VwGH 89/17/0046

VwGH89/17/004623.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes vom 23. September 1987, Zl. Id-Zl. 6.2/968-2/87, betreffend Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs4;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs5 litd;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs5;
StGG Art2;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §12;
B-VG Art7 Abs1;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs4;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs5 litd;
FremdenverkehrsG Tir 1979 §32 Abs5;
StGG Art2;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Rechtsfrage strittig, ob die Umsätze des Beschwerdeführers im Jahre 1984 auch insoweit zur Bemessungsgrundlage für den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 1987 gehören, als es sich um dem Beschwerdeführer zugeflossene Entgelte für von ihm als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft dieser Gesellschaft überlassene Vermögensgegenstände handelt. Die belangte Behörde bezog mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid auch diese Umsätze in die Bemessungsgrundlage des strittigen Fremdenverkehrsbeitrages ein. Dies im wesentlichen mit der Begründung, diese Umsätze seien vom Ausnahmenkatalog des § 32 Abs. 5 und 6 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979, LGBl. Nr. 39, idF LGBl. Nr. 34/1985 (in der Folge kurz: FrVG), nicht erfaßt. Der Beschwerdeführer habe dies auch nicht behauptet, meine aber, ein Vergleich mit § 32 Abs. 5 lit. d FrVG betreffend die Befreiung von Umsätzen aus der Dauervermietung von Wohnungen "sowie einige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes aus neuerer Zeit sprächen aus sachlichen Gründen für seinen Standpunkt." Dazu sei zu sagen, daß die Abgabenbehörden gehalten seien, ihrer Entscheidung den Wortlaut des geltenden Gesetzes zugrundezulegen. Es sei ihnen verwehrt, auf verfassungsrechtliche Überlegungen von der Art der in der Berufung vorgetragenen Argumente Bedacht zu nehmen. Nichtsdestoweniger wurde aber dem Beschwerdeführer folgendes entgegengehalten:

"Die in Rede stehenden Nutzungserlöse wurden vom Berufungswerber im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt. Rechtsanwälte sind gemäß Artikel I Abs. 1 Ziffer 513 der Beitragsgruppenverordnung 1976 in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe VI (Umsatzanteil für die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages 10 Prozent des steuerbaren Umsatzes) eingereiht, womit zum Ausdruck kommt, daß in aller Regel bei einem Rechtsanwalt 10 Prozent seines Umsatzes unmittelbar oder mittelbar auf den Fremdenverkehr rückführbar ist, der weitaus überwiegende Teil von 90 Prozent aber mit dem Fremdenverkehr nicht in Verbindung steht. Der Verordnungsgeber bedient sich dabei im Sinne von § 32 Abs. 1 FrVG einer Durchschnittsbetrachtung, die atypische Konstellationen eines Einzelfalles unberücksichtigt lassen muß.

Rechtsgeschäfte von der Art, wie sie zu den gegenständlichen Nutzungserlösen führen und deren in der Berufungsvorentscheidung getroffene Qualifikation als Erlöse aus der Vermietung von Betriebsanlagen im Verfahren unbekämpft geblieben ist, zählen nicht zu den typischen Rechtsgeschäften eines Rechtsanwaltes, die der Gesetzgeber durch Schaffung eines Ausnahmetatbestandes oder sonstwie in Bezug auf die Beitragspflicht nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz neutralisieren müßte. Dazu kommt aber noch, daß sich der Berufungswerber offenbar weniger durch die Einbeziehung von Mieterlösen in die Beitragsbemessungsgrundlage nach dem FrVG schlechthin beschwert fühlt, sondern - dies ergibt sich aus den wiederholten Hinweisen auf das Vorliegen sogenannter Innenumsätze - in erster Linie deshalb, weil für ihn aufgrund seines gesellschaftlichen Naheverhältnisses zum Bestandnehmer (der Gesellschaft X & X) die aus diesen Innenumsätzen resultierenden Abgabenverpflichtungen bei beiden Unternehmern wirtschaftlich zu Buche schlagen.

Die Berücksichtigung derartiger Sonderfälle im Gesetz müßte aber zu einer die Vollziehung des Gesetzes stark erschwerenden Kasuistik führen, würde eine solche vom Berufungswerber angestrebte Regelung doch eine Durchbrechung wesentlicher Grundsätze des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes bedeuten, weil sich dieses Gesetz zur Ermittlung des spezifischen Fremdenverkehrsnutzens in vielen Bereichen an die Systematik des Umsatzsteuerrechtes, insbesondere auch an die durch den Austausch von Leistungen geschaffenen Umsatzketten, anlehnt.

Aus diesen Überlegungen muß sich die Berufungskommission im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts der Abgabenbehörde erster Instanz anschließen, die Berufung war demnach abzuweisen."

Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1197/87-6, ablehnte und sie zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf gesetzeskonforme Anwendung von Abgabenvorschriften, insbesondere des § 32 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes, hier wieder ganz besonders § 32 (5) lit. d) sowie Artikel I Abs. 1, Zif. 674, der Beitragsgruppenverordnung 1976 in Verbindung mit Artikel I der Ortsklassenverordnung 1984, LGBl. Nr. 68/1983, alles wiederum in Verbindung mit § 23 Zif. 2 Einkommensteuergesetz, verletzt".

