Normen
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VStG §55 Abs1;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VStG §55 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk - vom 6. Juli 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 Z. 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z. 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen und Z. 4 Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Standort Wien 17. gemäß § 25 Abs. 2 und § 193 Abs. 2 GewO 1973 verweigert. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 5. Jänner 1987 um Erteilung der Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im Standort Wien 17. angesucht. Anläßlich des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe sich ergeben, daß der Beschwerdeführer laut den zur Verfügung stehenden Unterlagen 14 Übertretungen begangen habe, die in direktem Zusammenhang mit der Gastgewerbeausübung stünden, wobei entsprechende Tathandlungen in der Folge in der Bescheidbegründung angeführt werden. Unter Bezugnahme darauf wurde ausgeführt, die genannten Übertretungen ließen den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, daß er auch in Zukunft bei Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten nicht gewillt sein werde, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auszuüben.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. zu den Vorfällen vom 25. Oktober 1985 und 18. März 1986 in Wien 23. vor, es sei richtig, daß er das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurantes ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt der beiden Vorfallsdaten habe er allerdings bereits ein Ansuchen um Konzessionserteilung bei der Behörde eingebracht gehabt. Erfahrungsgemäß liefen Konzessionsbewilligungsverfahren in der Regel über Monate und sogar Jahre, sodaß es dem Betreiber eines Lokales aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, auf die zwischenzeitige Ausübung des Gewerbes, für das er bereits ein Konzessionansuchen gestellt habe, zu verzichten. Hingewiesen werde darauf, daß bezüglich dieses Standortes nach den Vorfallsdaten anstandslos eine Konzession erteilt worden sei.
Zum Vorhalt des Vorfalles vom 25. Oktober 1985, Wien 23.: Er sei nunmehr seit vierzehn Jahren in der Gastgewerbebranche tätig. Im Laufe dieses langen Zeitraumes habe er feststellen müssen, daß das von ihm beschäftigte Personal der gesetzlichen und amtsärztlichen Untersuchung in bezug auf das Bazillenausscheidergesetz trotz Aufforderung durch ihn nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, sich beim Abschluß eines Beschäftigungsvertrages dahingehend abzusichern, als er den zu Beschäftigenden angehalten habe, die Eigenverantwortung für eventuelle diesbezügliche Unterlassungen unterfertigen zu lassen. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 18. Jänner 1983, in Wien 9.: Dazu werde vorgebracht, daß sich diese Betriebsanlage zum Vorfallszeitraum im Umbau befunden habe bzw. kurz vorher gravierende Umbauten durchgeführt worden seien. Zum Vorfallszeitpunkt seien die Umbauarbeiten aber noch nicht abgeschlossen gewesen, sodaß auf Grund einer Anzeige eine Überprüfung der Betriebsanlage vor Fertigstellung erfolgt sei. Selbstverständlich sei für dieses Lokal nach dem Vorfallszeitpunkt eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden. Zum Vorhalt des Vorfalles für den Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 9. Dezember 1981 in Wien 7., A-Gasse 139:
Diesbezüglich werde auf die Vorfälle vom 25. Oktober 1985 und 18. Oktober 1986 verwiesen. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 19. Februar 1982 in Wien 5., B-Straße 116: Es entspreche der allgemeinen brancheninternen Erfahrung des Gastgewerbes, daß der Konzessionsträger nicht über jedes Inverkehrsetzen von Lebensmitteln Bescheid wisse, da hiefür das Küchenpersonal zuständig sei. Darüber hinaus treffe den Konzessionsinhaber die Verpflichtung, in einem zumutbaren Maß selbst für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Betrieb zu sorgen, um einer Häufung von Rechtsverletzungen in seinem Betrieb entgegenzuwirken. Bezüglich des zuletzt zitierten Vorfalles überschreitet daher die Anforderung, die seitens der Behörde an den Konzessionsträger gestellt werde, das zumutbare Maß in erheblicher Weise. Zum Vorfall vom 28. Juli 1986 in Wien 5., B-Straße 116: Diesbezüglich werde auf die Ausführungen zum Vorfall vom 25. Oktober 1985 in Wien 23. verwiesen. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 10. Jänner 1985 in Wien 9.: Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen zum Vorfall vom 18. Jänner 1983 verwiesen. Auf Grund der zahlreichen und gravierenden Umbauarbeiten sei es ihm nicht möglich gewesen, den Forderungen der Betriebsanlagenbescheide sofort Genüge zu tun, die in den Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen seien - nach Wegfall der Hindernisse durch Bauarbeiten - selbstverständlich erfüllt worden. Zum Vorhalt der Vorfälle vom 31. August 1988 in Wien 5., B-Straße 116, sowie vom 1. September 1988, in Wien 4., X-Platz 1: Bezüglich dieser beiden Vorfälle könne ein Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gastgewerbes seitens des Einschreiters nicht erblickt werden. Der Vorhalt der Behörde beziehe sich eindeutig auf Verletzung von Vorschriften, die der Einschreiter als Arbeitgeber zu befolgen habe. Durch diese Übertretung werde ein mit der öffentlichen Ordnung in Einklang stehender Ablauf des Gaststättenbetriebes in keiner Weise beeinträchtigt. