VwGH 90/08/0119

VwGH90/08/011925.9.1990

R gegen Landesarbeitsamt Klagenfurt vom 22. Mai 1990, Zl. IV a 2 7022 B, betreffend Notstandshilfe.

Normen

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Kopien des Verwaltungsaktes ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 gab das Arbeitsamt Klagenfurt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977) mangels Notlage keine Folge. Nach der Begründung verfügten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin über ein Einkommen aus Vermietung in der Höhe von monatlich S 15.283,60.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Dabei rügte er im wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellte die Höhe der vom Arbeitsamt angenommenen Mieteinkünfte in Abrede.

1.2. Die belangte Behörde führte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

1.2.1. Nach einem Aktenvermerk vom 1. Februar 1990 wurde dabei am 22. Jänner 1990 mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erörtert und dieser darauf hingewiesen, daß auf die Notstandshilfe sowohl eigenes als auch fremdes Einkommen angerechnet werde. Dem Beschwerdeführer sei auch ein Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Klagenfurt vom 31. Mai 1988 gezeigt worden, aus dem hervorgehe, daß er damals angegeben habe, aus Vermietung Einnahmen in der Höhe von S 20.000,-- monatlich zu beziehen. Dem Beschwerdeführer seien ferner auch entsprechende Niederschrift-Formulare bezüglich eidesstattlicher Erklärung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit übergeben worden und zwar sowohl für ihn als auch für seine Ehegattin. Es sei vereinbart worden, daß der Beschwerdeführer diese Formulare ehest möglich unterfertigt der belangten Behörde zurückbringe. Bis zum heutigen Tage (31. Jänner 1990) sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr bei der belangten Behörde erschienen.

1.2.2. Auf Grund einer Ladung der belangten Behörde vom 20. Februar 1990 ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 1990 um Mitteilung, welche Bewandtnis die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen für sein Rechtsmittelverfahren habe. Er vertrete die Auffassung, daß für die gegenständliche Rechtssache lediglich sein Einkommen vom Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zur Änderung seiner Einkommenssituation und Sorgepflicht von Belang sei. Es sei nicht statthaft, längere Zeiträume zusammenzufassen und daraus ein Durchschnittseinkommen zu errechnen. Es sei ihm auch keine Gesetzesstelle bekannt, wonach derart gewillkürte Zeiträume heranzuziehen seien. Auf Grund eines in der Zwischenzeit erschienenen Zeitungsartikels bestehe auch der Verdacht der Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Bereich der belangten Behörde.

1.2.3. Mit Schriftsatz vom 9. März 1990 erfolgte auch die Ladung der Ehegattin des Beschwerdeführers. Dabei wurde diese ersucht, Unterlagen beizubringen, aus denen zu entnehmen sei, welches Einkommen sie im Jahre 1989 erzielt habe. Insbesondere wäre die Einkommensteuererklärung für 1989 beizubringen, weiters Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 und 1988. Die belangte Behörde verwies dabei auch auf § 6 Abs. 7 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), wonach die Beurteilung des Notstandshilfeanspruches eines Antragstellers unter anderem von der Abgabe einer Erklärung des selbständig erwerbstätigen Ehegatten hinsichtlich des erzielten Einkommens abhängig sei, wobei ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht bestehe, wenn der Ehepartner die Abgabe dieser Erklärung ablehne.

Mit Schreiben vom 19. März 1990 gab die Ehegattin des Beschwerdeführers bekannt, daß sie sich hinsichtlich des Termines vom 5. März 1990 habe fernmündlich entschuldigen lassen. Ihr sei unverständlich, wieso von ihr Einkommensangaben erwartet würden, die mit dem Zeitraum, für welchen ihr Ehegatte Notstandshilfe beantragt habe, nicht ident seien. Zur Beurteilung der Angelegenheit ersuche sie daher um Übermittlung der Notstandshilfeverordnung.

