VwGH 90/03/0187

VwGH90/03/018710.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 1990, Zl. 8V-2554/1/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 1990, der dem Beschwerdeführer am 11. Juli 1990 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 22. Juni 1987 begangenen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eingewendet wird, daß der angefochtene Bescheid dem § 31 Abs. 3 VStG 1950 widerspreche, weil er erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung im Sinne dieser Gesetzesstelle (datiert und) dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde, der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, trat dem nicht entgegen.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf dann, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ist Verjährung eingetreten, darf auch kein das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid ergehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9447/A).

Im vorliegenden Fall lief die Frist des § 31 Abs. 3 VStG 1950 am 22. Juni 1990 ab. Der dem Beschwerdeführer unbestritten erst am 11. Juli 1990 zugestellte angefochtene Bescheid hätte daher von der belangten Behörde nicht mehr erlassen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen) zum Gegenstand.

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