VwGH 90/07/0164

VwGH90/07/016422.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des R K und 2. der F K, beide in M, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Oktober 1990, 1. Zl. 710.840/03-OAS/90 und 2. Zl. 710.853/2-OAS/90, betreffend Zusammenlegungsplan M (mitbeteiligte Partei in bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid: X in M), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren M hat die Agrarbezirksbehörde Linz (AB) im April 1986 erstmals den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 3. April 1986) erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 5. März 1987 Folge, behob den Zusammenlegungsplan "in Ansehung" dieser Berufung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück. Die aus der Begründung dieses Bescheides zu entnehmenden tragenden Gründe für die Aufhebung und Zurückverweisung sind darin zu erblicken, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer eine Mehrzuteilung von "G-Flächen" im Ausmaß von 7.882 m2 aufweise, wobei der Anteil von dieser den Beschwerdeführern im Ortschaftsbereich O zugewiesenen, dort hügeligen und vernäßten Fläche 4.808 m2 ausmache. Die "G-Flächen" in diesem Bereich wiesen eine für die Einzelbewirtschaftung ausreichende Größe auf, und seien daher ihren bisherigen Eigentümern wieder zuzuteilen. Eine für die Waldbewirtschaftung ausreichende Erschließung könne durch die Einräumung von Geh- und Fahrtrechten - allenfalls auch nur Winterfahrtrechten - ermöglicht werden. Die Trasse eines zwischen dem Gebäudekomplex der Beschwerdeführer und dem damals noch im Eigentum der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten (MB) stehenden Anwesen verlaufenden Weges widerspreche wegen ihres gebrochenen Verlaufes den Neuordnungsgrundsätzen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), und sei so abzuändern, daß "im fraglichen Bereich beide Hofkomplexe" unmittelbare Anschlüsse hätten.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1988 verfügte die AB nach Durchführung der angeordneten mündlichen Verhandlung Änderungen des Zusammenlegungsplanes (Wiederzuteilung von den Beschwerdeführern zugeteilten "G-Flächen" an deren ursprüngliche Eigentümer, Zuteilung eines Trennstückes an die Beschwerdeführer, Einräumung von Geh- und Fahrtrechten). Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der LAS mit Bescheid vom 14. November 1989 insoweit Folge, als ein zu Lasten der Beschwerdeführer eingeräumtes unbeschränktes Fahrtrecht auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres bei gefrorenem bzw. trockenem Boden eingeschränkt wurde. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Die gegen den letztangeführten Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid gemäß § 1 AgrVG und § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 19 des FLG als unbegründet ab.

Der MB, dessen Rechtsvorgängern der angeführte Bescheid der AB vom 3. Juni 1988 nicht zugestellt worden war, erhob gegen diesen ihm über seinen Antrag nachträglich zugestellten Bescheid Berufung. Mit Bescheid vom 29. März 1990 gab der LAS der Berufung Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid entsprechend einer Planbeilage (Übertragung eines 5 m2 großen, den Beschwerdeführern zugeteilten Grundstückteiles in das öffentliche Gut, Übertragung eines gleich großen, dem MB zugeteilten Trennstückes an die Beschwerdeführer) ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß den bereits im erstangefochtenen Bescheid zitierten Gesetzesstellen als unbegründet ab.

Zur Begründung des erstangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführer mit