1.2.4. Mit Schreiben vom 26. März 1990 teilte die belangte Behörde der Ehegattin des Beschwerdeführers mit, daß diesem am 22. Jänner 1990 Formulare hinsichtlich seines eigenen und auch ihres Einkommens mit dem Ersuchen übermittelt worden seien, diese Formulare unterfertigt und ausgefüllt ehestens der belangten Behörde wieder zu retournieren. In weiterer Folge sei sowohl sie als auch ihr Gatte mehrmals aufgefordert worden, bei der belangten Behörde vorzusprechen. Die letzte Aufforderung sei am 9. März 1990 erfolgt. In diesem Schreiben sei sie auch auf die Folgen ihres Nichterscheinens aufmerksam gemacht worden. Es werde ihr hiemit eine letzte Frist für die Beibringung der benötigten Unterlagen eingeräumt. Falls diese nicht bis zum 4. April 1990 bei der belangten Behörde eingelangt seien, werde - wie im Schreiben vom 9. März 1990 angekündigt - entschieden werden. Wenn ihr unverständlich sei, wieso von ihr Einkommensangaben für das Jahr 1989 und für die vergangenen Jahre gefordert würden, so müsse ihr mitgeteilt werden, daß zur Objektivierung ihres Einkommens im Jahre 1989 die Einkommensteuererklärung bzw. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 und 1988 benötigt würden. Weiters werde mitgeteilt, daß bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen in gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen seien. Es sei daher zu diesem Zwecke notwendig, daß die an ihren Ehegatten ausgehändigten Formulare ausgefüllt und unterfertigt ehestens der belangten Behörde zur weiteren Bearbeitung übermittelt würden.

Mit Schreiben vom 29. März 1990 ersuchte daraufhin die Ehegattin des Beschwerdeführers, ihr bezüglich des Einkommens ihres Ehegatten KONKRETE Fragen zu stellen und reklamierte nochmals die genaue Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, auf den sich die belangte Behörde berufe.

Mit Schreiben vom 5. April 1990 verwies die belangte Behörde darauf, daß der Gesetzeswortlaut bereits mit Schreiben vom 9. März 1990 mitgeteilt worden sei. Eine Übermittlung der Notstandshilfeverordnung wurde abgelehnt.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Anspruch auf Notstandshilfe ab 30. Juni 1989 gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit d AlVG 1977 abgelehnt.

In der Begründung wurde nach Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften darauf hingewiesen, daß mehrmals versucht worden sei, die Gattin des Beschwerdeführers zu laden, um sie als Zeuge einzuvernehmen. Die erstmalige Ladung sei nachweislich für den 5. März 1990 erfolgt. Zu diesem Termin sei die Gattin des Beschwerdeführers nicht erschienen. Lediglich nachträglich sei die belangte Behörde telefonisch informiert worden, daß der Termin nicht eingehalten werden könne. Daraufhin sei nachweislich eine neuerliche Ladung für den 22. März 1990 erfolgt. In dieser Ladung sei ausdrücklich auf § 6 Abs. 7 der Notstandshilfeverordnung hingewiesen worden, wonach unter anderem ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht bestehe, wenn der Ehepartner die Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Höhe seines Einkommens ablehne. Obwohl auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei, sei die Ehegattin des Beschwerdeführers wiederum nicht erschienen. Mit Schreiben vom 19. März 1990 habe die Gattin des Beschwerdeführers um Übermittlung der Notstandshilfeverordnung ersucht. Dabei habe sie jedoch nicht erwähnt, daß sie am 22. März 1990 nicht zur vorgesehenen zeugenschaftlichen Vernehmung erscheinen werde.

Mit dem Beschwerdeführer sei anläßlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 22. Jänner 1990 die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Er sei darauf hingewiesen worden, daß auf die Notstandshilfe sowohl eigenes als auch fremdes Einkommen angerechnet werde. Bei dieser Gelegenheit seien dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Abkürzung des Verfahrens mehrere Niederschrift-Formulare ausgehändigt worden. Es sei vereinbart worden, daß diese Formulare, nachdem sie der Beschwerdeführer und seine Gattin ausgefüllt und unterschrieben hätten, bei der belangten Behörde abgegeben würden. In einem dieser Formulare sei § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG 1977 angeführt, wonach ein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen nicht bestehe, wenn der Angehörige keine Zustimmung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich seines erzielten Einkommens erteile.

Die Gattin des Beschwerdeführers habe dadurch, daß sie den Ladungen für den 5. und 22. März 1990 keine Folge geleistet habe, die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt abgelehnt, obwohl sie ausdrücklich über die Säumnisfolgen informiert worden sei. Auch der Beschwerdeführer habe auf Grund der Wiedergabe des Inhaltes des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG 1977 vom Inhalt dieser Bestimmung Kenntnis gehabt und über die Säumnisfolgen Bescheid gewußt. Der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe habe daher abgelehnt werden müssen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. c AlVG 1977 ist das Vorliegen von Notlage eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe.

