VwGH 89/16/0204

VwGH89/16/020418.4.1990

Rechtssatz

Die Behörde darf in einem Verfahren gem § 167 Abs 2 BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; " beweisen " heißt maW, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109).

Beachte

Besprechung in:

ÖStB 1990, 470;

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

 

Normen

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_1989160204_19900418X02

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