VwGH 90/09/0039

VwGH90/09/003918.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl , Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1990, Zl. Schu-627/16-1989-Kle, betreffend Leistungsfeststellung für das Schuljahr 1987/88, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
LDG 1984 §66 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
LDG 1984 §62 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs1 Z2;
LDG 1984 §66 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine Dienststelle ist die Berufsschule R.

Mit Erkenntnis vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof einen das Schuljahr 1985/86 betreffenden Bescheid der belangten Behörde, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Erkenntnis vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen derartigen Bescheid der belangten Behörde betreffend das Schuljahr 1986/87 als unbegründet abgewiesen.

Auch im Schuljahr 1987/88 kam es - nach Klassenbesuchen am 30. November 1987 und am 2. Februar 1988 - zu einer schriftlichen Ermahnung des Beschwerdeführers durch den Schuldirektor vom 2. Februar 1988, in welcher ausgeführt wurde, daß eine positive Leistungsfeststellung für das laufende Schuljahr sicher nicht zu erwarten sei, falls bestimmte, in der Unterrichtsvorbereitung, im Unterrichtsablauf, im Erstellen und in der Korrektur der Schularbeiten und in der Zusammenarbeit mit anderen Lehrern aufgetretene Mängel nicht umgehendst beseitigt werden könnten. Diese Ermahnung wurde dem Beschwerdeführer, nachdem sich dieser geweigert hatte, sie in der Direktionskanzlei zu beheben, am 8. Februar 1988 durch die Post zugestellt.

Nach zwei weiteren Unterrichtsbesuchen am 26. Februar 1988 und am 9. Juni 1988 erstattete der Schuldirektor einen mit 7. Oktober 1988 datierten umfangreichen Leiterbericht im Sinne der §§ 61 bis 64 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984. In diesem Bericht ging der Schulleiter im Detail und unter Anschluß zahlreicher Beilagen auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung, der Planung, Führung und Gestaltung des Unterrichtes, in seinem erzieherischen Wirken, hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit Lehrerschaft, Direktion und Behörden sowie hinsichtlich der Erfüllung übertragener Funktionen ein. Dieser Bericht ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt, weshalb seine wörtliche Wiedergabe im vorliegenden Erkenntnis zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen unterbleiben kann. Abschließend führte der Schulleiter in seinem Bericht aus, seiner Überzeugung nach treffe auf den Beschwerdeführer wie bereits im Vorjahr eine Leistungsfeststellung "unter dem Durchschnitt" zu, es liege ein Fall des § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 vor. Eine Verbesserung sei trotz schriftlicher Mängelfeststellung nicht eingetreten. Die Schüler würden nach wie vor nicht in den Unterricht eingebunden, bei Schularbeiten werde weiterhin nur oberflächlich korrigiert, die Noten würden subjektiv vergeben, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin den Kontrollorganen die Einsicht in Notenaufzeichnungen und Vorbereitungen verweigert und sei allen Mitarbeitergesprächen ausgewichen. Die negativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seien so gravierend, daß die natürlich auch vorhandenen positiven Aspekte dadurch überwogen würden.

Der Beschwerdeführer erstattete zu diesem Leiterbericht eine schriftliche Stellungnahme vom 20. Oktober 1988, in welcher er im wesentlichen (erneut) zum Ausdruck brachte, daß der tiefere Grund für seine Verfolgung mit Suspendierung, Disziplinarverfahren und negativen Leistungsfeststellungen darin liege, daß eine vom Beschwerdeführer angestrebte Kontrolle der Schulgemeindegelder von 1975-1980 bisher verschleppt worden sei. Der Landesschulrat komme mit seinen Schritten gegen den Beschwerdeführer ins Buch der Rekorde, aber die Schulgemeindegelder würden nie überprüft. Der Beschwerdeführer stelle daher den "Berufungsantrag", die Unterlagen über die Schulgemeindegelder in Kopie seinem Rechtsanwalt zu übersenden.