Gemäß § 36 AlVG 1977 ist bei der Beurteilung der Notlage neben einem eventuellen Einkommen des Arbeitslosen auch das Einkommen von Angehörigen zu berücksichtigen.

§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. d AlVG 1977 in der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. 1987/615 hat folgenden Inhalt:

"Bei der Ermittlung des Einkommens einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 12 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der selbständig erwerbstätige Angehörige die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."

§ 6 Abs. 7 der Verordnung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) in der im Beschwerdefall relevanten Fassung BGBl. 1989/388 normiert:

"(7) Bei der Ermittlung des Einkommens einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Lehnt der selbständig erwerbstätige Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."

§ 5 Abs. 5 der Notstandshilfeverordnung bestimmt:

"(5) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1972), die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 8, 9, 10, 11 und 122 EStG 1972 hinzuzurechnen sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Höhe des Einkommens insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Desweiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des § 48 a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe."

2.2. Sofern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorbringt, die belangte Behörde wäre in erster Linie verpflichtet gewesen, die Feststellungen der Behörde erster Instanz zu erörtern und die Rechtmäßigkeit des Bescheides dieser Behörde zu überprüfen, ist er darauf zu verweisen, daß im Administrativverfahren die Berufungsbehörde berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1976, Zl. 1350/75, VwSlg. 9191/A). Die Berufungserledigung tritt damit an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. April 1971, Zl. 87/71). Nur diese Erledigung unterliegt der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Verfahrensverletzungen vor der Behörde erster Instanz ins Leere.

2.3.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor der belangten Behörde rügt der Beschwerdeführer, es verstoße gegen die behördliche Anleitungs- und Auskunftspflicht, wenn ihm nicht mitgeteilt worden sei, was in der Bestimmung des § 6 Abs. 7 der Notstandshilfeverordnung normiert werde. Es sei auch unrichtig, daß seine Gattin die Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Höhe des Einkommnes abgelehnt habe. Tatsächlich habe seine Gattin alle erdenklichen Unterlagen vorgelegt, welche zur Feststellung des Einkommens dienlich seien.

2.3.2. Gemäß § 13 a AVG 1950 hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/03/0394, 0395).

Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, ihn über die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 der Notstandshilfeverordnung nicht informiert zu haben, so übersieht er dabei, daß bereits anläßlich der Ladung seiner Ehegattin vom 9. März 1990 auf diese Bestimmung hingewiesen und ihr Inhalt im wesentlichen wiedergegeben worden ist. Auch im Aktenvermerk vom 1. Februar 1990 findet sich der Hinweis darauf, daß mit dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache am 22. Jänner 1990 die Sach- und Rechtslage erörtert und er darauf hingewiesen worden sei, daß auf die Notstandshilfe sowohl eigenes als auch fremdes Einkommen angerechnet werde. Daß dieser Aktenvermerk etwa nicht den Tatsachen entspricht, ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher bei dieser Sachlage keine von ihm aufzugreifende Rechtswidrigkeit darin erblicken, wenn die belangte Behörde eine Übermittlung des entsprechenden Textes der - im übrigen ordnungsgemäß kundgemachten - Notstandshilfeverordnung ablehnte.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch dabei, seine Ehegattin habe alle erdenklichen Unterlagen zur Feststellung ihres Einkommens vorgelegt. Richtig ist, daß der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Verfahren vor der Behörde erster Instanz Angaben über ihr Einkommen gemacht haben. Der daraufhin dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundegelegte Betrag von S 15.283,60 wurde jedoch vom Beschwerdeführer in seiner Berufung in Abrede gestellt. Im Rahmen des von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden jedoch weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehegattin irgendwelche Angaben zu ihrem Einkommen erstattet. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, die Ehegattin des Beschwerdeführers, die mehrmaligen Aufforderungen, einen Einkommensnachweis vorzulegen, auch nach Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht nachkam, lehne es ab, entsprechende Angaben zu machen, und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe deshalb abgewiesen wurde.

2.4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte