als Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1972 anzusehen ist.
Die belangte Behörde verneinte dies im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß der Betrieb des Beschwerdeführers zum einen nicht sanierungsbedürftig gewesen sei, und daß dem Verbindlichkeitsentfall zum anderen auch eine Sanierungsabsicht auf Seite des Gläubigers nicht zugrundeliege, weil in der Vereinbarung gegenseitige Ansprüche außergerichtlich verglichen worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 115 Abs. 1 und 3 BAO und in seinem Recht darauf verletzt, daß Sanierungsgewinn der einkommen- und gewerbesteuerrechtlichen Abgabenvorschreibung nicht unterzogen werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 EStG 1972 sind vor der Anwendung des Einkommensteuertarifs jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Ebenso sind gemäß § 11 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953 vor Ermittlung des Steuermeßbetrages jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden, die auf diese Weise entstanden sind. Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, daß die steuerliche Berücksichtigung eines Verbindlichkeitsentfalls als Sanierungsgewinn im Sinne der zitierten Gesetzesstellen u.a. Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und Sanierungsabsicht des eine Schuld erlassenden Gläubigers voraussetzt (vgl. dazu auch Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, TZ 6f zu § 36 EStG 1972, Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, TZ 5 und 6 zu § 36 EStG 1972, sowie Nolz, Probleme der Sanierungsgewinne im Ertragsteuerrecht, FS Bauer, 196, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur hg. Judikatur).
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist dem für die Erlangung der abgabenrechtlichen Begünstigung beweispflichtigen Beschwerdeführer (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, 91/13/0153) schon der Nachweis einer Sanierungsabsicht seines Gläubigers im Abschluß der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 19. September 1985 nicht gelungen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung verpflichtete sich die A.T. Gesellschaft m.b.H. dem Gläubiger gegenüber zur vergleichsweisen Bereinigung der von diesem gegen sie geltend gemachten Ansprüche zur Bezahlung eines bestimmten Betrages, wobei mit der Zahlung dieses Betrages sämtliche gegenseitigen wie auch immer gearteten Ansprüche des Gläubigers und der Gesellschaft m.b.H. bereinigt und verglichen seien und die Kosten der anwaltlichen Vertretung in dieser Angelegenheit jeder Teil selbst tragen sollte. Mit dieser Vereinbarung erlosch die gemäß § 5 Abs. 1 des BG vom 7. Juli 1954 über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187, auf dem Beschwerdeführer allenfalls gelastete Verbindlichkeit in jenem Umfang, mit dem sie den in der Vereinbarung stipulierten Betrag überstiegen, und den der Beschwerdeführer im Streitjahr als Sanierungsgewinn ausgewiesen hatte. Nun ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde aber beizutreten, daß schon der Wortlaut der Vereinbarung das Rechtsgeschäft eines Schulderlasses im Sinne des § 1444 ABGB gar nicht indiziert. Der Vereinbarungstext legt vielmehr den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs im Sinne des § 1380 ABGB erheblich näher. Vergleich und Schulderlaß aber sind Rechtsgeschäfte unterschiedlicher Natur (vgl. Ertl in Rummel II, Rz 1 zu § 1380 ABGB). Wenn die belangte Behörde in dieser Vereinbarung demnach einen Erlaß von Schulden zum Zwecke der Sanierung nicht gesehen hat, kann ihr in dieser Beurteilung mit Erfolg nicht entgegengetreten werden.
Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seines Gläubigers vom 18. Mai 1987 läßt eine Umdeutung der seinerzeitigen rechtsgeschäftlichen Erklärung in die vom Beschwerdeführer gewünschte Richtung nicht zu. Dem Inhalt dieses Schreibens nach bedauerte der Gläubiger, daß die Geschäftsbeziehungen aus ihm unerklärlichen Gründen zu weiteren Geschäftsabwicklungen nicht geführt hätten. Er habe "bei unseren seinerzeitigen Auseinandersetzungen" gewußt, daß es dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, weshalb er mit ihm weitere Geschäfte tätigen wollte, damit er sich finanziell wieder hätte erholen können. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Firma des Beschwerdeführers finanziell zu ruinieren, sondern ganz im Gegenteil, dem Beschwerdeführer zu helfen, seine schwierige finanzielle Lage zu verbessern. Deutet der Ausdruck "Auseinandersetzungen" in diesem Schreiben schon in die von der belangten Behörde gesehene Richtung eines Vergleichsabschlusses nach § 1380 ABGB, so ist auch die Bekundung des Gläubigers, mit dem Beschwerdeführer weitere Geschäfte tätigen zu wollen, damit sich dieser finanziell wieder erholen könne, nicht in der vom Beschwerdeführer gesehenen Weise dazu geeignet, das teilweise Nachgeben in der Vereinbarung aus dem Jahre 1985 als Forderungsverzicht zu erweisen, dem Sanierungsabsicht zugrunde gelegen wäre.
Darüber hinaus sind der belangten Behörde aber auch in der Feststellung, daß der Betrieb des Beschwerdeführers im Jahre 1985 sanierungsbedürftig gar nicht war, solche Verfahrensfehler nicht unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde bei der Darstellung der Umsatzentwicklung des Betriebes des Beschwerdeführers für das Jahr 1983 eine unrichtige Zahl in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat. Es hätte jedoch auch die richtige Zahl an jenem Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens des Beschwerdeführers nichts geändert, welches die belangte Behörde zutreffend zur Einsicht gelangen ließ, daß das Unternehmen des Beschwerdeführers im Jahre 1985 keineswegs vom wirtschaftlichen Zusammenbruch bedroht war. Schon der Vergleich der als Umlaufvermögen ausgewiesenen Bankguthaben von S 30,206.137,46 im Jahre 1983, S 29,374.359,59 im Jahre 1984 und
S 17,215.620,67 im Jahre 1985 mit den ausgewiesenen Verbindlichkeiten von S 22,988.507,28 im Jahre 1983,
S 19,646.353,74 im Jahre 1983 und S 4,154.430,40 (nach Abzug der weggefallenen Verbindlichkeit) im Jahre 1985 schloß es, zumal im Zusammenhalt mit der im Streitjahr erfolgten Entnahme von S 4,684.994,--, welcher nur eine Einlage von S 438.421,-- gegenüberstand, aus, das Unternehmen des Beschwerdeführers als objektiv akut sanierungsbedürftig anzusehen. Die in der Beschwerdeschrift für die Jahre nach 1985 gegebene Darstellung zeichnet ein falsches Bild, weil sie die steuerlichen Folgen des Verbindlichkeitsentfalls mit den hypothetischen Auswirkungen seines Ausbleibens kumuliert.
Es erwies sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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