VwGH 90/07/0115

VwGH90/07/011526.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. Juni 1990, Zl. 8W-Allg.-88/1/1990, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §105 litm;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §105 litm;
WRG 1959 §105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Durch den jahrzehntelangen Abbau in der ehemaligen Ziegelei L ist ein (im Jahre 1980 ca. 1 ha großer) Baggerteich entstanden. Das ehemalige Abbaugelände samt Baggerteich erwarb der Beschwerdeführer Anfang der Achtzigerjahre und erwirkte mit jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erlassenen Bescheiden die Bewilligung zur "Anschüttung" des Teiches (vgl. Bescheid vom 19. Dezember 1980 nach § 2 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes LGBl. Nr. 49/1969) sowie für die "Zuschüttung" (vgl. Bescheid vom 28. Juli 1981 nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959).

Nachdem innerhalb der im Wasserrechtsbescheid festgesetzten Erfüllungsfrist 31. Juli 1983 die Zuschüttung nur teilweise erfolgt war, suchte der Beschwerdeführer im Jahre 1986 nochmals um die wasserrechtliche Bewilligung zur gänzlichen Zuschüttung des Teiches an. Mit Bescheid vom 9. Juli 1986 wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dieses Ansuchen unter Berufung auf § 105 lit. m WRG 1959 ab.

Mit weiterem Bescheid vom 27. August 1987 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den "Ziegelteich K" gemäß § 28 des Kärntner Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 54/1986, zum Naturdenkmal; diesen Bescheid hob die Kärntner Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 15. März 1988 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 auf.

Ein weiteres Ansuchen des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung einer TEILWEISEN Anschüttung des Ziegelteiches K wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit Bescheid vom 8. Jänner 1990 unter Berufung auf § 105 lit. f und m WRG 1959 ab. In der Begründung dieses Bescheides zitierte die Behörde erster Instanz (nach Wiedergabe eines im Verfahren eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Naturschutz) zur Frage, ob bei Projektrealisierung eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Teiches zu besorgen wäre (vgl. § 105 lit. m WRG 1959) noch folgendes Gutachten des Sachverständigen für Umweltschutz:

"Beim K-Teich handelt es sich um ein ökologisch wertvolles Gewässer mit relativ guter Wasserqualität (Ausnahme Nährstoffeintrag durch Landwirtschaft aus der Umgebung). Im Sinne der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte der Teich als solcher unbedingt erhalten bleiben, wobei sich jegliche Anschüttung als negativ für die aquatische Lebewelt auswirken würde.

Bei Einbringen von inertem Material (Bauaushubmaterial, Erde, Schotter, Steine, gebrannte Ziegel) ist keine Beeinträchtigung auf die Wasserqualität zu erwarten. Durch diese Maßnahmen wird jedoch, wie bereits oben erwähnt, die ökologische Funktionsfähigkeit im Sinne der Veränderung und Einschränkung der derzeit optimal angepaßten Lebewelt negativ beeinträchtigt. Zusammenfassend wird daher die beantragte Anschüttung vom Standpunkt der Gewässergüte negativ angesehen.

Eine Hintanhaltung dieser negativen Folgen durch Vorschreibung ist nicht denkbar, da schon die Verkleinerung der Fläche des Teiches die oben aufgezeigten negativen Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers mit sich zieht."

Der gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge und führte (ohne Einholung ergänzender Gutachten) begründend aus, daß nach dem Naturschutzgutachten die geplante Anschüttung eine Verkleinerung der Wasserfläche und damit eine Beeinträchtigung dieses Teiches als Lebensraum für die Vogelwelt mit sich bringe und auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Umweltschutz durch die geplanten Maßnahmen die ökologische Funktionsfähigkeit im Sinne der Verminderung und Einschränkung der derzeit optimal angepaßten Lebewelt negativ beeinflußt werde; weiters sei projektsbedingt mit einer Beeinträchtigung der Amphibienpopulation bedingt durch eine Verkleinerung der Wasserfläche sowie mit einer Beeinträchtigung des Lebensraumes der dort herrschenden Vogelwelt zu rechnen; im übrigen bringe nach dem Umweltschutzgutachten schon die bloße Verkleinerung der Teichfläche negative Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers mit sich; diese Nachteile könnten auch nicht durch entsprechende Auflagen hintangehalten werden; im übrigen sei der Beschwerdeführer diesen in sich widerspruchfreien Gutachten nicht adäquat entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Gegenstand hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, anzuwenden.

Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 6. April 1987 um wasserrechtliche Bewilligung der teilweisen Anschüttung des Teiches an. Die damit befaßte Wasserrechtsbehörde hatte daher zu prüfen, ob durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen (§ 105 WRG 1959) beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt würden. War dies nicht der Fall, dann hatte der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/07/0224).

Eine Beeinträchtigung fremder Rechte stand der vom Beschwerdeführer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Stand der vorgelegten Akten nicht entgegen und wurde auch in den Bescheiden der Wasserrechtsbehörden beider Instanzen nicht erwähnt.

Im Beschwerdefall ist daher streitentscheidend, ob die begehrte Bewilligung im öffentlichen Interesse versagt werden durfte. Nach der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde u. a. als maßgebend erachteten Bestimmung des § 105 lit. m WRG 1959 kann ein Unternehmen unter anderem dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.

Ausgehend vom sachverständig festgestellten derzeitigen Zustand des "K-Teiches" als "ökologisch wertvolles Gewässer mit relativ guter Wasserqualität" hat der von der Behörde erster Instanz beigezogene Sachverständige für Umweltschutz in seinem Gutachten dargetan, daß sich jegliche Anschüttung im gegenständlichen Teich für die aquatische Lebewelt negativ auswirken würde und der Teich zwecks Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit unbedingt als solcher - d.h. in seiner Gesamtheit - erhalten bleiben sollte. Wenn auch die Einbringung inerten Materials die Gewässergüte selbst nicht beeinträchtige, so beeinflusse sie doch die ökologische Funktionsfähigkeit im Sinne der Veränderung und Einschränkung der derzeit optimal angepaßten Lebewelt nachteilig.

Damit macht dieses Gutachten in begründeter und nachvollziehbarer Weise deutlich, daß durch die geplante Anschüttung des Teiches die aquatische Lebewelt als ein für den Zustand des Gewässers wesentlicher Faktor (vgl. hiezu 632 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP) nachhaltig gestört wird. Steht aber - wie im vorliegenden Fall - auf Grund eines auf fachlicher Basis nicht widerlegten Gutachtens eines Amtssachverständigen fest, daß ein den Zustand des Gewässers bestimmender Faktor nachteilig beeinflußt wird, so konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß dadurch auch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne einer Störung des Gleichgewichtes bzw. der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Gewässerfaktoren beeinträchtigt wird (vgl. hiezu H. Mayer, Wasserkraftwerke im Verwaltungsrecht, Wien 1991, Seite 46 ff). Im Hinblick auf die sachverständig begründete Nachhaltigkeit und Intensität dieser zu erwartenden Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des "K-Teiches" bei Realisierung des Vorhabens des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie - gestützt u.a. auf die obzitierte Bestimmung des § 105 lit. m WRG 1959 - der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der beantragten Bewilligung nicht Folge gegeben hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zu den im Zusammenhalt mit § 105 lit. f leg. cit. auf das Naturschutzgutachten gestützten Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch Art. III Abs. 2.

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