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 1. bis 25. Mai 1988 in Wien 4., X-Platz 1: Diesbezüglich bringe er vor, daß vor Hinzunahme der Betriebsfläche als Schanigarten sich "Herren" in der Lokalität eingefunden hätten und ihm gegenüber dezidiert erklärt hätten, daß einer Hinzunahme von Betriebsflächen (Schanigarten) nichts im Wege stehe. Erst nachträglich sei seitens des Marktamtes eine Überprüfung der hinzugenommenen Betriebsflächen betreffend Luft vorgenommen worden, sodaß er sich auf Grund des negativen Bescheides des Marktamtes gezwungen gesehen habe, die hinzugenommenen Betriebsflächen wieder aufzugeben. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 15. März 1988 in Wien 5., B-Straße 116: Ein diesbezüglicher Vorfall, wonach beim Durchtritt der Küchenabluft durch die Mauer zwischen Pissoir und Küche keine Brandschutzklappe eingebaut gewesen sein solle, sei ihm tatsächlich nicht erinnerlich bzw. dürfte der Pächter des Lokales es unterlassen haben, ihn darüber zu informieren, sodaß er selbstverständlich dieser Auflage des Bescheides über die Genehmigung der diesbezüglichen Betriebsanlage sofort entsprochen hätte. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 26. Mai 1987 in Wien 4., X-Platz 1: Diesbezüglich werde auf den Vorfall vom
1. bis 25. Mai 1988 verwiesen. Zum Vorhalt des Vorfalles vom 1. September 1987 in Wien 23.: Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen zum Vorfall vom 25. Oktober 1985 verwiesen. Bezüglich der von der Behörde ihm vorgehaltenen neun Übertretungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz werde festgehalten, daß das "Halten von Geldspielautomaten eine Angelegenheit des Veranstaltungsrechtes ist, das in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt. Das Halten von Geldspielautomaten kann daher nicht Gegenstand einer in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden Tätigkeit sein." Daß sämtliche von der Behörde ihm vorgehaltenen Übertretungen in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der Gastgewerbeausübung stünden, werde ausdrücklich bestritten. Er habe dem zumutbaren Ausmaß für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bis jetzt immer Rechnung getragen und es könnten ihm Übertretungen, die seitens eigenverantwortlicher Personen gesetzt worden seien, nicht als sein Persönlichkeitsbild beeinträchtigend angelastet werden. Darüber hinaus betone er ausdrücklich, daß er durchaus gewillt sei, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auszuüben. Letztendlich sei noch darauf hingewiesen, daß er im Jahre 1980 seine Geschäftstätigkeit auf insgesamt sechs Gastgewerbebetriebe bezogen habe und im Jahre 1983 auf drei Betriebe zuzüglich einer Verpachtung, sodaß unter Berücksichtigung der Anzahl der von ihm betriebenen Gaststätten die Anzahl der ihm vorgeworfenen Übertretungen, die tatsächlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes stünden, vernachlässigbar gering seien. So stammten aus den Jahren 1981, 1982 sowie 1983 jeweils nur eine Übertretung, für das gesamte Jahr 1984 überhaupt keine Übertretung; für die Jahre 1985 und 1986 würden ihm je zwei Übertretungen vorgeworfen, für 1987 insgesamt nur drei. Bei Berücksichtigung der Strenge der mit der Ausübung des Gastgewerbes verbundenen Verpflichtungen und Auflagen müsse davon ausgegangen werden, daß er keineswegs überdurchschnittlich mit Verwaltungsübertretungen belastet sei. Zu berücksichtigen werde auch sein, daß insgesamt sieben Übertretungen bereits drei Jahre zurück lägen. Des weiteren sei darauf hinzuweisen, daß gemäß § 55 Abs. 1 und 2 VStG 1950 ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis keinerlei Straffolgen nach sich ziehe und nach Ablauf von fünf Jahren als getilgt gelte. Darüber hinaus dürften getilgte Verwaltungsstrafen in amtlichen Leumundzeugnissen und Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden. Es seien daher die getilgten Verwaltungsstrafen nicht geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes für alle Zukunft in Zweifel zu ziehen. Wenn getilgte Verwaltungsstrafen sogar für Zwecke eines Strafverfahrens nicht herangezogen werden dürften, so lasse dies den Schluß zu, daß sie auch im Ermittlungsverfahren betreffend ein Konzessionsansuchen nicht berücksichtigt werden dürften.