VwGH 90/05/0189

VwGH90/05/018919.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde

1) des JM, 2) des RS, 3) des HM und 4) der MK gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. August 1990, Zl. MA 64-B 30/90, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1990 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme hinsichtlich eines Auftrages zur Instandsetzung einer Gasleitungsanlage für das Haus Wien nn, X-Gasse 37, angedroht.

Nachdem ein Amtssachverständiger der Magistratsabteilung 25 die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf S 130.000,-- geschätzt hatte, erließ die Magistratsabteilung 64 am 26. Februar 1990 einen Vorauszahlungsauftrag für die Kosten der Ersatzvornahme in dem genannten Ausmaß.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die AB-Immobilientreuhandgesellschaft m.b.H., Berufung, in welcher sie bemängelten, daß über die tatsächlich auflaufenden Kosten kein Kostenvoranschlag eingeholt worden sei. Bei dem ihnen auferlegten Betrag handle es sich gleichsam um eine Beugestrafe dafür, daß die Beschwerdeführer die festgelegten Arbeiten noch nicht durchführen hätten lassen. Zur Festsetzung der Angemessenheit der Kosten wäre ein Kostenvoranschlag einzuholen gewesen, aus welchem hervorgegangen wäre, daß der angemessene Preis für die Arbeiten etwa S 40.000,-- betrage. Es wurde der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der voraussichtlichen Kosten dieselben neu festzusetzen.

Mit Verfahrensanordnung vom 20. März 1990 forderte das Amt der Wiener Landesregierung die Beschwerdeführer auf, eine auf eine natürliche Person ausgestellte Vollmacht nachzureichen oder die in Fotokopie angeschlossene Berufung zu unterfertigen und an die Behörde zu übermitteln. In dieser Aufforderung wurde darauf hingewiesen, daß nach § 10 Abs. 1 AVG 1950 als Vertreter in einem Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht bestellt werden können.

In der Folge übermittelten die Beschwerdeführer mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers unterfertigte Berufungen dem Amt der Wiener Landesregierung.

Im Berufungsverfahren erstatteten die Wiener Stadtwerke - Gaswerke am 22. Juni 1990 einen detaillierten Kostenvoranschlag betreffend die durchzuführenden Maßnahmen. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß nach den geltenden technischen Vorschriften die Leitungen, weil sie länger als 12 Monate außer Betrieb gewesen seien, auf ihre Dichtheit geprüft werden müßten. In seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 27. Juli 1990 verwies ein Amtssachverständiger auf die erwähnte Kostenschätzung der Wiener Stadtwerke (S 101.393,-- + S 20.278,60 für Umsatzsteuer) und schätzte die Kosten der Überprüfung der bestehenden Leitungen durch einen Installateur auf ca. S 6.600,-- + Umsatzsteuer. Diese Beträge in einem Gesamtausmaß von S 129.591,60 rundete der Sachverständige auf S 130.000,-- auf.