Mit Bescheid der Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 29. Dezember 1988 wurde sodann auf Grund des Leiterberichtes vom 7. Oktober 1988 gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 festgestellt, daß der Beschwerdeführer auch im Schuljahr 1987/88 trotz nachweislicher Ermahnung den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.

Begründend verwies die Kommission darauf, daß die Berichterstattung des Schulleiters gemäß § 63 Abs.1 Z. 2 LDG 1984 und deshalb erfolge, weil die Leistungsfeststellung für das vorangegangene Schuljahr dahin gelautet habe, daß der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Ermahnung den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe. Hierauf gab die Kommission die im Leiterbericht für das Schuljahr 1987/88 getroffenen Feststellungen wörtlich wieder. Dieser Bericht enthielt unter 1. "Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze" detaillierte Feststellungen über zum Teil im Rahmen der vier Unterrichtsbesuche gemachte Wahrnehmungen betreffend das unbefriedigende Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung, der Unterrichtsplanung und der Gestaltung des Unterrichts und des dabei erzielten Schülerverhaltens. Im Abschnitt 2. "Erzieherisches Wirken" des Leiterberichtes wurde das Nichterreichen affektiver Lehrziele durch den Beschwerdeführer, sein Verhalten im Unterricht und das dabei erzielte (dem Lehrziel nicht besonders dienliche) Klassenklima dargestellt. Dem folgte in Abschnitt 3. "Die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten" Kritik am diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers, der jeden Kontakt dienstlicher und privater Art vermieden habe. Absprachen mit ihm seien ebenso unmöglich gewesen wie fachübergreifender Unterricht unter seiner Mitwirkung, er habe auch keinen positiven Beitrag zur Gestaltung des Schullebens geleistet. Er habe Dienstanweisungen des Leiters nicht befolgt und habe an angeordneten Nachbesprechnungen nicht teilgenommen. Er habe auch bei einer eigens für den 16. Mai 1988 einberufenen Konferenz unentschuldigt gefehlt, obwohl hier eine Stellungnahme zu einer Schülerberufung (gegen eine Benotung durch den Beschwerdeführer) abzugeben gewesen sei. Dem Abschnitt 4. "Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben" ist schließlich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer wegen seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft für solche Aufgaben nicht habe herangezogen werden können; aus demselben Grunde sei ein Einsatz des Beschwerdeführers im leistungsdifferenzierten Unterricht nicht in Betracht gekommen. Kritik wurde auch an der Notengebung und an Schularbeitskorrekturen des Beschwerdeführers geübt. In der weiteren Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wies die Kommission auf die schriftliche Ermahnung des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1988 hin und gab deren Inhalt zur Gänze wieder. Im Leiterbericht sei dazu festgestellt worden, daß trotz dieser Ermahnung in der Folgezeit keine Verbesserung eingetreten sei. Nach einer Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der vom Beschwerdeführer zum Leiterbericht abgegebenen Stellungnahme und der einschlägigen Gesetzesstellen leitete die Kommission aus den vorliegenden Unterlagen ab, daß der Beschwerdeführer trotz Ermahnung bis zum Ende des Unterrichtsjahres keine nach methodisch-didaktischen Grundsätzen gestaltete Unterrichtsvorbereitung erstellt habe. Betreffend die Weiterbildung habe sich der Beschwerdeführer auf den Besuch zweier Kurse für Kerbschnitzen und Englisch berufen, welche aber zu den von ihm zu vermittelnden Lehrplaninhalten keinen Bezug hätten. Es handle sich daher um keine einschlägige Fortbildung, diese Kurse seien vielmehr der privaten Sphäre zuzurechnen. Trotz der Ermahnung habe auch erneut festgestellt werden müssen, daß die Schüler nicht in den Unterricht eingebunden würden, sodaß ihre Mitarbeit weiterhin zurückgedrängt werde. Es handle sich dabei um ein typisches Merkmal des autoritären Führungsstils, der auf sozialintegrative Begegnungsformen