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpfichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verstoße hinsichtlich der auch im Verwaltungsverfahren strittig gewesenen Nutzungsentgelte in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Insbesondere ergebe sich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsrechtes, wenn das FrVG für Zwecke der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages grundsätzlich an den steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anknüpfe, weil dies bei Rechtsverhältnissen zwischen einer Gesellschafter und einer Personenhandelsgesellschaft der im Beschwerdefall vorliegenden Art anders als bei der Einkommensteuer, bei der die Bündeltheorie gelte, dazu führe, daß die von der Gesellschaft als Vorsteuer absetzbare Umsatzsteuer beim Gesellschafter nicht von der Bemessungsgrundlage des Fremdenverkehrsbeitrages abgezogen werden dürfe. Da "bereits durch die von der Gesellschaft selbst bezahlten Abgaben der volle fremdenverkehrsrechtliche Gegenstand erfaßt" sei, entstehe "durch die Einbeziehung des Nutzungsentgeltes in die Bemessungsgrundlage" des Fremdenverkehrsbeitrages beim Gesellschafter eine Doppelbelastung. Eine Gleichheitswidrigkeit liege auch im Verhältnis zur Bestimmung des § 32 Abs. 5 lit. d FrVG vor, nach welcher Bestimmung Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes) handelt, aus der Bemessungsgrundlage für den Fremdenverkehrsbeitrag aus dem maßgebenden steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 auszuscheiden sind. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nämlich der Kommanditgesellschaft "weitgehendst" unbewegliche Gegenstände zur Nutzung überlassen, sodaß das Sachlichkeitsgebot verlange, die in Rede stehende Ausnahme auch auf den Beschwerdefall anzuwenden. Der Beschwerdeführer meint abschließend, die belangte Behörde hätte eine verfassungskonforme, dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation des § 32 Abs. 5 FrVG vorzunehmen gehabt.

Dieselben Argumente dienen dem Beschwerdeführer als Begründung für die von ihm nunmehr in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptete einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 3 FrVG ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist gemäß Abs. 4 leg. cit. ein Prozentsatz des in dem dem Vorschreibungszeitraum drittvorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 5 und 7 bis 11); dieser Prozentsatz ist für die Beitragsgruppen I bis VII von 100 v.H. bis 5 v.H. gestaffelt. Der beitragspflichtige Umsatz ist gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle, soweit in den Abs. 7 bis 11 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Ausgenommen sind jedoch:

a) Umsätze im Sinne des § 6 Z. 1 bis 5, Z. 9 lit. a erster Halbsatz, Z. 9 lit. b und Z. 12 des Umsatszteuergesetzes 1972;

b) Lieferungen an Abnehmer, die ihren Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Bundesland als Tirol haben, ausgenommen an Letztverbraucher. § 7 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist sinngemäß anzuwenden;

c) sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend im Bundesland Tirol erbracht wurden;

d) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 des Aufenthaltsabgabegesetzes) handelt;

e) Umsätze aus der Veräußerung eines Geschäftes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972);

f) Umsätze von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten;

g) Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen.

Nach Art. I Abs. 1 Z. 674 der Beitragsgruppenverordnung 1976, LGBl. für Tirol Nr. 52, gilt für die Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen ebenso wie für alle in der Beitragsgruppenverordnung nicht besonders angeführten Berufszweige in allen Ortsklassen die Beitragsgruppe VI.

Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 5 FrVG bezweifelt, sind beim Verwaltungsgerichtshof derartige Normbedenken ebensowenig enstanden wie beim Verfassungsgerichtshof, der sich in diesem Zusammenhang in der Begründung des oben zitierten Beschlusses vom 28. Februar 1989 auf seine Erkenntnisse VfSlg. 5811/1968, 6260/1970 und 8528/1979 bezieht. In diesen Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, er habe keine Bedenken dagegen, daß der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes (nach Beitragsgruppen, wobei für die Einreihung in diese das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend sei) errechnet werde. Die gleiche Rechtsansicht vertritt der Verfassungsgerichtshof etwa auch in seinem zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976, LGBl. Nr. 100, erganenem Erkenntnis vom 15. Juni 1985, B 84/84-15, B 85/84-15, in welchem er ausführt, daß es nicht unsachlich sei, wenn die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe an den erzielten Umsatz angeknüpft werde; bei einer Durchschnittsbetrachtung - die anzustellen hier schon aus verwaltungsökonomischen Gründen nahezu unerläßlich sei - lasse der Umsatz in der Regel auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr schließen, zumal für verschiedene Tätigkeiten verschiedene Abgabengruppen vorgesehen seien.

Daß nicht auch Umsätze der im Beschwerdefall bedeutsamen Art in den Ausnahmenkatalog des § 32 Abs. 5 FrVG aufgenommen wurden, läßt weder die Anknüpfung an den steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 noch auch den Ausnahmenkatalog insgesamt als unsachlich erscheinen. Auch die lit. d dieser Gesetzesstelle erscheint nicht deswegen unsachlich, weil die Regelung nur Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, nicht aber Nutzungsverhältnisse der im Beschwerdefall vorliegenden Art erfaßt. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen offenbar im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Überlegungen getroffen. Ob die Regelungen zweckmäßig sind und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - da ein Exzeß nicht vorliegt - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. hiezu etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 9583/1982).

Soweit der Beschwerdeführer einkommensteuerrechtliche Grundsätze ins Treffen führt, hält ihm die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht entgegen, daß diese für die Bemessungsgrundlage des strittigen Fremdenverkehrsbeitrages keine Rolle spielen. Da das FrVG weiters an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpft, liegt es auch in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft wird, liegt auch keine "Doppelbelastung" in bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor.

Da gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sohin seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken bestehen, fehlte von vornherein jedweder Grund für die dem Beschwerdeführer vorschwebende "verfassungskonforme Interpretation" des § 32 Abs. 5 FrVG. Die am Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Bestimmung orientierte Auslegung erlaubt aber nicht die Annahme, die in Rede stehenden Umsätze des Beschwerdeführers ließen sich unter die im Ausnahmenkatalog aufgezählten Umsätze subsumieren. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch frei von der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist nicht näher ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch aus eigenem einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu erkennen.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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