Normen
EStG 1972 §34;
EStG 1972 §34;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1983 die Bezahlung einer Heiratsausstattung in der Höhe von S 275.000,-- anläßlich der Verlobung seines Sohnes am 24. September 1983 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte es die belangte Behörde ab, diesen Betrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens 1983 in Abzug zu bringen. Die Eheschließung sei am 6. Juli 1985 erfolgt. Eine zwingende Notwendigkeit der Hingabe der Heiratsausstattung schon im Jahr 1983 sei nicht zu erkennen. Es sei erklärtes Anliegen der Eltern gewesen, daß der Sohn vor der Verehelichung zunächst sein Studium der Rechtswissenschaften beenden solle, was nach seinem Studienfortschritt im Verlobungszeitpunkt erst für 1985 zu erwarten gewesen sei. Von einer Verschiebung des Hochzeitstermines aus unvorhersehbaren Gründen könne daher keine Rede sein. Die gemeinsame Wohnung sei von den zuvor bei ihren Eltern wohnungsversorgten Verlobten unmittelbar nach der Verlobung am 25. September 1983 bezogen worden. Das Mobiliar sei nach der Umgestaltung der Wohnung, aber noch vor dem Verlobungszeitpunkt angeschafft worden, weshalb dem Einwand, der Sohn habe mit dem überlassenen Geld nur längerfristig beschaffbare Wohnungseinrichtungsgegenstände gekauft, nicht beigetreten werden könne.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der für das Streitjahr 1983 geltenden Rechtslage war die Leistung einer Heiratsausstattung von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung noch nicht ausgeschlossen. Dieser Ausschluß trat erst ab dem Jahr 1984 auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1983, BGBl. Nr. 587, ein. Die Änderung der Rechtslage mit Wirkung ab 1. Jänner 1984 bedeutet aus der Sicht des Beschwerdefalles, daß die Hingabe einer Heiratsausstattung nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe zwangsläufig noch im Jahr 1983 erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Hingabe (Fälligkeit) der Heiratsausstattung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung auch dann bereits als zwangsläufig angesehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen. Dies kann beispielsweise bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1989, Zl. 86/14/0036).
Begrenzt ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/14/0023, 0024; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 EStG 1972, Einzelfälle Seite 16/2). Außerdem vertritt der Gerichtshof die Auffassung, daß eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern vermag, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem urspünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, Zl. 86/13/0123).
Im vorliegenden Fall ist die Hingabe der Heiratsausstattung am 24. September 1983 anläßlich der Verlobung des Sohnes des Beschwerdeführers erfolgt, somit vor der mit Eheschließung eintretenden Fälligkeit der Hingabeverpflichtung. Zu diesem Zeitpunkt war die spätere eheliche Wohnung bereits adaptiert und eingerichtet, sodaß die Verlobten dort bereits ab 25. September 1983 im Anschluß an ihre Verlobung zusammenleben konnten, wie die belangte Behörde unbekämpft festgestellt hat. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, daß erst mit dem am 24. September 1983 hingegebenen Betrag von S 275.000,-- die Wohnung adaptiert wurde und Einrichtungsgegenstände angeschafft wurden. Ihm sind aber seine Angaben in der Berufung entgegenzuhalten, wonach die Verlobten am 25. September 1983 die bereits adaptierte und eingerichtete Wohnung bezogen haben. Auch in der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, die Brautleute seien in die fertig ausgestattete Wohnung eingezogen.
Da der Kaufpreis für angeschaffte Einrichtungsgegenstände Zug um Zug bei Übergabe, für Werkleistungen bei Fertigstellung zu bezahlen war, ist davon auszugehen, daß diese Aufwendungen bei Hingabe der Heiratsausstattung bereits getätigt worden waren. Daß entsprechende, bereits angefallene Rechnungen bis dahin unbezahlt geblieben wären, macht der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unbeachtliche Neuerung geltend (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 552). Demgegenüber ist seiner Darlegung in der Berufungsverhandlung, es sei 1983 noch vor der Verlobung zu Geldübergaben in mehreren Etappen gekommen, zu entnehmen, daß daraus die Wohnungsadaptierung und -einrichtung finanziert wurde. Solche - zeitlich, betraglich sowie der Verwendung nach nicht näher aufgeschlüsselten - Zahlungen hat der Beschwerdeführer aber nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, sondern einen hievon zu trennenden, erst nach fertiger Ausstattung der Wohnung übergebenen Betrag von S 275.000,--. Dieser diente somit nicht der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände, sondern allenfalls der Finanzierung der Führung eines eigenen Haushaltes durch den verlobten, noch studierenden Sohn des Beschwerdeführers, weshalb es an der gebotenen Zwangsläufigkeit der Hingabe in bezug auf die beabsichtigte Eheschließung fehlte. Zuwendungen zur Erleichterung des mit einer VORehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes können nicht als außergewöhnliche Belastung begünstigt werden.
Von der Hingabe einer Heiratsausstattung vor Eheschließung ist die Hingabe nach Eheschließung, somit nach eingetretener Fälligkeit, zu unterscheiden, weshalb die vom Beschwerdeführer hiezu zitierten Erkenntnisse nicht einschlägig sind.
Es erübrigt sich auch, auf die behaupteten Verfahrensmängel einzugehen, da diese im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht wesentlich sein können (vgl. Dolp aaO. Seite 591). Was die weitwendigen Darlegungen des Beschwerdeführers zum Studienverlauf seines Sohnes und zur angeblichen Verzögerung der für nach Abschluß des Studiums geplanten Eheschließung anlangt, ist lediglich auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers in seiner Gegenäußerung zu verweisen, wonach sein Sohn nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung am 20. Juni 1983 noch den mindestens drei Semester dauernden dritten Studienabschnitt zu absolvieren hatte; im Zeitpunkt der Hingabe des Betrages von S 275.000,-- konnte daher mit einem kurzfristigen Studienabschluß keineswegs gerechnet werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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