Mit Schreiben vom 1. August 1990 wurde der Kostenvoranschlag der Wiener Stadtwerke - Gaswerke den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zweier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer erstatteten jedoch keine Äußerung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Wiener Landesregierung die Berufung des Drittbeschwerdeführers als unzulässig zurück und änderte auf Grund der Berufung der anderen Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß sie auch als Inhaber der Gasanlage bezeichnet und die Kosten der Vorauszahlung mit S 121.617,60 festgelegt wurden. Zur Begründung verwies die Berufungsbehörde auf den eingeholten Kostenvoranschlag, der den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführer hätten von der ihnen gebotenen Möglichkeit zu Stellungnahmen keinen Gebrauch gemacht und insbesondere auch keine Kostenvoranschläge vorgelegt, die die Richtigkeit des von ihnen behaupteten tatsächlichen Kostenaufwandes hätten dartun können. Die Behörde habe daher keinen Anlaß gehabt, die Richtigkeit des erstellten Kostenvoranschlages in Zweifel zu ziehen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei jedoch dahin zu korrigieren gewesen, daß die Kosten für die Überprüfung der Gasanlage durch einen Installateur nicht verrechnet werden, weil sie durch den Instandsetzungsauftrag nicht gedeckt seien. Die Berufung des Drittbeschwerdeführers sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil er sie nicht persönlich gefertigt habe und nur für eine juristische Person, nämlich die AB-Immobilientreuhandgesellschaft m.b.H., eine Vollmacht vorgelegt worden sei. Nach § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich aber die Beteiligten nur durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Da der Drittbeschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen habe, sei seine Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Zu dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg. N.F. Nr. 11.633/A, klargestellt, daß juristische Personen nicht als eigenberechtigte Personen anzusehen sind, weil von einer Eigenberechtigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nur bei physischen (natürlichen) Personen die Rede ist. Der Gerichtshof führte damals aus, daß eine von einer juristischen Person als Bevollmächtigter eingebrachte Eingabe ein Formgebrechen eines schriftlichen Anbringens im Sinne einer Ergänzungsbedürftigkeit der Eingabe selbst darstelle, wobei der Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 hier nicht an den Einschreiter (Vertreter), sondern an den Vertretenen zu richten sei. In diesem Sinne ist die belangte Behörde im Beschwerdefall vorgegangen, und mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers haben die Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag entsprochen. Der Drittbeschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sodaß die in seinem Namen von einer juristischen Person eingebrachte Berufung von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In der Beschwerde selbst wird auch nicht dargetan, aus welchen Gründen diese Zurückweisung nicht der Rechtslage entsprochen haben soll.

Inhaltlich wird in der Beschwerde insbesondere gerügt, daß die in der Androhung der Ersatzvornahme vorgesehene Frist nicht so bemessen gewesen sei, daß den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Vornahme der Arbeiten eingeräumt gewesen sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich schon deshalb, weil die Beschwerdeführer, wie sie auch in ihrer Beschwerde selbst einräumen, in ihrer Berufung ausschließlich die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpften. . Im übrigen wurde den Beschwerdeführern eine Frist für die Inangriffnahme der Leistung gesetzt, nicht aber für deren Durchführung. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vollstreckungsbehörde auch zugewartet und den Kostenvorauszahlungsauftrag erst nach weiteren Wochen erlassen. Im Hinblick auf die in der Androhung der Ersatzvornahme festgesetzte Paritionsfrist können die Beschwerdeführer sohin nicht die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides dartun.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verpflichtete gegen einen Auftrag zur Kostenvorauszahlung mit der Behauptung Berufung erheben, daß die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Bekämpft der Verpflichtete den Auftrag zur Bezahlung der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme, weil diese Kosten überhöht angenommen wurden, so muß er allerdings die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten aufzuzeigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Mai 1956, Slg. N.F. Nr. 4057/A). Im Beschwerdefall hat nun auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren in der Weise ergänzt, daß sie eine Aufgliederung der im erstinstanzlichen Verfahren pauschal geschätzten Kostensumme vornehmen ließ. Diese detaillierte Kostenschätzung hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und sie haben hiezu trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben. Bei einem solchen Sachverhalt kann der belangten Behörde nicht zu Recht vorgeworfen werden, sie wäre verpflichtet gewesen, "zumindest eine weitere Schätzung" einzuholen. Mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung, der tatsächliche Kostenaufwand überschreite nicht den Betrag von S 40.000,--, konnte nämlich die von der Behörde veranlaßte Kostenschätzung nicht widerlegt werden (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1976, Slg. N.F. Nr. 9059/A). Mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde übersehen die Beschwerdeführer insbesondere, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien nicht ihrer Verpflichtung enthebt, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, sodaß die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, in dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8807/A, u.a.). Im vorliegenden Fall haben es die Beschwerdeführer unterlassen, zu der von der Berufungsbehörde eingeholten ergänzenden Kostenschätzung auch nur eine Stellungnahme abzugeben. Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführer für ihre Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme keine konkreten Umstände angeführt haben. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren war daher angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene nicht ergänzungsbedürftig.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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