VwGH 90/07/0094

VwGH90/07/009417.7.1990

F gegen Landeshauptmann von Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache.

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG beruhenden Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Salzburg geltend, weil dieser über einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag in einer Wasserrechtssache aus dem Jahr 1989 bisher nicht entschieden habe.

Daß eine Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unzulässig ist (siehe dazu auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkei,

3. Auflage, S. 212, angeführte Rechtsprechung), hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichartigen Fall unter anderem in seinem Beschluß vom 27. März 1990, Zl. 90/07/0033, auf den verwiesen wird, unter Bezugnahme auf Vorjudikatur und § 27 VwGG sowie § 73 Abs. 2 AVG 1950 dargetan.

Die vorliegende Beschwerde war demnach - weil sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 gegenüber dem Landeshauptmann in Angelegenheiten des Wasserrechtes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

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