keine Rücksicht nehme. Dadurch hätten die Schüler selten die Chance, ihre Verständnisschwierigkeiten vorzutragen. Damit werde auch gegen das in einem Erlaß des BMUK vorgesehene Unterrichtsprinzip der "Politischen Bildung" verstoßen. Da den Feststellungen im Leiterbericht über die Nichteinbindung der Schüler in den Unterricht vom Beschwerdeführer nicht widersprochen worden sei, habe die Kommission eine weitere Überprüfung nicht für notwendig erachtet und als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die Schüler weder zur Selbsttätigkeit noch zur Mitarbeit in der Gemeinschaft angeleitet und somit auch hier den Forderungen des Schulunterrichtsgesetzes nicht entsprochen habe. Es sei ferner davon auszugehen, daß Schularbeiten vom Beschwerdeführer weiterhin oberflächlich korrigiert worden seien, was zu ungerechtfertigten Notendifferenzen innerhalb der Schülergruppen geführt habe. Die Beurteilung durch den Beschwerdeführer sei weder als sachlich noch als gerecht zu bezeichnen. Trotz Ermahnung sei der Beschwerdeführer auch nach dem 2. Februar 1988 allen Mitarbeitergesprächen ausgewichen und habe jede Zusammenarbeit mit anderen Lehrern verweigert, was sich vor allem beim fächerübergreifenden Unterricht negativ ausgewirkt habe. Durch die Weigerung des Beschwerdeführers als des für eine negative Beurteilung verantwortlichen Lehrers habe die diesbezügliche Berufungsangelegenheit eines bestimmten Schülers durch den Schulleiter nicht ganz dem Gesetz entsprechend bearbeitet werden können, weil dieser die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme des Lehrers, auf dessen Beurteilung sich die negative Entscheidung gründe, vorzulegen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei daher auch den administrativen Aufgaben nicht dem Gesetz gemäß nachgekommen. Da der Beschwerdeführer somit wesentliche Forderungen der §§ 17 und 51 des Schulunterrichtsgesetzes sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht erfüllt habe, sei von ihm im Schuljahr 1987/88 der zu erwartende Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er bestritt darin, sich nicht weitergebildet zu haben; tatsächlich habe er zwei Kurse während des Schuljahres besucht und in seinen Unterricht die dort gewonnenen Erkenntnisse eingebaut. Er habe den Lehrstoff gemäß dem Stand der Wissenschaft vorgetragen. Die Unterrichtsplanung obliege allein dem Lehrer; der Beschwerdeführer habe den gesamten Lehrstoff methodisch vorgetragen und didaktisch vermittelt und berufe sich auf die "Methodenfreiheit". Überhaupt könne die Unterrichtsführung nur im Ganzen und nicht aufgegliedert nach einzelnen Unterrichtsstunden beurteilt werden. Seine Vorgangsweise entspreche dem Frontalunterricht. Auch das erzieherische Wirken des Beschwerdeführers dürfe nicht aufgesplittert, sondern nur im Ganzen betrachtet werden. Unterrichtsphasen, die für einen Durchschnittslehrer günstig gewertet würden, würden gegen den Beschwerdeführer negativ ausgelegt. Die Kommission habe auch zu Unrecht "außerschulische Ereignisse" in die Leistungsbeurteilung einbezogen. Nur auf Grund solcher Ereignisse seien sowohl der Schulleiter als auch die Kollegen des Beschwerdeführers nicht mehr bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten. Die fehlende Bereitschaft dazu sei nicht vom Beschwerdeführer, sondern von den anderen ausgegangen. Bei richtiger Würdigung des Beweisergebnisses hätte man daher zu dem Schluß kommen müssen, daß der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Wegen der Nichtbefolgung von Weisungen sei der Beschwerdeführer disziplinär verurteilt worden, auch sei der Verlust der Innehabung seiner schulfesten Stelle ausgesprochen worden. Dafür könne er nicht "doppelt bestraft" werden. Hätte man seine Unterrichtsstunden "allgemein überprüft", dann hätte sich herausgestellt, daß der Unterricht des Beschwerdeführers dem Gesetz entsprechend durchgeführt worden sei. Selbst wenn man von dem festgestellten Sachverhalt ausgehe, hätte aber die Kommission rechtlich "zur Erkenntnis kommen müssen, daß ich den mehrfachen Arbeitserfolg aufgewiesen habe".

