VwGH 89/18/0185

VwGH89/18/018523.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 1989, Zl. I/7-St-0-8847, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VStG §51 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. September 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Nach dem Beschwerdevorbringen erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis am 14. Oktober 1988 bei der Erstbehörde schriftlich Berufung. Er behauptete, die Entscheidung über diese Berufung sei erst am 25. Oktober 1989 durch Zustellung des Berufungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung erlassen worden.

Gegen den - bestätigenden - Berufungsbescheid dieser Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 1989 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGG auf, etwas vorzubringen, was geeignet ist, das Vorliegen der vom Beschwerdeführer unter anderem in Richtung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 behaupteten Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.

Die belangte Behörde brachte am 14. Februar 1990 dazu vor, die Zustellung des Berufungsbescheides sei im Wege der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erfolgt; aus diesem Grunde werde kein weiteres Vorbringen gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof würdigt die Stellungnahme der belangten Behörde dahin, daß die von der Beschwerde behauptete Überschreitung der Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 tatsächlich stattgefunden hat. Nach dieser Gesetzesstelle gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Da die genannte Jahresfrist bereits am 14. Oktober 1989 abgelaufen war, war das erstinstanzliche Straferkenntnis mit diesem Tage in dem Sinne außer Kraft getreten, daß es als aufgehoben galt. Ungeachtet dessen entschied die belangte Behörde meritorisch über die Berufung. Diese meritorische Entscheidung war verfehlt, weil ihr das sachliche Substrat fehlte. Der Berufungsbescheid erwies sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 35 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren an Stempelmarken war abzuweisen, weil an diesen nur zweimal S 120,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmachtsurkunde und S 90,-- für den aus drei Bogen bestehenden angefochtenen Bescheid beizubringen war.

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