VwGH 89/17/0209

VwGH89/17/020918.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1989, Zl. 1/02-29.663/4-1989, betreffend Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §36 Abs2;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Juli 1988 setzte die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlußgebühr in Höhe von S 23.584,-- fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Da die belangte Behörde hierüber nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG über die Vorstellung entschied, erhob der Beschwerdeführer zu hg. Zl. 89/17/0043 Säumnisbeschwerde.

Erst nach Ablauf der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde N zurückverwiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer ausdrücklich Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde hat "im Hinblick auf die eindeutige Aktenlage" auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift auf die in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen gemeindebehördlichen Entscheidungen verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem ungenützten Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Wird der versäumte Bescheid erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, besteht hiefür die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht mehr. Da der Beschwerdeführer die darin gelegene Rechtswidrigkeit ausdrücklich (und überdies ausschließlich) als Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, mußte der Verwaltungsgerichtshof mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG vorgehen (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Slg. Nr. 9274/A, sowie die Erkenntnisse vom 17. Mai 1978, Slg. Nr. 9558/A, und vom 28. Februar 1985, Slg. Nr. 11 688/A.

Was den Antrag des Beschwerdeführers anlangt, der Verwaltungsgerichtshof möge auf Grund der bereits übergegangenen Zuständigkeit in der Sache selbst entscheiden, setzt eine solche Entscheidung allerdings einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG voraus.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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