Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §46 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81;
KO idF vor 1. 7. 2010 §83;
MOG 1985 §50 Abs3;
MOG 1985 §50;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §46 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81;
KO idF vor 1. 7. 2010 §83;
MOG 1985 §50 Abs3;
MOG 1985 §50;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit Bescheid der Obmännerkonferenz des Getreidewirtschaftsfonds vom 23. Jänner 1989 wurde gemäß § 50 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 in der geltenden Fassung, auf Grund eines Beschlusses der Obmännerkonferenz vom 10. Jänner 1989 an Verwertungsbeiträgen der Betrag von S 333.279,95, zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß § 50 Abs. 3 MOG von S 66.655,99, somit insgesamt S 399.935,94 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Als Adressatin dieses Bescheides ist im Adressfeld auf Seite 1 des Bescheides die AW-KG in S (im folgenden: KG bzw. Gemeinschuldnerin) genannt. Nach der Begründung dieses Bescheides habe eine Überprüfung der Beitragserklärungen der KG ergeben, daß diese in den im einzelnen angeführten Monaten bestimmte Getreidemengen aufgekauft, jedoch keine Verwertungsbeiträge entrichtet habe.
Auf der mit der Beschwerde im Original vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheidausfertigung findet sich der Eingangsstempel des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1989. 1.1.2. Mit Bescheid der Obmännerkonferenz des Getreidewirtschaftsfonds vom 27. Jänner 1989 wurde gemäß § 53g MOG sowie auf Grund eines Beschlusses der Obmännerkonferenz vom 26. Jänner 1989 an Förderungsbeiträgen (auf Düngemittel) der Betrag von S 160.835,75, zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß § 53g Abs. 3 MOG von S 32.167,15, somit insgesamt S 193.002,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Im Adressfeld auf Seite 1 dieses Bescheides scheint die KG auf. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Überprüfung der Beitragserklärungen der KG ergeben, daß sie im Zeitraum September 1988 bis Dezember 1988 bestimmte Düngemittel verkauft habe, für welche die Förderungsbeiträge nicht entrichtet worden seien.
Die Seite 1 des Bescheides weist die Eingangsstampiglie des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1989 auf.
1.2. Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Als Beschwerdeführer schreitet der mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Jänner 1989 zum Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt ein. Das Konkursverfahren über das Vermögen der KG sei nach dem Beschwerdevorbringen am 16. Jänner 1989 eröffnet worden; das Konkursedikt sei an diesem Tag an der Gerichtstafel angeschlagen worden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens sei auf Antrag des Getreidewirtschaftsfonds erfolgt. Die angefochtenen Bescheide seien dem Masseverwalter am 26. bzw. 31. Jänner 1989 zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer fechte die beiden Bescheide insoweit an, als Erhöhungsbeträge von S 66.655,99 und S 32.167,15 festgesetzt und weiters die Gesamtbeträge mit S 399.935,94 und S 193.002,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer erachte sich insbesondere in seinen Rechten verletzt, entgegen § 54 der Konkursordnung Erhöhungsbeträge gemäß §§ 50 Abs. 3 und 53g Abs. 3 MOG entrichten und entgegen § 46 der Konkursordnung die Bescheidbeträge binnen 14 Tagen zahlen zu müssen.
Nach der Begründung der Beschwerde werde zunächst zugestanden, daß die Förderungsbeiträge von der Gemeinschuldnerin nicht zeitgerecht entrichtet worden seien. Die Erhöhungsbeträge seien zu Unrecht (entgegen § 54 Abs. 1 der Konkursordnung) festgesetzt worden, da beide Bescheide nach Konkurseröffnung erlassen worden seien. Darüber hinaus wende sich der Beschwerdeführer auch gegen den Ausspruch, demzufolge die Förderungsbeiträge samt Erhöhungsbeiträgen zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben worden seien. Zwar sei zur Konkursanmeldung die verwaltungsbehördliche Festsetzung der Förderungsbeiträge erforderlich, doch wäre richtigerweise nicht die Zahlung vorzuschreiben, sondern lediglich die Höhe in einem Feststellungsbescheid festzusetzen gewesen.
