Normen
EStG 1972 §26 Z7;
UStG 1972 §13 Abs2;
EStG 1972 §26 Z7;
UStG 1972 §13 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in St. V. ein technisches Konstruktionsbüro, in dem sie rund 60 Dienstnehmer beschäftigt. Sie hat mit der V.AG einen vierwöchig kündbaren Rahmenvertrag für Konstruktions- und Projektierungsaufträge geschlossen, welcher die Übertragung der Ausführung von Arbeiten nach den Bestimmungen gesondert zu erteilender Einzelaufträge und eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin vorsieht, übertragene Arbeiten nach Wahl der V.AG auch auf deren Betriebsgelände oder einer ihrer Baustellen zu erbringen und das dafür geeignete Personal auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen.
Im Zuge einer die Jahre 1981 bis 1984 umfassenden Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin wurde den Reisekostenentschädigungen, die den im Werksgelände der V.AG in L. beschäftigt gewesenen Dienstnehmern gezahlt worden waren, die Qualifikation als nicht steuerbare Beträge im Sinne des § 26 Z. 7 EStG 1972 mit der Begründung versagt, daß Dienstort im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht St. V. als Betriebsort der Beschwerdeführerin, sondern L. als Ort der regelmäßigen Einsatzstelle gewesen sei. Dementsprechend sei jenen Dienstnehmern, soweit sie auch in L. wohnten, auch das erhöhte KFZ-Pauschale zu Unrecht gewährt worden. Die der als Dienstnehmerin behandelten Kommanditistin M. L. gewährten Bezüge hingegen hätten dem Lohnsteuerabzug nicht unterzogen werden dürfen, weil diese Bezüge in Wahrheit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen seien.
Gegen den auf der Basis der Ermittlungsergebnisse der Lohnsteuerprüfer erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheid des Finanzamtes für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag und Säumniszuschlag erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie trat der Rechtsauffassung der Behörde über die Dienstorte ihrer Arbeitnehmer mit der Argumentation entgegen, im Gelände der V.AG keine Betriebsstätte zu unterhalten, sondern ihre Dienstnehmer nur auf der Basis des Rahmenvertrages mit der V.AG auf Grund von Einzelverträgen zu entsenden. Eine regelmäßige Einsatzstelle ihrer Dienstnehmer an den von der V.AG bestimmten Orten könne schon deswegen nicht vorliegen, weil eine Lösung der Verträge durch die V.AG innerhalb von vier Wochen jederzeit möglich sei. Es seien darüber hinaus einige Dienstnehmer der Beschwerdeführerin immer wieder auch am Betriebsort der Beschwerdeführerin tätig, zumal sie mit ihren Vorgesetzten laufend zusammenarbeiten müßten, was eine durchschnittlich mehrmals monatliche Anwesenheit der Dienstnehmer am Betriebsort der Beschwerdeführerin erforderlich mache. Die Prüfungsfeststellungen ließen überdies eine angesichts gleicher Voraussetzungen nicht erklärbare Verschiedenartigkeit der Behandlung der Reiseaufwendungen der Dienstnehmer erkennen, seien doch nahezu ausschließlich bei den in das Betriebsgelände der V.AG entsandten Dienstnehmern die Reisekostenvergütungen nicht anerkannt worden, während Einsätze bei anderen Auftraggebern unbeachtet geblieben seien, obwohl diese Entsendungen auch bis zu zwei Jahre gedauert hätten. Wenn die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für Auswärtseinsätze, auch wenn sie längere Zeitspannen dauerten, steuerfreie Reisekostenvergütungen nicht erhalten dürften, bedeutete dies eine krasse Benachteiligung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und die Einbuße ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Müsse der Betriebsort der Beschwerdeführerin richtigerweise als Dienstort ihrer Dienstnehmer angesehen werden, sei auch das erhöhte Kraftfahrzeugpauschale mit Recht gewährt worden. Die Bezüge der Kommanditistin M. L. hingegen müßten richtigerweise als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen werden.
Mit seiner Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und setzte die im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Abgabeschuldigkeiten neu fest, wobei es durch Einbeziehung der weiteren Arbeitnehmern gezahlten, im erstinstanzlichen Bescheid vernachlässigten Reisekostenentschädigungen zu höheren Beträgen gelangte. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, daß auch die Reisekostenentschädigungen der im erstinstanzlichen Bescheid nicht erfaßt gewesenen Arbeitnehmer zusätzlich berücksichtigt und der Versteuerung unterzogen worden seien. Die Reisekostenentschädigungen für drei weitere Arbeitnehmer im Jahr 1984 seien davon ausgenommen worden, weil diese Arbeitnehmer durch ihren Einsatz in Vorarlberg so weit weg von ihrem ständigen Wohnort gearbeitet hätten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet habe werden können, weshalb bei diesen Arbeitnehmern eine Dienstreise im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 26 Z. 7 EStG 1972 vorgelegen sei. Für Besprechungen mit Vorgesetzten am Betriebsort der Beschwerdeführerin sei pro Monat für jeden an einer auswärtigen Arbeitsstelle tätigen Arbeitnahmer eine volle Tagesgebühr berücksichtigt worden, was zeitmäßig etwa zwei bis drei derartigen Dienstreisen entspreche. Angeschlossen war der Berufungsvorentscheidung eine Aufstellung und Berechnung bezüglich der neu erfaßten Reisekostenentschädigungen, die Aufstellungen und Berechnungen der Lohnsteuerprüfer waren der Beschwerdeführerin schon zuvor zugegangen.
Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sich diese zur Sache nicht näher äußerte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben und der Bescheid des Finanzamtes im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert. Die belangte Behörde verwies zur Begründung ihrer Entscheidung auf ihren zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen desselben Sachverhaltes zuvor ergangenen Berufungsbescheid; die im dortigen Bescheid getroffene Abklärung der Frage, wo sich der steuerlich beachtliche Dienstort eines Teiles der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin befunden habe, löse auch die strittige Frage des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales im Sinne der zutreffenden Beurteilung durch das Finanzamt. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides legen die Erwägungen dar, aus denen die belangte Behörde der Auffassung des Finanzamtes beitrat, daß die von der Kommanditistin M. L. bezogenen Einkünfte nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; sie erachtet sich durch die der Nachforderung zugrunde liegende Abgabenbemessung in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Berufungsentscheidung vom 12. Juni 1990, GZ 6/4-4082/90-05, hat die belangte Behörde u.a. die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1981 bis 1984 als unbegründet abgewiesen. Auf die Begründung dieser Berufungsentscheidung verweist der Bescheid der belangten Behörde im vorliegenden Beschwerdefall. In seinem die Berufungsentscheidung der belangten Behörde im Umsatzsteuerverfahren aufhebenden Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/13/0197, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit demselben Sachverhalt auseinanderzusetzen, der auch der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt.
Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung im Umsatzsteuerverfahren getroffenen Erwägungen haben ihre Geltung in gleicher Weise im vorliegenden Beschwerdefall. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben nichts vorgebracht, was den vorliegenden Beschwerdefall in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Es genügt daher, zur näheren Begründung auf die Entscheidung vom heutigen Tage, Zl. 90/13/0197, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Daß die belangte Behörde die von der Kommanditistin M. L. bezogenen Einkünfte als dem Lohnsteuerabzug nicht unterliegend beurteilt hat, wird von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zutreffend nicht bekämpft.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Der Vorlage einer zweiten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bedurfte es nicht, weshalb die dafür entrichteten Stempelgebühren nicht zuzusprechen waren.
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