Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die in Wien eine Kfz-Werkstätte betreibt, stellte am 22. November 1988 beim Arbeitsamt Metall-Chemie in Wien den Antrag, dem am 1. Jänner 1961 geborenen türkischen Staatsangehörigen IY eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1975 (AuslBG) als Kfz-Mechaniker mit einer Entlohnung von S 9.000,-- netto monatlich zu erteilen.
Dieser Antrag wurde vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 22. November 1988 gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgelehnt; die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1989 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.
Am 12. Dezember 1988 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren, den I.Y. betreffenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, in welchem allerdings nunmehr der vorgesehene Monatslohn mit S 9.000,-- brutto angegeben war.
Auch diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 20. Dezember 1988 unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 AuslBG ab. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben; gleichzeitig wurde aber der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für I.Y. wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde in dieser Berufungsentscheidung auf den die idente Sache betreffenden, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Arbeitsamtes vom 22. November 1988.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist ein dritter von der Beschwerdeführerin für I.Y. gestellter Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Dieser dritte Antrag wurde am 7. März 1989 gestellt und unterschied sich von den beiden vorangegangenen einerseits dadurch, daß nun als Entlohnung S 8.100,-- netto im Monat angegeben war, und anderseits dadurch, daß nun in der Antragsspalte "spezielle Kenntnisse oder Ausbildung erforderlich" die Kenntnis der türkischen Sprache verlangt wurde.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück, wobei es begründend auf die beiden vorangegangenen, rechtkräftig ab- bzw. zurückgewiesenen Anträge verwies.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin auf die Novellierung des AuslBG mit BGBl. Nr. 231/1988 hin. Außerdem habe es das Arbeitsamt unterlassen, festzustellen, daß der Betrieb des Dienstgebers ein rein türkisches Unternehmen sei, welches faktisch nur türkische Kunden habe und darauf angewiesen sei, daß seine Beschäftigten nicht nur ihr Fach verstünden, sondern auch die türkische Sprache sprächen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß sich die Situation nicht geändert habe.
Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren die Identität der Sache mit jener der beiden vorangegangenen Anträge vor, worauf die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme erwiderte, bisher habe noch keine der eingeschrittenen Behörden meritorisch entschieden. Außerdem wurde neuerlich auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin als eines rein türkischen Unternehmens hingewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1989 gab die belangte Behörde auch dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die beiden vorangegangenen Verfahren aus, es liege neuerlich "Identität der Sache vor: Identischer Arbeitgeber, identisch beantragter Ausländer, identisches Begehren, identische Behörde und identisch anzuwendende Verfahrensvorschriften". Ein rechtskräftig gewordener Bescheid sei unanfechtbar und unwiderrufbar; er entfalte die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Wenn argumentiert werde, daß sich die Arbeitsmarktlage ändere und demgemäß keine Identität mehr vorläge, werde entgegnet, daß damals wie jetzt eine Ersatzkraftstellung durch inländische und ausländische Kfz-Mechaniker, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich gewesen sei. An der Vermittlung dieser Personen bestünde - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen. In der Sache sei zwei Mal meritorisch entschieden worden, die beiden Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters in gesetzwidriger Weise eingeschränkt" worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, daß ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen.
Im Beschwerdefall ist von dem formell rechtskräftigen Bescheid des Arbeitsamtes vom 22. November 1988 auszugehen, mit welchem ausgesprochen wurde, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an I.Y. für eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht vorlägen.
Die Rechtskraft dieses Bescheides stand einer Sachentscheidung über die nur wenige Wochen später gestellten neuerlichen Anträge entgegen. Vorausgesetzt, daß in diesen neuerlichen Anträgen weder im Hinblick auf § 4 Abs. 1 AuslBG erheblich geänderte Verhältnisse geltend gemacht noch andere neue Gesichtspunkte unterbreitet wurden, hat demnach die belangte Behörde auch den nunmehr beschwerdegegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf die andauernde zeitliche Wirkung des rechtskräftigen Bescheides vom 22. November 1988 mit Recht zurückgewiesen (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1988, Zl. 88/09/0032, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 88/09/0031).
Im Beschwerdefall wird zwar zutreffend vorgebracht, die belangte Behörde habe bisher über keinen der Anträge der Beschwerdeführerin meritorisch entschieden, doch kommt die beschriebene Rechtskraftwirkung selbstverständlich auch einem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Bescheid zu. Abgesehen davon, daß schon in den vorangegangenen Verfahren bekannt war, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um ein türkisches Unternehmen handelt, stellt auch die im letzten Antrag vorgenommene Einschränkung des Anforderungsprofils (Kfz-Mechaniker mit Kenntnis der türkischen Sprache) nicht den für einen Erfolg der Beschwerde nötigen "neuen Sachverhalt" dar.
Es könnten nämlich nur solche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen. In diesem Sinne stellt die nunmehr konkret behauptete Notwendigkeit der Sprachkenntnisse des I.Y. keine entscheidungswesentliche Neuerung dar, weil die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktnahme zwischen einem Kunden und einem Kfz-Mechaniker kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines solchen darstellt, dessen ausschließliche Aufgabe in der Reparatur der Fahrzeuge und in der Anwendung seiner technischen Kenntnisse besteht.
Konkrete Behauptungen in der Richtung, daß in der Zeit zwischen den Bescheiden vom 22. November 1988 durch das Arbeitsamt und vom 15. Dezember 1989 durch die belangte Behörde eine derartige Wendung in den für § 4 Abs. 1 AuslBG wesentlichen Umständen eingetreten sei, daß über den letzten Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 1989 positiv hätte entschieden werden müssen, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt, sodaß auch insoweit ein eine neue Sachentscheidung rechtfertigender Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde lag.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 19. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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