VwGH 90/03/0125

VwGH90/03/012522.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 16. März 1990, Zl. 105473/III-11/90, betreffend Zulassung zum Postzeitungsversand, zu Recht erkannt:

Normen

PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 16. März 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Druckschrift "XY Magazin" zum Postzeitungsversand zuzulassen, gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 und Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 338/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1989, abgewiesen. Nach der Begründung des Bescheides komme bei der Überprüfung, ob eine Druckschrift vom Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz betroffen sei, nicht bloß dem Inhalt einzelner, vom Gesamtbild der Druckschrift losgelöst betrachteter Beiträge Bedeutung zu, sondern es sei vielmehr auf die Frage abzustellen, ob die Zeitung insgesamt einen der zitierten Bestimmung zu unterstellenden Herausgabezweck habe oder die Eigenschaft eines Dienens hiezu aufweise. Es sei unbestritten, daß zwischen der Druckschrift und dem Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sehr enge Beziehungen bestünden. Dies sei auch auf Grund des Inhaltes der Ausgaben Nr. 2/89, 3/89 und 4/89 deutlich erkennbar. In allen Ausgaben werde unter dem Passus "XY Nachrichten - Die Service-Seiten für XY Mitglieder" auf die Vorteile der XY Card hingewiesen. Am Ende dieser Beiträge werde dem Inhaber einer XY Card für die Werbung eines neuen Mitgliedes eine der dort illustriert angeführten und positiv beschriebenen Gratis-Prämien samt der Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, versprochen. Auch am Ende von Berichten über diverse Länder werde in allen Ausgaben darauf hingewiesen, daß Reisen in jedem XY Reisebüro gebucht werden könnten und daß der Reisende bei Bezahlung mit einer XY Karte automatisch reiseunfallversichert sei. Es sei nach den allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kreditkarteninhaber, also auch der XY-Kunden, einer gehobenen und finanzkräftigen Gesellschaftsschicht angehöre. Für diese Gesellschaftsschicht sei die Druckschrift zweifellos von großem Nutzen, weil sie deren Bedürfnissen infolge ihrer ästhetisch ansprechenden und gehobenen Ansprüchen adäquaten Gestaltung (Papier, Druck, Art der Illustration, Stil, Berichte über Reisen, reichliche Informationen über verschiedene Luxusgüter z.B. Schmuck, Mode, usw.) entgegenkomme. Die Zusendung der Druckschrift an die Inhaber einer XY Card gegen Verrechnung eines Betrages, der nur die Handling- und Versandkosten decke und ein Sechstel (richtig ein Fünftel) des von Nichtmitgliedern zu entrichtenden Entgelts betrage, habe de facto den Charakter einer Serviceleistung für XY Kunden. Daß Serviceleistungen von Firmen an ihre Kunden unter anderem dazu bestimmt seien, die Bindung der Kunden an die Firma zu festigen, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die geschäftlichen Interessen der "Firma" würden mittels der Druckschrift auch dadurch gefördert, daß Nichtmitglieder auf die Vorteile des Erwerbes einer XY Card hingewiesen und Mitglieder durch die Zusage von Werbeprämien motiviert würden, neue Mitglieder zu werben. Die Druckschrift diene in ihrer Funktion als Kundenzeitung und als Publikationsorgan, mit dem für eine Mitgliedschaft beim XY geworben werde, zumindest mittelbar Zwecken geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung. Der Anteil an Beiträgen in einer Druckschrift, die für sich allein betrachtet geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung zuzurechnen seien, sei bei der Beurteilung, ob eine Druckschrift vom Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz betroffen sei, nur eines von mehreren Kriterien. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen vermöge daher der Umstand, daß flächenmäßig ein relativ geringer Anteil in den überprüften Ausgaben der Druckschrift für sich allein betrachtet geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, an der vorliegenden Beurteilung dieser Druckschrift nichts zu ändern. Von der Zulassung zum Postzeitungsversand seien nämlich nicht nur solche Druckschriften ausgeschlossen, deren Zweck die geschäftliche Werbung sei, sondern bereits solche, die auch nur mittelbar der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mache es für die Erfüllung dieses Ausschließungstatbestandes keinen Unterschied, ob das Erzielen der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung vom Herausgeber einer Druckschrift beabsichtigt sei (Zweck) oder sich lediglich als zwangsläufiger Nebeneffekt darstelle ("dienen"). Wenn auch die Erzielung eines Werbeeffektes nicht ausdrücklicher Zweck der Herausgabe einer Druckschrift sei, vermöge dies demnach die Verwirklichung des genannten Ausschließungsgrundes nicht zu hindern, wenn die Berichterstattung - auch ohne eine derartige Absicht - solcherart sei, daß dadurch der Effekt einer geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung erzielt werden könne. Unter diesem Gesichtspunkte könnten daher auch Berichte, die in der Absicht, dem angesprochenen Leserkreis objektive, für ihn nützliche Informationen zu bieten, gedruckt werden, (unmittelbar oder mittelbar) der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen. Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz sei gegeben, weil von den Mitgliedern des XY für den Bezug der Druckschrift zwar ein Unkostenbeitrag verlangt werde, die Verrechnung eines Unkostenbeitrages jedoch nicht als "Verlangen eines Entgeltes" im Sinne des Postgesetzes bezeichnet werden könne. Da sich die oberste Postbehörde bereits auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen könne, habe auf die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen verzichtet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der

belangten Behörde eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz sind Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, zum Postzeitungsversand nicht zuzulassen.

