Normen
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben weiterhin vom 13.12.1986 bis zuletzt am 20.4.1990 im Standort X 49, Gemeinde X, eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, und zwar eine Karosseriespenglerwerkstätte einschließlich einer Ölfeuerungsanlage und einer kombinierten Spritz- und Trockenkabine, ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben, indem sie im bestehenden Werkstättengebäude mit den entsprechenden Werkzeugen an Kraftfahrzeugen Reparatur- bzw. Instandsetzungs- und Spritzlackierarbeiten durchführten, Heizöl verbrannten und somit Tätigkeiten verrichteten, die geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen."
Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. §§ 74 ff. GewO 1973 begangen und es werde hiefür über ihn gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf mehrere telefonische Nachbarbeschwerden wegen Lärm- und Geruchsbelästigung durch die Karosseriespenglerwerkstätte, die Eingabe des Gemeindeamtes X vom 11. Juli 1989 sowie das Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfung der Werkstätte vom 23. November 1989) und die mündliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 20. April 1990. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer im wesentlichen nachstehende Stellungnahme abgegeben: Der Behörde sei ohnehin bekannt (siehe auch die letzte gewerbebehördliche Überprüfung vom 23. November 1989), daß er in X 49 neben seinem Wohnhaus eine Karosseriebauwerkstätte errichtet habe und dort gewerbliche Tätigkeiten auch ausübe. Trotz des bereits erreichten Pensionsalters müsse er weiter arbeiten, um seine Bankverbindlichkeiten erfüllen zu können. Die Nachbarn würden weder durch Rauch, Staub, Geruch oder Lärm belästigt, da sich die Reparaturtätigkeit in der Werkstätte abspiele. Derzeit habe es keinen Sinn, um eine gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen, da das Objekt im Wohngebiet liege. Die Lebens- und Wohnqualität der Nachbarn werde durch den Betrieb nicht gestört. Er habe bereits versucht, ein geeignetes Objekt zu finden, um die Werkstätte verlegen zu können und stünde derzeit in Verhandlung, um eine Betriebsanlage zu mieten. Bis Ende 1990 dürfte der Betrieb verlegt sein. Abschließend habe der Beschwerdeführer die Behörde ersucht, seine Problemsituation zu berücksichtigen und bei einem Schuldspruch die Strafe gering zu bemessen. Der Beschwerdeführer besitze am Standort X 49 Gewerbeberechtigungen für den Verleih von Kraftfahrzeugen, für die Kraftfahrzeug-Pflege (Service-Station), das Mietwagengewerbe mit einem Pkw, den Handel mit Kraftfahrzeugen, ein weiteres Handelsgewerbe beschränkt auf den Einzelhandel sowie seit 6. Dezember 1967 für das Spenglergewerbe beschränkt auf "Karosseriespengler". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. August 1968 sei dem Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Autospenglerwerkstätte in X 49 keine Folge gegeben worden. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1969 sei dem Beschwerdeführer schließlich die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Autospenglerwerkstätte befristet bis 31. Juli 1971 erteilt worden. In einer neuerlich am 8. November 1972 stattgefundenen gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen im Hinblick auf die ungünstige Widmung (Wohngebiet) zurückgezogen. In der Folge sei mit Bescheid des Gemeindeamtes X vom 17. Jänner 1973 die Baubewilligung zum Ausbau einer Doppelgarage und eines Abstellraumes sowie einer Ölfeuerungsanlage und eines erdverlegten Heizöllagertankes mit einem Inhalt von 10.000 l erteilt worden. Eine Benützungsbewilligung hiefür liege jedoch nicht auf. Bei einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 30. Jänner 1986 sei durch die Gewerbebehörde festgestellt worden, daß dieser Anbau im wesentlichen plangemäß errichtet worden sei, die Räumlichkeiten aber nicht als Garage und Abstellraum, sondern für die Ausübung des Karosseriespenglergewerbes verwendet würden. Es sei im ehemaligen Garagenraum, welcher an das Wohnhaus anschließe, bereits im Jahre 1982 eine kombinierte Spritz- und Trockenkabine mit Heizungsaggregat und Filteranlage eingebaut worden. Der anschließende Garagenraum sowie der nachfolgende Abstellraum seien als Werkstättenräume eingerichtet und verwendet worden. Weiters sei 1982 eine Vorplatzüberdachung im Ausmaß der Breite des Anbaues und mit einer Tiefe von ca. 8 m in Stahlkonstruktion errichtet worden, wofür ebenfalls keine