Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Zweifeln an der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, da der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1989 - somit innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides eingebracht hat (§ 26 Abs. 3 VwGG).
2. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich der vom Amtsarzt der Erstbehörde - der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt - zur Erstellung eines Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für erforderlich erachteten Untersuchung durch die Psychiatrische Universitätsklinik im Allgemeinen Krankenhaus in Wien zu unterziehen. Der genannte Amtsarzt hatte diese Untersuchung im Hinblick auf zwei Einweisungen des Beschwerdeführers in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien wegen Verdachtes von Alkoholmißbrauch oder -abhängigkeit bzw. "Psychopathische Persönlichkeit" durch Amtsärzte der Erstbehörde in den Jahren 1979 und 1988 für erforderlich gehalten.
Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 85/11/0051, aus, daß die bloße Einweisung in ein derartiges Krankenhaus noch nicht zur Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung herangezogen werden könne. Darum ging es aber im vorliegenden Fall (noch) nicht. Die genannten - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Einweisungen rechtfertigte vielmehr den Verdacht, daß der Beschwerdeführer psychisch krank sei, und somit die Vorgangsweise des Amtsarztes, seine Beurteilung der geistigen Eignung des Beschwerdeführers von der Beibringung des in Rede stehenden Untersuchungsergebnisses abhängig zu machen (vgl. § 31 KDV 1967, gemäß dessen zweiten Satz dann, wenn sich u. a. aus der Vorgeschichte der Verdacht eines krankhaften Zustandes ergibt, der die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, eine Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt anzuordnen ist). Die Nichtbeibringung dieses Untersuchungsergebnisses machte es dem Amtsarzt unmöglich, ein ärztliches Gutachten zu erstatten, das Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer gewesen wäre (vgl. den ersten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, das den sich aus den genannten Geschehnissen ergebenden Verdacht einer Beeinträchtigung seiner geistigen Eignung zu zerstreuen vermöchte (etwa daß sich die Einweisung letztlich als unbegründet oder überflüssig herausgestellt hätte).
3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich die Beibringung eines Untersuchungsergebnisses der in Rede stehenden Art auf seine Kosten nicht leisten, ist er darauf zu verweisen, daß das KFG 1967 bezüglich der vom Antragsteller beizubringenden Befunde und Gutachten keine vom allgemeinen Grundsatz des § 74 Abs. 1 AVG 1950 abweichende Regelung vorsieht. Der Antragsteller hat demnach solche Unterlagen auf eigene Kosten beizubringen. Sollte dies einer Partei aus finanziellen Gründen nicht möglich sein und würde sie aus diesem Grunde die von ihr angestrebte Lenkerberechtigung nicht erhalten, so stellte dies einen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbaren - Härtefall dar; verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung durch die Partei selbst in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1987, Slg. Nr. 11.301).Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 129 KFG 1967 und § 76 AVG 1950 gehen daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer hat der begründeten Forderung nach Beibringung eines fachärztlichen Untersuchungsergebnisses nich Folge geleistet und damit die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, somit einer Voraussetzung für die Erteilung der Lenkerberechtigung, verhindert. Er ist daher durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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