1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide weisen vor dem Spruch ein Adressfeld auf, in welchem (nur) die KG aufscheint. Obwohl der Spruch selbst den Zahlungspflichtigen nicht nennt, ergibt sich aus dieser Adressierung und der Begründung der Bescheide unzweifelhaft, daß die KG die nach dem Bescheid verpflichtete Adressatin ist. Beide Bescheide wurden nach der am 16. Jänner 1989 erfolgten Konkurseröffnung zugestellt, und zwar am 26. bzw. am 31. Jänner 1989. Dieser Zeitpunkt der Bescheidzustellung - und nicht etwa der der kollegialen Beschlußfassung durch die belangte Behörde (am 10. bzw. 26. Jänner 1989) oder das Datum des Bescheides (wie der Beschwerdeführer meint) - ist für die Beurteilung des Sachverhaltes, wer als tauglicher Bescheidadressat überhaupt in Betracht kam, maßgebend.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war nun der KG und ihren Organen durch die Konkurseröffnung bereits jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Als Partei des Verfahrens kam nach dem Gesetz ausschließlich der Masseverwalter in Betracht. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Konkursordnung sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Konkursverwalter übt - angesichts der Tatsache, daß gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen ist - insgesamt in bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zlen. 85/17/0104, 0152). Hinsichtlich eines Abgabenverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, der Masseverwalter trete nach der Konkurseröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handle; die Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/13/0298). Gleiches gilt für die hier in Rede stehenden Beiträge nach dem MOG. Die angefochtenen Beitragsbescheide wären daher rite an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten gewesen.
2.2. Adressatin der vorliegenden Bescheide ist hingegen ausschließlich die Gemeinschuldnerin. Nur ihr werden nach dem Spruch der Bescheide Handlungspflichten (Zahlungspflichten) auferlegt; dies ungeachtet des Umstandes, daß die Bescheide - unbestritten - dem Masseverwalter zugestellt wurden (die der Beschwerde angeschlossenen Bescheidausfertigungen tragen den Eingangsstempel des Masseverwalters; eine entsprechende Zustellverfügung oder Rückscheine finden sich nicht im Verwaltungsakt; nach der Gegenschrift wurden die Bescheide dem Masseverwalter zugestellt). Zu fragen ist daher, ob der Masseverwalter allein durch diese Zustellung der nicht an ihn gerichteten Bescheide zur Partei des Beitragsverfahren werden und Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof erlangen konnte.
Im hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 85/08/0088 = ZfVB 1988/3/951, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG an "HG, p.Adr. Dr. T, Rechtsanwalt ..." als undeutlich und geeignet, zu Mißverständnissen Anlaß zu geben; es sei aber gerade noch erkennbar, daß der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Vielmehr wird mit den angefochtenen Bescheiden der Gemeinschuldnerin, die durch die Konkurseröffnung ja nicht in ihrer rechtlichen Existenz beendet wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Februar 1959, Zl. 1913/57, und vom 22. Dezember 1978, Zl. 1521/78 = ZfVB 1979/4/1280, hinsichtlich der Befugnis, über ein der exekutiven Verwertung nicht zugänglich gemachtes Gewerberecht zu verfügen), eine Zahlungsverpflichtung auferlegt, deren Adressat nach Konkurseröffnung - wie oben ausgeführt - rite ausschließlich der Masseverwalter hätte sein dürfen. Die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten. Dadurch, daß die an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheide ihr nach der Aktenlage nicht zugestellt wurden, lösten sie keine Rechtspflichten (Handlungspflichten) derselben aus; die Bescheide sind der Gemeinschuldnerin gegenüber rechtlich nicht existent geworden. Sie sind aber auch durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter nicht ihm gegenüber wirksam geworden, denn durch die bloße Zustellung dieser an die Gemeinschuldnerin (und nicht an den Masseverwalter als Vertreter der konkursverfangenen Vermögensmasse) gerichteten Bescheide wurde dieser nicht zur Verfahrenspartei. Durch die bloße Zustellung der ins Leere gegangenen Beitragsbescheide (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/13/0298) wurde der Masseverwalter in seinen Rechten nicht berührt.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Beschwerde des Masseverwalters mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen war.
2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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