gewerbebehördliche Genehmigung (auch keine Baugenehmigung) vorliege. Die im Kellergeschoß eingebaute Heizungsanlage diene der Beheizung des Wohnhauses und der Werkstätte. Diese konsenslos betriebene Karosseriespenglerwerkstätte sei bereits Gegenstand eines gleichartigen Verwaltungsstrafverfahrens nach der Gewerbeordnung 1973 betreffend den Zeitraum 1. August 1971 bis zum 12. Dezember 1986 gewesen und es sei dieses Strafverfahren mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 1986 rechtskräftig abgeschlossen worden. Nachdem Nachbarn bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wiederholt mündlich und telefonisch Beschwerde über Geruchs- und Lärmbelästigungen durch den nicht genehmigten Werkstättenbetrieb des Beschwerdeführers geführt gehabt hätten, habe die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 23. November 1989 neuerlich eine gewerbebehördliche Überprüfung an Ort und Stelle vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, daß sich am Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 30. Jänner 1986 sachverhaltsmäßig nichts geändert habe und die Werkstätte laut rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im Wohngebiet gelegen sei. Der Betrieb umfasse insgesamt drei Werkstättenräume und einen überdachten Vorplatz; der restliche Teil des Betriebsgrundstückes sei als Lagerplatz verwendet worden. Die Behörde habe daher davon auszugehen, daß es sich bei dieser Karosseriespenglerwerkstätte eindeutig um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle, die hiefür erforderliche Genehmigung liege bis jetzt nicht vor und es sei bisher auch kein Ansuchen hiefür bei der Gewerbebehörde eingebracht worden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage immer schon dann gegeben, wenn die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Nachbarn keinerlei Beeinträchtigungen (Lärm, Geruch usw.) ausgesetzt seien, könne den gegenständlichen Tatbestand nicht entkräften.
Einer seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 6. Juni 1990 gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 i. V.m. § 51 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß im Spruchbeginn das Wort "weiterhin" und am Schluß die Worte "in anderer Weise" zu entfallen hätten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufungsschrift angekündigt, er werde nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt seine Berufung näher ausführen. Er habe bereits 1967 das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet. Erst in letzter Zeit sei es zu Nachbarbeschwerden gekommen. Diese Beschwerden gingen nur von einem Nachbarn aus, der weitaus überwiegende Teil seiner nicht wenigen Nachbarn habe sich bisher nicht wegen Geruchs-, Lärm- oder Staubbelästigung beklagt. Die Behörde hätte daher erheben müssen, ob sich bei den Beschwerde nicht um Überempfindlichkeitsreaktionen handle, weil die Auswirkungen einer Betriebsanlage immer für gesunde, normal empfindliche Menschen zu prüfen wären. Er betreibe keine übliche Kfz-Werkstätte, weil das Hauptkriterium - die Ausgabe von Begutachtungsplaketten - fehle. Es hätte daher geprüft werden müssen, ob seine Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit wirklich genehmigungspflichtig sei. Hinsichtlich der Strafhöhe weise er auf seinen Schuldenstand hin. Er benötige größere Summen, um sein Ziel, die Werkstätte in einer freundlicheren Umgebung zu etablieren, zu erreichen. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Der Beschwerdeführer sei zwar berechtigt, seine Berufungsgründe auch nach Ablauf der Berufungsfrist näher auszuführen; nicht zulässig sei aber das Vorbringen weiterer Berufungsgründe. Bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung sei allerdings kein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers eingelangt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Ermittlungen der Erstbehörde als erwiesen anzusehen. Die Erstbehörde habe in der Begründung des Straferkenntnisses den vorliegenden Sachverhalt ausführlich dargelegt. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 werde die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage bereits durch die bloße Eignung der Anlage ausgelöst, Nachbarn durch Lärm, Staub oder Geruch zu belästigen. Ob diese Belästigungen auf normal empfindende oder überempfindliche Menschen einwirkten, sei für die Frage der Genehmigungspflicht unerheblich. Diese Frage sei erst im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu prüfen, dessen Einleitung der Beschwerdeführer bisher nicht beantragt habe. Unerheblich sei weiters der Umstand, ob in einer Kfz-Werkstätte Begutachtungsplaketten ausgegeben würden oder nicht. Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden Sachverhalt nicht bestritten. Des weiteren enthält der Bescheid Darlegungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage liege nur dann vor, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu gefährden oder Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder Staub zu belästigen. Bezeichnend sei, daß sich der erstbehördliche Bescheid auf die Beschwerde einer einzelnen Person stütze. Da keiner der ansonsten zahlreichen Nachbarn jemals an seinem Betrieb Anstoß genommen habe, liege es auf der Hand, daß hier nicht objektive, sondern persönliche Momente des Anzeigers ausschlaggebend gewesen seien. Hiezu müsse festgestellt werden, daß sein Betrieb nicht geeignet sei, Belästigungen der vorangeführten Art zu erregen. Es handle sich nämlich dabei um ein in sich geschlossenes System, das weder Geruchs-, Lärm- oder Staubbelästigungen nach außen dringen lasse. Auch das mit Heizöl befeuerte Heizungsaggregat könne nicht als genehmigungspflichtige Betriebsanlage angesehen werden, da es durch verwendete Filteranlagen weniger Emissionen erzeuge als ein gewöhnlicher Hausbrand. Überlicherweise werde aber auch der Hausbrand eines nachbarlichen Gebäudes nicht einmal als Belästigung empfunden. Warum sein Werkstättenbetrieb eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage darstellen solle, könne weder aus dem erstbehördlichen Straferkenntnis noch auch aus dem angefochtenen Bescheid geschlossen werden. Vielmehr behaupte das ersbehördliche Straferkenntnis, auf das sich der angefochtene Bescheid beziehe, daß es sich bei dieser Werkstätte eindeutig um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle. Eine weitere Begründung bleibe aber aus. Hätte die erstinstanzliche Behörde diesen Umstand untersucht, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, daß keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliege und daß sie ihn daher wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht hätte bestrafen dürfen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Z. 1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, oder Z. 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.
Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage kommte es nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon bei der bloßen Möglichkeit derartiger Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen gegeben, also immer dann, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0226, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Ausgehend von der sich so darstellenden Rechtslage und den in der Begründung des angefochtenen Bescheides übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des erstbehördlichen Straferkenntnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei der in Rede stehenden Betriebsanlage des Beschwerdeführers (Karosseriespenglerwerkstätte) im Hinblick auf die Art der vorgefundenen baulichen Einrichtungen und Ausstattungen sowie die in dieser - auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen - durchgeführten Tätigkeiten um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 handle, nicht als rechtswidrig zu erkennen, da danach auch schon unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung die von der belangten Behörde angenommene Möglichkeit von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Sofern aber der Beschwerdeführer vorbringt, daß sich das erstbehördliche Straferkenntnis und der darauf beruhende angefochtene Bescheid im gegebenen Zusammenhang lediglich darauf berufe, daß es sich bei der Werkstätte eindeutig um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handle, stehen der Berechtigung einer derartigen Verfahrensrüge die vorangeführten, im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommenen Begründungsdarlegungen des erstbehördlichen Straferkenntnisses entgegen, die in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt werden.
Ausgehend davon kann aber auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie in Ansehung der als erwiesen angenommenen Vorgangsweise von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in objektiver und subjektiver Hinsicht ausging.
Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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