VwGH 90/07/0033

VwGH90/07/003327.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des AR und HR gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer machen in ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Niederösterreich geltend, weil dieser über ihre Berufung vom 8. August 1989 in einer Wasserrechtsangelegenheit bisher nicht entschieden habe.

Daß eine Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unzulässig ist (siehe dazu auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 212, angeführte Rechtsprechung), hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichartigen Fall, nämlich in seinem Beschluß vom 14. Juni 1988, Zl. 88/07/0070, auf den verwiesen wird, unter Bezugnahme insbesondere auf § 27 VwGG und § 73 Abs. 2 AVG 1950 dargetan.

Die vorliegende Beschwerde war demnach - weil sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 gegenüber dem Landeshauptmann in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

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