VwGH 89/14/0269

VwGH89/14/02696.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Schubert und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III), vom 31. Jänner 1989, Zl. 6/254/1-BK/Kr-1986, betreffend Einkommensteuer 1984, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für 1984 als außergewöhnliche Belastung einen Betrag von S 400.000,-- geltend, den er in diesem Jahr auf Grund eines zur Scheidung seiner Ehe gemäß § 55a EheG geschlossenen Vergleiches als Ausgleich des Anspruchs auf Benützung der Ehewohnung an die geschiedene Ehegattin bezahlt hatte. Die Belastung wurde im Instanzenzug von der belangten Behörde mangels Zwangsläufigkeit nicht als einkommensmindernd anerkannt, weil der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, daß eine Scheidung nach § 55a EheG Einvernehmen der Ehegatten voraussetze. Die Scheidung gehe daher ebenso wie ihre Konsequenzen vermögensrechtlicher Art auf einen freien Willensentschluß zurück.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1989, B 434/89-9, ab und trat sie zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor diesem Gerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der erwähnten Belastung als außergewöhnliche verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es entspricht ständiger Judikatur dieses Gerichtshofes, daß Aufwendungen, die sich als Folge einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG zu berücksichtigen sind, weil ihnen das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, 86/14/0197, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung nicht veranlaßt. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, daß die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nach § 55a EheG kumulativ vorliegen müßten. Zu diesen Voraussetzungen zähle auch die unheilbare Zerrütung des ehelichen Verhältnisses. Diese Voraussetzung müsse trotz des Geständnisses vom Gericht von Amts wegen überprüft werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerlegt dieser Umstand die Richtigkeit der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Gerade weil es sich um einen Kumulativtatbestand handelt, muß auch die Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Ehegatten über die Scheidung verwirklicht sein. Sie ist daher ebenso wie die schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander eine Bedingung für die Scheidung, ohne die diese nicht erfolgen darf. Dies bestätigt aber, daß sich die Scheidung nach § 55a EheG und damit auch ihre weiteren Konsequenzen (hier: die Zahlung zur Ablösung der Benützung der Ehewohnung) auf einen freien Willensentschluß der Eheleute gründet, wenn auch nicht nur auf einen solchen.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1972 erwächst die Belastung des Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ist nur eine der Bedingungen der Ehescheidung gemäß § 55a EheG und damit ihrer Folgen eine freiwillige, also vom Willensentschluß des Steuerpflichtigen abhängige, so kann sich der Steuerpflichtige dieser Ehescheidung und ihren Folgen entziehen. Die aus der Ehescheidung und ihren Folgen erwachsende Belastung erwächst ihm daher nicht zwangsläufig.

Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen, weil die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

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