VwGH 89/13/0079

VwGH89/13/007921.2.1990

Rechtssatz

Wurde ein Zeuge von der Beh deshalb nicht einvernommen, weil sie seine Aussage von vornherein - bevor sie noch abgegeben wurde - als "Gefälligkeitsaussage" wertete, liegt darin eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bewirkt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 326;

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

 

Normen

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Dokumentnummer

JWR_1989130079_19900221X03

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