18 Besitzstücken im Gesamtausmaß von 20,0042 ha mit einem Vergleichswert von 1,498.921,25 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen und mit sechs Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 19,8523 ha mit einem Vergleichswert von 1,498.277,75 abgefunden worden seien. Da den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung des Anteiles an den gemeinsamen Anlagen ein Abfindungsanspruch von 1,495.689,25 Punkten zugestanden habe, weise die zugeteilte Gesamtabfindung ein Plus von 2.588,50 Punkten auf. Dieses liege ebenso wie das Minus beim Fläche:Wert-Verhältnis (- 0,0010 m2/Punkte) innerhalb der gesetzlich zulässigen Abweichungen. Die Gesamtabfindung weise zwar hinsichtlich der Forstflächen im Verhältnis zu den eingebrachten Flächen eine wertmäßige Überabfindung und hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen eine Unterabfindung auf, doch betrage diese Überabfindung lediglich 12 Prozent des Wertes der eingebrachten Forstflächen oder 4 Promille des Gesamtwertes der eingebrachten Grundstücke und liege die Unterabfindung bei 3 Promille des Wertes der gesamten eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Waldrandlage der landwirtschaftlichen Nutzfläche habe um 0,35 km auf nunmehr 1,2 km zugenommen. An bonitätsmäßigen Verschiebungen habe sich eine Zunahme von etwa 258 Ar in der Klasse 1 und von etwa 38 Ar in der F 2-Klasse sowie eine Abnahme in den Wertklassen 2, 3 und 5 ergeben. Das Ausmaß der Verschiebungen zwischen Alt- und Neubestand stehe mit dem außerordentlich hohen Arrondierungsgrad im Zusammenhang und sei auch unter dem Blickwinkel einer tunlichst gleichen Beschaffenheit zusammenlegungstechnisch vertretbar. Fünf der von den Beschwerdeführern eingebrachten Altkomplexe hätten ein Flächenausmaß von unter 0,5 ha und fünf weitere Altkomplexe ein solches von unter 1 ha aufgewiesen. Die insgesamt 18 verstreut gelegenen und ungünstig geformten Altkomplexe seien zu sechs besser geformten und erschlossenen Abfindungskomplexen zusammengefaßt worden. Dadurch habe sich die Gesamtgrenzlänge von früher etwa 10 km auf nunmehr etwa 3 km verringert. Da entlang von Grenzen weniger intensiv gewirtschaftet werde, lasse diese Verringerung der Grenzlänge eine Intensivierung erwarten und ermögliche eine rationellere Bewirtschaftung. Die Gesamtabfindung mache somit keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer erforderlich und ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung die Erzielung eines höheren Betriebserfolges. Soweit die Beschwerdeführer den Verlauf eines zu ihren Lasten auf ihrem Abfindungsgrundstück 426/1 eingeräumten Fahrtrechtes zur Erschließung von F 2-Kleinflächen gerügt hätten, könne eine Beeinträchtigung des belasteten Grundstückes nicht erblickt werden, weil die Berechtigungen auf die Zeit der Vegetationsruhe eingeschränkt seien und lediglich eine geringe Frequenz zu erwarten sei.

Zur Begründung des zweitangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die zum Hof des MB führende Zufahrt weise eine Breite von 2,85 m auf, die Zufahrt zum Schuppen des MB auf dem Grundstück 456 sei 3,10 m breit. Beide Trassen seien für breite Maschinen nicht ausreichend. Demgegenüber stelle die Erweiterung des öffentlichen Weges 474 um etwa 5 m2 angesichts des den Beschwerdeführern zugesprochenen Ausgleiches keine Benachteiligung dar, weil die für sie bestehende Einfahrtsmöglichkeit für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ausreiche. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei daher nicht verletzt.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die von den Beschwerdeführern unter einem erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit der Bescheidinhalte und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch beide Bescheide in ihrem Recht auf Erhalt einer gesetzmäßigen Abfindung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie der MB eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die dem erstangefochtenen wie auch der dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheide des LAS beinhalten jeweils eine Abänderung der den Beschwerdeführern zuerkannten Abfindung, sodaß die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 i.d.F., BGBl. Nr. 476/1974, zuständig war, auf Grund der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugesprochenen Abfindung zu prüfen.

Die Beschwerdeführer haben den erstangefochtenen Bescheid mit der Argumentation bekämpft, aus der ihnen mit diesem Bescheid zugeteilten Abfindung ergebe sich zwingend eine Abnahme des Betriebserfolges, "ohne daß dies noch weiter bewiesen werden" müsse, weshalb nicht von der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführer machen im einzelnen geltend, daß der Überabfindung mit landwirtschaftlichen Grundflächen der Wertklasse 1 im Ausmaß von 25.842 m2 eine Unterabfindung in den Wertklassen 2 bis 5 im Gesamtausmaß von 32.833 m2 gegenüberstehe, wobei eine Verlängerung der Waldrandlagen um 850 m unberücksichtigt geblieben sei. Ebensowenig sei darauf Bedacht genommen worden, daß die Beschwerdeführer infolge der Größe ihrer Hauptabfindung gezwungen gewesen seien, einen Bewirtschaftungsweg zu errichten, durch den sich die Fläche des mit ihm belasteten Grundstückes um 2.200 m2 verringere. Die belangte Behörde habe auch "verschwiegen", daß es sich bei den den Beschwerdeführern zusätzlich zugeteilten G-Flächen im Ausmaß von 3.248 m2 um gänzlich unproduktive Flächen handle.

Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Verschiebungen der Anteile von landwirtschaftlichen Abfindungsgrundstücken in den Wertklassen 1 bis 5 gegenüber ihren in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sie ein konkretisiertes, in diese Richtung gehendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erhoben und somit insoweit am Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt haben. Der Grundsatz, daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet nicht, daß durch eine insgesamt qualitativ bessere Abfindung bereits in subjektive Rechte der betroffenen Partei eingegriffen würde. Vielmehr ist eine derartige Abweichung dann nicht gesetzwidrig, wenn innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen den übrigen Anforderungen an die Grundabfindung entsprochen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220). Die im Beschwerdefall erfolgte Wertklassenverschiebung brachte eine Verringerung des Ausmaßes der Gesamtabfindungsflächen mit sich, der im Hinblick auf die Einhaltung des gesetzlich eingeräumten Spielraumes der wertmäßigen Gleichheit der Abfindung mit der Gesamtheit der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke keine Gesetzwidrigkeit anhaftet.

Der erhöhte Anteil von Grundflächen mit Waldrandlage stellt sicher einen Nachteil für die Bewirtschaftung der beschatteten Flächen dar, doch kann durch diesen Nachteil, der von den Beschwerdeführern wertmäßig auch gar nicht näher konkretisiert worden ist, angesichts der Größe und des Wertes der Gesamtabfindung sowie des insgesamt evident erzielten Zusammenlegungserfolges (Verringerung der Anzahl der Besitzkomplexe auf ein Drittel, Vergrößerung der durchschnittlichen Besitzkomplexgröße auf das Dreifache, Verringerung der Grenzlängen auf weniger als ein Drittel) die Gesetzmäßigkeit der Abfindung, deren Berechnung an sich unbekämpft blieb, nicht in Zweifel gezogen werden.

Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern abgelehnten Zuwachses an G-Flächen (Flächen der Wertklasse F-2) ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern nicht bekämpften Bescheid des LAS vom 5. März 1987, mit dem der Zusammenlegungsplan in Ansehung der Berufung der Beschwerdeführer aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die AB zurückverwiesen worden war, daß zufolge der diesen Bescheid tragenden Gründe, an die die Behörde erster Instanz gebunden war (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 628 f, zitierte Judikatur), lediglich die den Beschwerdeführern im Bereich ihres Abfindungskomplexes BJ 2 zugewiesenen G-Flächen den ursprünglichen Besitzern zugeteilt werden sollten. Die den Beschwerdeführern mit dem Abfindungskomplex BJ 1 zugeteilten G-Flächen sollten - den Gründen des angeführten Bescheides zufolge - bei dieser Abfindung verbleiben, weil eine Zuteilung dieser Flächen an die ursprünglichen Besitzer infolge der in diesem Bereich ursprünglich gegebenen ungünstigen Besitzstruktur eine forstliche Einzelbewirtschaftung nicht erlaubt und die Herstellung der ehemaligen Riemenparzellen nach sich gezogen hätte. An diese tragenden Gründe des angeführten Bescheides waren auch die Rechtsmittelbehörden gebunden, sodaß die Belassung der G-Fläche im Bereich des Abfindungskomplexes BJ 1 von dem gegen den Bescheid der AB vom 3. Juni 1988 angestrengten Rechtsmittelverfahren nicht mehr umfaßt war.

Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, sie wären infolge der Größe ihres Abfindungskomplexes BJ 1 gezwungen gewesen, auf eigenem Grund einen Erschließungsweg mit einer Grundinanspruchnahme von 2.200 m2 zu errichten, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Errichtung eines derartigen Weges innerhalb eines Abfindungskomplexes eine zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahme darstellt, die nicht der Verkehrserschließung zur Erreichbarkeit des Grundstückes dient und im Beschwerdefall eine von den Beschwerdeführern in Kauf zu nehmende Begleiterscheinung ist, die sich aus dem erzielten besonderen Zusammenlegungserfolg (Besitzkonzentration) ergibt.

Die Beschwerdeführer erblicken einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde auf ihren Wunsch, die Trasse des zu Lasten ihres Grundstückes 426/1 eingeräumten Winterfahrtrechtes abzuändern, nicht eingegangen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, daß die belangte Behörde - wenn auch in knapper Form - dieses Vorbringen dahin gewürdigt hat, daß eine Beeinträchtigung des angeführten Grundstückes durch die vorgesehene Trasse deshalb nicht anzunehmen sei, weil die Ausübung der Fahrtrechte lediglich in der Zeit der Vegetationsruhe erfolgen dürfe und auch nur eine niedrige Frequenz zu erwarten sei. Wenn auch bei dieser Argumentation eine Erörterung der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Trassenvariante unterblieben ist, so kann darin im Hinblick darauf, daß Änderungs- bzw. Lösungsvorschläge von Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens nur insoweit von rechtlicher Relevanz sind, als sich die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes ohne Berücksichtigung dieser Vorschläge als gesetzwidrig erweisen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0099), ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die behördlich festgesetzte Trasse unter den gegebenen Umständen keinen Einfluß auf die Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern zuerkannten Abfindung hat. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führen, die Bewirtschaftung dieses Grundstückes werde weiterhin dadurch beeinträchtigt, daß das gleichzeitig mit dem Fahrtrecht eingeräumte Gehrecht nicht ebenfalls auf die Zeit der Vegetationsruhe eingeschränkt worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sie im gesamten Verwaltungsverfahren die Einräumung eines unbeschränkten Gehrechtes nicht bekämpft haben.

Die Beschwerdeführer haben die mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigte Übertragung eines 5 m2 großen Teilstückes ihrer Abfindung im Bereich der öffentlichen Wegparzelle 474 in das öffentliche Gut mit der Begründung bekämpft, daß die "der Familie X zugeteilte Fläche" sich genau gegenüber der Scheunenausfahrt der Beschwerdeführer befinde, während die nunmehr den Beschwerdeführern ersatzweise zugeteilte Fläche im Gegensatz zu dem aberkannten Trennstück infolge Baumbewuchses als Manipulationsfläche gänzlich ungeeignet sei. Auch sei die unmittelbar an das Haus der Beschwerdeführer angrenzende Wegliegenschaft als Fläche besonderen Wertes anzusehen und daher den Beschwerdeführern grundsätzlich wieder zuzuteilen. Der Rechtsvorgänger des MB hätte im Zuge einer von der AB durchgeführten Verhandlung akzeptiert, daß er unmittelbar nördlich seines Hofes keine Ausfahrt auf das öffentliche Weggrundstück 474 mehr haben werde, und die Verhandlungsschrift widerspruchslos unterfertigt. Die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß das Grundstück 456 des MB im Norden ohnedies einen Anschluß an das Weggrundstück 474 aufweise, sodaß die verfügte Übertragung des ursprünglich den Beschwerdeführern zugeteilten Trennstückes in das öffentliche Gut zwecks Schaffung einer Ausfahrtmöglichkeit für den MB nicht erforderlich gewesen wäre.