Der Landesschulrat für Oberösterreich gab zu der Berufung des Beschwerdeführers keine weitere Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sowie gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

Begründend gab die belangte Behörde vorerst einen kurzen Überblick über den Verfahrensverlauf und stellte die Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem LDG 1984 dar. Danach sei zwingend für das Schuljahr 1987/88 eine neuerliche Leistungsfeststellung betreffend den Beschwerdeführer zu treffen gewesen. Tatsache, Inhalt und Zustellung der nach dem Gesetz erforderlichen Ermahnung des Beschwerdeführers seien unbestritten festgestellt worden. Aus dem Leiterbericht gehe hervor, daß auch nach erfolgter Ermahnung erhebliche Mängel bei der Unterrichtsführung und -gestaltung festgestellt hätten werden müssen. Die vorgeschriebenen Stellungnahmen seien eingeholt worden.

Zu den einzelnen Berufungsausführungen werde festgehalten, daß der Beschwerdeführer zu seiner Weiterbildung nur zwei Kurse besucht habe, die er im Unterricht nicht verwerten könne. Wenn auch der Lehrer nicht gezwungen sei, offiziell ausgeschriebene Veranstaltungen zu besuchen, so habe er sich doch das erforderliche Fachwissen anzueignen und sich auf den Unterricht in geeigneter Weise vorzubereiten. Dem sei der Beschwerdeführer aber nach dem Leiterbericht nicht ausreichend nachgekommen. Hinsichtlich der Vorbereitung des Unterrichts könne dem Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar das Fehlen von schriftlichen Unterlagen zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den von ihm erwarteten Unterrichtserfolg erziele; das sei aber auf Grund der erfolgten Unterrichtsbesuche beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Wenn es auch zutreffe, daß eine Beurteilung des Unterrichtserfolges nur auf Grund des im gesamten Schuljahr vorgetragenen Lehrstoffes erfolgen könne, so bestehe doch seitens der Schulaufsicht die generelle Weisung, daß eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Unterricht vorzunehmen sei, die eine auf den Lehrgang abgestimmte schriftliche Stoffverteilung zu umfassen habe. Darauf sei der Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 1986/87 hingewiesen worden, doch seien trotz Urgenz die entsprechenden schriftlichen Unterlagen auch nicht nachträglich vorgelegt worden. Es werde dies auch von routinierten Lehrpersonen verlangt, denn nur so bestehe die Gewähr, daß der zu vermittelnde Lehrstoff auch tatsächlich durchgenommen werde. Darüber hinaus müsse auch eine kurze, aber inhaltlich richtige Stoffgliederung vorgenommen und eingehalten werden. Dem Leiterbericht sei demgegenüber zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nicht immer den gesamten Lehrstoff innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraumes bewältigen könne, was wiederum bestätige, daß schriftliche Unterlagen eine große Unterstützung für den Lehrer darstellten. Auch wenn grundsätzlich die vom Beschwerdeführer genannte Methodenfreiheit herrsche, habe der Unterricht doch die vorgesehenen Ziel- und Wertsetzungen anzustreben und zu erreichen. Es habe daher die Unterrichtsgestaltung zur bestmöglichen Zielerreichung die ständige Einbeziehung der Schüler (auch bei Prüfungen) in den Unterricht zu umfassen. Nur so könnten die für das Berufsleben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich vermittelt und die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft angeleitet werden. Es werde daher im Leiterbericht zu Recht als Mangel einer verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dargelegt, daß seitens des Beschwerdeführers nur der Frontalunterricht als autoritäre Unterrichtsmethode angewendet werde.

Mangelnde didaktische und methodische Vorgangsweise im Zusammenhalt mit der mangelhaften schriftlichen Vorbereitung hätten in häufigen nachträglichen Korrekturen der Klassenbucheintragungen ihren Niederschlag gefunden, was den von der Schulaufsicht vorgegebenen Richtlinien widerspreche. Anläßlich der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Unterrichtsbesuche seien auch weitere Mängel bei der Unterrichtserteilung bzw. Verstöße gegen das Schulunterrichtsgesetz und gegen einschlägige Verordnungen aufgezeigt worden, insbesondere auch bei der Durchführung von Tests und Prüfungen und bei der Benotung der Schüler sowie bei der Bewertung ihrer Mitarbeit. Gerade bei der Beobachtung der Mitarbeit seien vom Beschwerdeführer Aufzeichnungen nicht gemacht worden. Dem Berufungsvorbringen, daß bei den Unterrichtsbesuchen die Prüfungssituation hätte berücksichtigt werden müssen und daß das Prüfungsergebnis nicht sofort bekanntgegeben werden müsse, sei entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf das erziehliche Wirken in einer Unterrichtsstunde neben Prüfungen auch Lehrstoff gebracht werden solle; weiters sei die Prüfungsbeurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde bekanntzugeben. Auch sei die Leistungsfeststellung in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen könnten. Es sei daher zu Recht das Prüfungsklima in der Klasse im Leiterbericht als Beurteilungskriterium für den Beschwerdeführer herangezogen worden.

Im Leiterbericht werde ferner glaubhaft und eingehend dargelegt, daß eine Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit Kollegen und Direktion nicht möglich sei bzw. vom Beschwerdeführer abgelehnt werde. Er ziehe sich in den Pausen in Nebenräume zurück oder bleibe in der Klasse;

Dienstanweisungen leiste er keine Folge, zu Mitarbeitergesprächen bzw. Nachbesprechungen komme er nicht; er übernehme auch keine Schriftstücke von der Direktion. Sein Einsatz zum fachübergreifenden Unterricht sei daher wegen mangelnder Zusammenarbeit nicht möglich. Ein Einsatz im leistungsdifferenzierten Unterricht oder in Abschlußklassen sowie die Betrauung mit der Funktion des Klassenvorstandes seien aus eben diesem Grunde ausgeschlossen. Es habe der Beschwerdeführer auch Termine mit Erziehungsberechtigten nicht wahrgenommen, und er habe bei einem Noteneinspruchsverfahren eines von ihm beurteilten Schülers keine Stellungnahme abgegeben und habe an der diesbezüglich einberufenen Klassenkonferenz unentschuldigt nicht teilgenommen. Auch die Pflicht zur Teilnahme an der Gestaltung des Schullebens habe der Beschwerdeführer laut Leiterbericht nicht wahrgenommen.

Seien auch, wie in der Berufung bemängelt werde, der Anzahl der durchgeführten Unterrichtsbesuche und der kontrollierten Schularbeiten gewisse Grenzen gesetzt, so bestehe doch grundsätzlich kein Anlaß für die belangte Behörde, an der Glaubwürdigkeit der Feststellungen im Leiterbericht sowie an der Argumentation im Bescheid der erstinstanzlichen Kommission zu zweifeln. Es sei daher auch kein weiteres ergänzendes Ermittlungsverfahren erforderlich gewesen. Entgegen den weitläufigen Berufungsausführungen seien daher sowohl im Leiterbericht als auch im übrigen Leistungsfeststellungsverfahren positive und negative Aspekte für die Beurteilung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers im Schuljahr 1987/88 aufgezeigt worden, doch wiesen die negativen Aspekte ein so wesentliches Übermaß auf, daß wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Im übrigen sei anzumerken, daß der Beschwerdeführer trotz seiner bereits rechtskräftigen negativen Leistungsfeststellung für das vorangegangene Schuljahr 1986/87 die damals festgestellten "unterrichtlichen" und erzieherischen Mängel weitgehend nicht verbessert bzw. sein Verhalten nicht wesentlich geändert habe. Es wäre daher für den Beschwerdeführer äußerst angebracht, die aufgezeigten Mängel künftig hintanzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht verletzt, hinsichtlich seiner Leistungen im Schuljahr 1987/88 nicht negativ beurteilt zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor allem darin, daß es in nur vier kurzen Unterrichtsstunden nicht möglich gewesen sei, die ihm vorgeworfenen Mängel bei der Vorbereitung und der Gestaltung des Unterrichtes festzustellen. Insbesondere habe sich die belangte Behörde selbst keinen eigenen Eindruck von der Unterrichtsgestaltung des Beschwerdeführers verschafft. Der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung nachgekommen, den gesamten Lehrstoff den Schülern methodisch vorzutragen und didaktisch zu vermitteln. Es sei auch zu keinen Beschwerden von Schülern und Eltern gegen ihn gekommen. Innerhalb des kurzen Beobachtungszeitraumes sei es nicht möglich gewesen, mit Sicherheit zu beurteilen, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Weiterbildung nicht nachgekommen sei und sein Wissen nicht auf dem letzten Stand der Wissenschaft gehalten habe. Die wenigen und kurzen Unterrichtsbesuche hätten außerdem zu Zeiten stattgefunden, in denen sich die Schüler gerade im Prüfungsstadium befunden hätten, was die Beurteilung einer "wirklich guten Lehrstunde" nicht günstig beeinflußt habe. Auch das erzieherische Wirken des Beschwerdeführers habe auf Grund der Besuche seines Unterichts nicht mit Sicherheit überprüft und festgestellt werden können, auch hier sei es noch nie zu einer "massiven Kritik" seitens der Eltern und Schüler gekommen. Zu seinem Verhalten gegenüber dem Lehrkörper verweise der Beschwerdeführer einmal mehr auf seine jahrelangen Bemühungen, Unregelmäßigkeiten bezüglich von Schulgeldabrechnungen nachzuweisen. Daß dies einem Teil des Lehrkörpers nicht besonders angenehm sei, liege in der Natur des Menschen. Der angefochtene Bescheid sei ferner in sich widersprüchlich, weil eigentlich sämtliche Vorwürfe im weiteren Darstellungsverlauf wieder abgeschwächt bzw. ausgeräumt würden (so etwa im Bereich der Weiterbildung, der schriftlichen Unterlagen für die Unterrichtsvorbereitung und der Methodenfreiheit). Hinsichtlich der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen oder Schularbeitskorrekturen werde nur auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die belangte Behörde habe sich diesbezüglich keine eigene Ansicht gebildet und das Ermittlungsverfahren nicht ergänzt. Beweisanträge des Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden, insbesondere sei der Beschwerdeführer selbst nicht angehört worden.

Gemäß § 62 Abs. 2 LDG 1984 werden für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt: 1. Vermittlung der im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffe gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten; 4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes sowie der administrativen Aufgaben.

Gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Gemäß § 66 Abs. 3 LDG 1984 ist dann, wenn über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 getroffen wurde, über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die im Beschwerdefall strittige Leistungsfeststellung nicht im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften vorgenommen worden wäre. Ausgehend von dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwerteten Leiterbericht, der auch die Vorgänge anläßlich der Ermahnung des Beschwerdeführers und sein nach dieser Ermahnung an den Tag gelegtes Verhalten umfaßte, ist die rechtliche Schlußfolgerung, das Wirken des Beschwerdeführers im Rahmen der im § 62 Abs. 2 Z.1 bis 4 LDG 1984 aufgezählten Bereiche habe nicht den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg gezeitigt, berechtigt. Rechtliche Argumente gegen diese Schlußfolgerung werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer fühlt sich allerdings dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde bei der Ermittlung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes fehlerhaft vorgegangen sei. Einen solchen Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, daß sich die getroffenen Feststellungen nur auf das Ergebnis von vier Unterrichtsbesuchen beschränkten und daher kein Gesamtbild der Leistungen des Beschwerdeführers ergäben. Dazu ist zu sagen, daß der Leiterbericht sich nicht ausschließlich auf bei den vier Unterrichtsbesuchen gemachte Beobachtungen beschränkt, sondern auch das Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb dieser vier Stunden in die Beurteilung miteinbezogen hat. Im einzelnen vermag der Beschwerdeführer die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht zu entkräften, welche im übrigen zum Großteil bereits anläßlich der für das vorangegangene Schuljahr getroffenen Leistungsfeststellung erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Erkenntnisquellen hinsichtlich seines Arbeitserfolges der belangten Behörde sinnvollerweise noch zur Verfügung gestanden wären, von denen sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hätte. Aktenwidrig ist, daß dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit geboten worden wäre, seinen Standpunkt zu den im Leiterbericht aufgelisteten Vorwürfen vorzutragen; der Beschwerdeführer hat vielmehr dazu bereits vor dem Bescheid der Behörde erster Instanz und in seiner Berufung Stellung nehmen können und er hat von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch gemacht. Auf welche Weise sich die naturgemäß erst nach Ablauf des Schuljahres 1987/88 mit der Leistungsfeststellung für den Beschwerdeführer befaßte belangte Behörde einen unmittelbaren Eindruck von den während dieses Schuljahres vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen hätte verschaffen sollen, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Das Gesetz sieht als Grundlage der Leistungsfeststellung im wesentlichen den Leiterbericht und die vom Betroffenen dazu erstatteten Stellungnahmen, nicht aber eine noch vor ihrer Befassung mit dem einzelnen Fall durch die belangte Behörde vorzunehmende unmittelbare Beweisaufnahme vor. Welche Beweisanträge des Beschwerdeführers darüber hinaus von der belangten Behörde unbeachtet gelassen worden wären, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Auf der anderen Seite wurde der Leiterbericht mit zahlreichen, im einzelnen unbestritten gebliebenen schriftlichen Unterlagen belegt. Weitgehend geht die Richtigkeit der darin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers hervor (so etwa bei der Weiterbildung, hinsichtlich deren sich der Beschwerdeführer nur auf den Besuch zweier in seinem Unterricht nicht verwertbarer Kurse berufen hat; oder auch hinsichtlich der - aus welchem Grund immer - seit Jahren tiefgreifend gestörten Zusammenarbeit mit seinen Kollegen und mit der Direktion, welche auch die Unmöglichkeit der Betrauung des Beschwerdeführers mit einer Klassenvorstandstätigkeit oder im fächerübergreifenden Unterricht nach sich gezogen hat; aber etwa auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer praktizierten, die Einbindung und Mitarbeit der Schüler hemmenden Methode des Frontalunterrichtes). Unbestritten ist auch geblieben, daß der Beschwerdeführer nach einer negativen Schülerbeurteilung, gegen welche ein Rechtsmittel eingebracht worden war, am weiteren Verfahren unentschuldigt nicht teilgenommen und damit seine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit drastisch dokumentiert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht darin zu erblicken, daß die belangte Behörde in ihre Erwägungen auch Argumente einbezogen hat, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen. Keinesfalls hat die belangte Behörde durch diese einer objektiven Entscheidungsfindung nur dienliche Vorgangsweise Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn sie auch letztlich nach Abwägung aller positiv oder negativ gegebenen Ermittlungsergebnisse zu dem mit der Behörde erster Instanz übereinstimmenden Ergebnis gelangt ist, daß beim Beschwerdeführer die negativen Aspekte ein so wesentliches Übermaß aufgewiesen hätten, daß er wie im vorangegangenen Schuljahr auch 1987/88 mit einer negativen Leistungsfeststellung zu beurteilen sei.

Auch im vorliegenden Fall stellte der Leiterbericht eine taugliche Grundlage für die von den eingeschrittenen Behörden vorgenommene Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 Z.2 und Abs. 3 LDG 1984 dar. Auch im vorliegenden Fall weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß seiner Kontrolle der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt sind, die sich aus deren rechtlicher Gestaltung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0034, und die dort angeführte Vorjudikatur). Da die Beschwerde nicht darzutun vermag, daß der belangten Behörde bei der ein Gesamt(wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung betreffend die Leistungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 1987/88 Fehler dieser Art unterlaufen wären, konnte der Verwaltungsgerichtshof die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es der vom Beschwerdeführer beantragten Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

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