Zutreffend wird von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß es bei der Beurteilung, ob eine Druckschrift vom Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz betroffen ist, nicht bloß auf den Inhalt ankommt, den einzelne Beiträge für sich allein betrachtet und unabhängig von den sonstigen Merkmalen der Druckschrift haben, sondern darauf, ob die Druckschrift insgesamt einen der zitierten Bestimmung zu unterstellenden Herausgabezweck oder die Eigenschaft des Dienens im Sinne dieser Bestimmung aufweist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1985, Zl. 84/03/0392, und vom 25. Juni 1986, Zl. 85/03/0174). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0201, aber auch die Erkenntnisse vom 27. September 1989, Zl. 88/03/0097, und vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0320), daß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz nicht nur solche Druckschriften vom Postzeitungsversand ausschließt, deren Zweck die geschäftliche Werbung ist, sondern bereits solche, die auch nur mittelbar der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen. Es können daher auch Berichte, die in der Absicht, dem angesprochenen Leserkreis objektive, für ihn nützliche Informationen zu bieten, gedruckt werden, (unmittelbar oder mittelbar) der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen. Die Begriffe Information und Werbung (bzw. Ankündigung oder Empfehlung) schließen einander nicht aus.

Wie der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen ist, war für die Annahme der belangten Behörde, daß die in Rede stehende Druckschrift vom Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz betroffen ist, das durch Ausstattung (Papier, Druck, Art der Illustration) und Inhalt (Stil, Berichte über Reisen, reichhaltige Information über verschiedene Luxusgüter) geprägte Gesamtbild der Druckschrift und ihre - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene - enge Beziehung zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin bestimmend, wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den in allen Ausgaben der Druckschrift enthaltenen Hinweis auf die Vorteile der XY Card lediglich als eines von mehreren Merkmalen des § 20 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. im besonderen hervorhob, die die Druckschrift auch in Verbindung mit dem von den Inhabern dieser Kreditkarte dafür zu entrichtenden niedrigen Entgelt insgesamt als eine Serviceleistung der Beschwerdeführerin für ihre Kunden (als Kundenzeitung) erscheinen lasse, um die Kunden fester an sie zu binden und sie zu motivieren, neue Mitglieder zu werben. Die belangte Behörde griff demnach entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht bloß "punktuell einzelne Seiten" heraus, sondern stellte solcherart auf eine "Globalbetrachtung" ab. In Hinsicht auf die ebenfalls unbestritten ästhetisch ansprechende und gehobenen Ansprüchen adäquate Gestaltung der Druckschrift kann der belangten Behörde ferner nicht entgegengetreten werden, wenn sie es den "allgemeinen Lebenserfahrungen" entsprechend erachtete, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bezieher dieser Druckschrift, nämlich der Kreditkarteninhaber, einer gehobenen und finanzkräftigen Gesellschaftsschicht angehört, und wenn sie weiters davon ausging, daß mit dieser Druckschrift als Publikationsorgan neue Klubmitglieder (vor allem aus dieser Gesellschaftsschicht, deren Bedürfnissen die Druckschrift entgegenkomme) geworben werden sollen. Nichts deutet in diesen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Erwägungen jedoch darauf hin, daß die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand deswegen versagt wurde, weil "finanzkräftige Leser" des XY Magazins nicht auch noch durch den Postzeitungsversand begünstigt werden dürften. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin und der in diesem Zusammenhang der belangten Behörde gemachte Vorwurf, sie sei gleichheitswidrig und willkürlich vorgegangen, entbehrt sohin der Grundlage.

Nach dem gesamten Erscheinungsbild des hier in Rede stehenden Magazins, von dem mehrere Ausgaben den Verwaltungsakten angeschlossen sind, durfte die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, davon ausgehen, daß die Druckschrift zumindest mittelbar Zwecken geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dient. Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist es ohne Belang, in welcher Gesamtauflage die Druckschrift erscheint, ob sie auch an Kiosken erhältlich ist und welche Marktstellung sie inne hat, weshalb es dazu auch keiner weiteren Ermittlungen, insbesondere auch nicht der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen, bedurfte.

Nach dem Vorgesagten wurde von der belangten Behörde die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand zu Recht wegen des Ausschließungsgrundes des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz verweigert, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zu Recht auch auf den Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 4 der Anlage 1 zum Postgesetz gestützt hat, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit den dazu von der belangten Behörde angestellten Erwägungen und den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgetragenen Einwendungen erübrigte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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