Bereits im Bescheid des LAS vom 5. März 1987, mit dem die teilweise Aufhebung des Zusammenlegungsplanes und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB verfügt worden war, ging die Behörde davon aus, daß die in Entsprechung des Berufungsantrages der Beschwerdeführer durchzuführende Änderung des Verlaufes der Wegparzelle 474 nur insoweit erfolgen sollte, als "im fraglichen Bereich beide Hofkomplexe (K und F) unmittelbare Anschlüsse haben". In der auf Grund dieses Zurückverweisungsbescheides von der AB am 13. Oktober 1987 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvorgänger des MB behördlicherseits mitgeteilt, daß trotz der Zuteilung eines durch die Umformung der Wegparzelle 474 entstehenden kleinflächigen Trennstückes an die Beschwerdeführer für ihn eine Ausfahrt gegeben sei. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht kann sohin dem Umstand, daß der Rechtsvorgänger des MB diese niederschriftlich festgehaltene Mitteilung widerspruchslos unterfertigte, nicht die Bedeutung eines Anerkenntnisses des Verlustes der Ausfahrtmöglichkeit im Hofbereich bzw. eines Verzichtes auf eine solche beigemessen werden. Vielmehr durfte der Rechtsvorgänger des MB zufolge der Bindungswirkung des Zurückverweisungsbescheides und auf Grund der angeführten behördlichen Mitteilung darauf vertrauen, daß auch nach Durchführung der in der mündlichen Verhandlung in Aussicht genommenen Wegumformung in diesem Bereich für ihn eine Ausfahrtmöglichkeit gegeben sein werde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde das ursprünglich ihnen zugeteilte 5 m2 große Trennstück durch den angefochtenen Bescheid nicht dem MB zugesprochen, sondern dem öffentlichen Gut angegliedert. Daraus folgt, daß dieses Trennstück von den Beschwerdeführern weiterhin im Rahmen der allen Benutzern dieses Weges zustehenden Befugnisse für ihre Zwecke (Ein- und Ausfahrt in ihre und aus ihrer Scheune) benutzt werden kann.

Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß das Grundstück 456 des MB weiter nördlich ohnedies an das Weggrundstück 474 angrenze, ist ihnen entgegenzuhalten, daß den Zielen der Zusammenlegung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a FLG, insbesondere auch die Beseitigung beengter Orts- oder Hoflagen sowie einer unzulänglichen Verkehrserschließung dient. Der LAS hat im Zurückverweisungsbescheid vom 5. März 1987 im Rahmen der diesen Bescheid tragenden Gründe die Durchführung der Wegumformung in der Weise für erforderlich erachtet, daß auch für den Hofkomplex des MB "im fraglichen Bereich" ein Anschluß gewährleistet sein sollte. Dem wurde durch den mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigten Berufungsbescheid des LAS vom 29. März 1990 Rechnung getragen. Die Gewährleistung eines Anschlusses des Grundstückes 456 an die öffentliche Wegparzelle 474 im Nahbereich der Hofstelle des MB entspricht somit sowohl den Gründen des Zurückverweisungsbescheides als auch den im FLG normierten Zielen der Zusammenlegung. Damit erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, weitere Ermittlungen über andere Anschlußmöglichkeiten des Grundstückes des MB anzustellen, als unbegründet.

Die Forderung der Beschwerdeführer, ihnen die "an unser Haus angrenzende Wegliegenschaft" als Fläche von "besonderem Wert" wieder zuzuteilen, findet in der Aktenlage keine Deckung. Zudem handelt es sich bei dem Weggrundstück 474 unbestritten um öffentliches Gut und, soweit die Beschwerdeführer unter Wegliegenschaft allenfalls das in das öffentliche Gut übertragene Trennstück verstehen sollten, grenzt dieses Trennstück nicht unmittelbar an ihr Haus an.

Mit ihrem erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, das ihnen ersatzweise zugeteilte Trennstück sei deswegen als Manipulationsfläche ungeeignet, weil es Baumbewuchs aufweise, unterliegen die Beschwerdeführer dem in § 41 VwGG normierten Neuerungsverbot.

Insgesamt haben die Beschwerdeführer mit ihren Änderungs- bzw. Lösungsvorschlägen in bezug auf keinen der angefochtenen Bescheide dargetan, daß die ihnen zugeteilte Abfindung bzw. die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes infolge Nichtberücksichtigung dieser Vorschläge gesetzwidrig wäre. Auch sind die von den Beschwerdeführern angestellten Einzelvergleiche nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung in Frage zu stellen, weil jene nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0093).

Insbesondere haben die Beschwerdeführer aber ohne nähere Angaben über Art und Umfang der von ihnen befürchteten negativen Auswirkungen auf ihren Betrieb lediglich behauptet, nicht mehr den gleichen Betriebserfolg erzielen zu können. Von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muß aber verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Slg. NF Nr. 10.495/A).

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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