Dokumentnummer
JWR_1989160204_19900418X02
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Rechtssatz
Die Behörde darf in einem Verfahren gem § 167 Abs 2 BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; " beweisen " heißt maW, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).
Beachte
Besprechung in:
ÖStB 1990, 470;
JWR_1989160204_19900418X02
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