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1989 gab der Landeshauptmann von Wien dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß er auch auf § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 gestützt werde. Für die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides sei dessen zutreffende Begründung maßgebend gewesen. Ergänzend und zu den Berufungsausführungen werde bemerkt: Der Behauptung, daß sämtliche im erstbehördlichen Bescheid angeführten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gastgewerbeausübung stünden, könne nicht gefolgt werden, weil alle diese Übertretungen entweder durch die Ausübung des Gastgewerbes selbst, oder im Rahmen von Gastgewerbebetrieben begangen worden seien. Daß die Strafen wegen mancher dieser Übertretungen bereits gemäß § 55 Abs. 2 VStG 1950 getilgt seien, schließe ihre Heranziehung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht aus, weil getilgte Vorstrafen nach dieser Gesetzesstelle nur in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden dürften; die Rechtswirkungen der Tilgung erstreckten sich somit nicht auf andere Verwaltungsverfahren. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er sei nur deshalb wiederholt wegen unbefugter Gastgewerbeausübung bestraft worden, weil er aus wirtschaftlichen Gründen schon vor Konzessionserteilung mit der Gewerbeausübung begonnen habe, zeige lediglich, daß er die Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interesen über die Einhaltung der die Gewerbeausübung regelnden Vorschriften stelle; dies spreche keineswegs dafür, daß er die für die Gastgewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Daß der Beschwerdeführer die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluß des Dienstvertrages dazu angehalten habe, die Eigenverantwortung für die amtsärztliche Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz zu übernehmen, lasse darauf schließen, daß er die ihn nach dem Gesetz treffende Verantwortlichkeit unzulässigerweise auf andere Personen abzuschieben trachte, was sein Persönlichkeitsbild ebenfalls ungünstig beeinflusse. Wenn er schließlich zu seinen Bestrafungen wegen Nichteinhaltung von Auflagen beim Betrieb von Betriebsanlagen und wegen mangelnder Hygiene im Lebensmittelverkehr vorbringe, daß ihm die Einhaltung der Auflagen wegen Umbauarbeiten bzw. Unkenntnis des Sachverhaltes nicht möglich und ihm eine Verhinderung des unhygienischen Inverkehrbringens von Lebensmitteln nicht zumutbar gewesen sei, so wolle er damit die Frage des Verschuldens an den Übertretungen aufrollen, was jedoch mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Bestrafungen hier nicht mehr zulässig sei. Der angefochtene Bescheid bestehe daher zu Recht, er sei lediglich zur vollständigen Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen ergänzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf antragsgemäße Konzessionserteilung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, die Behörde ziehe diverse im erstbehördlichen Bescheid angeführte Verwaltungsübertretungen heran, um letztendlich zu dem Schluß zu kommen, daß er danach die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, er werde auch in Zukunft bei Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit nicht gewillt sein, diese in einer dem Gesetz entsprechenden Weise auszuüben. Diese Schlußfolgerung der belangten Behörde sei grundsätzlich verfehlt und es werde nochmals auf die Berufung vom 1. August 1989 verwiesen, in welcher Punkt für Punkt auf die Vorhalte der Behörde eingegangen worden sei. Entsprechend diesen Ausführungen sei daher davon auszugehen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 193 Abs. 2 GewO 1973 aufweise, da die überwiegende Zahl der Übertretungen, die seitens der Behörde releviert worden seien, nicht seiner Person anzulasten seien und daher sein Persönlichkeitsbild nicht beeinträchtigten. Er habe vielmehr dem zumutbaren Ausmaß für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in bezug auf die Ausübung des Gastgewerbes immer Rechnung getragen und es könnten ihm Übertretungen, die seitens eigenverantwortlicher Personen gesetzt worden seien, nicht als sein Persönlichkeitsbild mindernd angelastet werden. Insbesondere werde auch darauf hingewiesen, daß sämtliche von der Behörde ihm angelastete Übertretungen in bezug auf das Halten von Geldspielautomaten nicht in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der Gastgewerbeausübung stünden. Auch im Hinblick auf die seitens der Behörde relevierten Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit mangelnder Betriebsanlagengenehmigung bzw. der mit Umbauarbeiten im Zusammenhang stehenden Unzulänglichkeiten werde ein direkter Zusammenhang mit der Ausübung der Gastgewerbekonzession bestritten. Dabei handle es sich typischerweise um Verwaltungsübertretungen, die mit jedem anderen Gewerbe ebenfalls als im Zusammenhang stehend gesehen werden könnten. Letztlich sei darauf hinzuweisen, daß getilgte Verwaltungsstrafen in dem weniger senbsiblen Bereich der Gewerbeordnung nicht geeignet sein könnten, die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes für alle Zukunft in Zweifel zu ziehen. Zum Vorhalt der Behörde, wonach er - zugegebenermaßen - bereits vor Konzessionserteilung mit der Gewerbeausübung begonnen habe, woraus zu schließen sei, daß er die Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen über die Einhaltung der die Gewerbeausübung regelnden Vorschriften stelle, sei auszuführen, daß diese Schlußfolgerung der Behörde unzutreffend sei. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, daß bei Beginn der Gewerbeausübung bereits ein Ansuchen um Konzessionserteilung eingebracht gewesen sei. Es müsse diese Vorgangsweise auch unter dem Aspekt gesehen werden, daß mit der betrieblichen Leitung eines Gasthauses oder sonstigen Lokales auch Personalfragen gelöst werden müßten. Es wäre dem Arbeitsmarkt unbedingt abträglich über Monate und Jahre ein Lokal geschlossen zu halten und auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verzichten mit dem Ziel, lediglich verwaltungsbehördliche Vorschriften korrekt einzuhalten. Was den Vorwurf der wegen des Bazillenausscheidergesetzes verhängten Verwaltungsstrafen betreffe, so könnten derartige Übertretungen wohl nur jenen Personen angelastet werden, die das zitierte Gesetz übertreten hätten. Er selbst habe niemals gegen das Bazillenausscheidergesetz verstoßen. Was die Ausführungen im angefochtenen Bescheid anlange, wonach er in bezug auf seine Bestrafung wegen Nichteinhaltung von Auflagen beim Betrieb von Betriebsanlage und wegen mangelnder Hygiene im Lebensmittelverkehr die Frage des Verschuldens an den Übertretungen aufrollen wolle, dies jedoch mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Bestrafungen nicht mehr zulässig sei, werde vorgebracht, daß keineswegs die Frage seines Nichtverschuldens oder Verschuldens aufgerollt werden solle, sondern daß er lediglich versucht habe, die in diesem Zusammenhang von der Behörde relevierten Übertretungen, die Strafen nach sich gezogen hätten, unter Zugrundelegung von Fakten in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 25 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) zu erteilen, wenn u.a. (Z. 1) bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist die Konzession nach der Anordnung des § 25 Abs. 2 leg. cit. zu verweigern.
Gemäß § 193 Abs. 2 GewO 1973 ist die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird.
Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers kommt es nicht etwa darauf an, daß die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sondern es ist vielmehr entscheidend, daß der Bewerber nach seinem, vor allem auch unter Berücksichtigung der erfolgten Verurteilungen manifest gewordenen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, daß er die bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde, wobei vor allem in Ansehung der hier in Rede stehenden beabsichtigten Ausübung des Gastgewerbes der durch die Art dieses Gewerbes bestimmte weite Kreis der öffentlichen Interessen besonders zu beachten ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0145, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).
Abgesehen davon, daß danach bei der nach der dargestellten Gesetzeslage vorzunehmenden Prüfung des Persönlichkeitsbildes dem Umstand, ob Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden, allein noch keine Entscheidungsrelevanz zukommt, vermag aber der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht zu erkennen, wenn sie im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Übertretung davon ausging, daß diese entweder durch die Ausübung des Gastgewerbes selbst oder zumindest im Rahmen von Gastgewerbebetrieben begangen wurden, da darunter insbesondere auch solche zu verstehen sind, die dem Inhaber einer Gastgewerbekonzession Verpflichtungen auch in Ansehung des bei ihm verwendeten Personals auferlegen. Daß aber in diesem Rahmen auch im Sinne des § 55 Abs. 2 VStG 1950 als getilgt anzusehende Vorstrafen zu berücksichtigen sind, hat die belangte Behörde gleichfalls in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise angenommen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1973, Zl. 1763/1972). Insbesondere kommt aber dem seit der Begehung der in Rede stehenden Tathandlungen verstrichenen Zeitraum im Hinblick auf die Art und Vielzahl der begangenen Übertretungen noch nicht das Gewicht zu, die der Annahme der belangten Behörde vom Mangel der für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes mangelnden Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen kein anderer Aspekt, da gerade auch diese Ausführungen der behördlichen Annahme nicht entgegenstehen, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein dargestelltes Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, daß er die bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde, da sein bisheriges Verhalten gezeigt habe, daß er bei Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen die Übertretung darauf Bezug habender Verwaltungsvorschriften in Kauf genommen habe.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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