VwGH 89/17/0178

VwGH89/17/017823.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15. Juni 1989, Zl. IIIa-211/5, betreffend Verwaltungsübertretung in einer Anzeigenabgabenangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 Verantwortlicher der Firma "Z-GmbH", zum Vorteil der Gesellschaft dadurch vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt zu haben, daß er die Anzeigenabgabe für die Monate Februar, März und April 1983 gegenüber dem Landesabgabenamt nicht erklärte, wodurch die nicht bescheidmäßig festzusetzende Anzeigenabgabe für diese Monate im Gesamtbetrag von S 1,060.858,40 nicht entrichtet wurde. Er habe "dadurch eine Übertretung gemäß § 132 Abs. 1 lit. b des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 und § 7 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 19/1948, i.d.g.F., begangen." Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 132 Abs. 2 des Abgabenverfahrensgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzarreststrafe: 6 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und daher auch nicht bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Beschluß vom 25. Jänner 1990, A 56/90, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 132 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes - AbgVG, in der Fassung der Neukundmachung mit Verordnung LGBl. Nr. 23/1984, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1990, G 32/90-6, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles § 132 des Abgabenverfahrensgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 23/1984, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft tritt und frühere Gesetzesbestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle die maßgebende Rechtsgrundlage des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides darstellt und der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ihre Anwendung auf den vorliegenden Anlaßfall ausschließt, ist der angefochtene Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides.

Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung gründet - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Stempelgebührenersatz für die dritte Beschwerdeausfertigung war nicht zuzuerkennen, weil diese Ausfertigung zur Beschwerdeführung nicht notwendig war.

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