Normen
B-VG Art131;
B-VG Art132;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §5 Abs6;
VwRallg;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs3;
GehG 1956 §5 Abs6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das österreichische Kulturinstitut in X, welches er leitet.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war vom 27. September 1978 bis 4. Mai 1986 - ausgenommen vom 11. Jänner bis 27. Mai 1984 - wegen Karenzurlaubes und Mutterschutzes nicht berufstätig.
Der Beschwerdeführer hatte mit formularmäßigem Schreiben vom 11. Feber 1985 die Gewährung eines Ehegattenzuschlages und von Kinderzuschlägen beantragt. Im Rahmen dieses Antrages hatte der Beschwerdeführer nicht nur erklärt, daß er mit seiner Familie am Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führe, sondern auch, daß seine Ehegattin nicht berufstätig sei und daß er jede Änderung, die für die Zuerkennung der beantragten Zuschläge maßgebend sei, umgehend melden werde.
Am 5. Mai 1986 trat die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Dienst bei der Österreichischen Botschaft in X wieder an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß anläßlich einer Routineüberprüfung seines Auslandsbezuges für den Zeitraum vom 5. Mai 1986 bis Ende Juni 1988 ein Übergenuß von S 204.316,-- festgestellt worden sei. Obwohl seine Ehegattin am 5. Mai 1986 nach einer Karenzierung ihren Dienst an der Österreichischen Botschaft in X wieder angetreten habe, sei dies bei der Anweisung seiner Auslandszulagen nicht berücksichtigt worden, weil er es vorschriftswidrig unterlassen habe, dies der belangten Behörde zu melden. Den ihm im fraglichen Zeitraum laufend angewiesenen Ehegattenzuschlag in der Höhe von monatlich zwischen S 7.604,-- und S 8.084,-- habe er daher zu Unrecht erhalten.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 8. Juni 1988 die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde vorerst die bescheidmäßige Bemessung der dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 zustehenden Auslandszulagen durch (Bescheid vom 18. November 1988); dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Über die noch offene Frage des Übergenusses gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 erging, nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war, der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem unter Bezugnahme auf die genannte gesetzliche Bestimmung der Betrag von S 204.316,-- als Übergenuß zum Ersatz vorgeschrieben wurde. Zur Begründung wird - über das vorher bereits Dargestellte hinaus - weiter ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe für seine Ehegattin gemäß den "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" zusätzlich zu der ihm zustehenden Grund- und Funktionszulage regelmäßig einen Ehegattenzuschlag sowie einen 50 %igen Zuschlag zur Funktionszulage erhalten. Mit Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers als Botschaftssekretär an der Österreichischen Botschaft in X habe diese wieder ein eigenes Einkommen, bestehend aus Grundbezug und Auslandsverwendungszulage, bezogen.
Obwohl damit gemäß Bescheid vom 18. November 1988 die Voraussetzung für den Bezug eines Ehegattenzuschlages und einer um 50 % erhöhten Funktionszulage weggefallen gewesen sei, seien dem Beschwerdeführer diese Leistungen irrtümlich weiterhin regelmäßig angewiesen worden, sodaß sich nachstehende Übergenüsse ergeben hätten:
Ehegattenzuschlag und 50 %iger Zuschlag zur Funktionszulage:
Mai bis Dezember 1986 mtl. S 7.604,--, insgesamt S 60.832,--
Jänner bis April 1987 mtl. S 7.746,--, insgesamt S 30.984,--
Mai 87 bis April 1988 mtl. S 8.084,--, insgesamt S 97.008,--
Mai bis Juni 1988 mtl. S 5.746,--, insgesamt S 15.492,--
SUMME S 204.316,--
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß der Beschwerdeführer diese Übergenüsse in gutem Glauben empfangen habe, sei ausgeschlossen; selbst wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht im österreichischen auswärtigen Dienst, sondern in einem beliebigen anderen Beruf tätig gewesen wäre, wäre auf Grund der Richtlinien klar zu erkennen gewesen, daß mit Aufnahme der Berufstätigkeit die für den nicht berufstätigen Ehegatten bestimmten Zuschläge zu den Auslandszulagen entfielen. In den vorher genannten Richtlinien, Punkt 2, betreffend den Ehegattenzuschlag, sei festgelegt, der Ehegattenzuschlag gebühre ferner nicht, wenn der Ehegatte berufstätig sei. Die Berufstätigkeit bleibe nur dann außer Betracht, wenn der Beamte nicht im Bezug einer Funktionszulage stehe und das Einkommen des berufstätigen Ehegatten das Zweieinhalbfache des Ehegattenzuschlages nicht übersteige. Dazu komme im Beschwerdefall, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht nur wieder berufstätig gewesen sei, sondern - durch ihre Funktion in demselben Dienst - ab dem 5. Mai 1986 analog zum Beschwerdeführer eine eigene volle Auslandsverwendungszulage erhalten habe, die sich aus den gleichen Komponenten zusammensetze. Abgesehen von der eindeutigen Regelung in den Richtlinien hätte dem Beschwerdeführer daher jedenfalls bewußt werden müssen, daß damit die Grundlage für seinen Anspruch auf Ehegattenzuschlag zu seiner Auslandsverwendungszulage weggefallen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13a Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Im Beschwerdefall ist die Höhe des Übergenusses unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer macht guten Glauben geltend und sieht diesen nach seinem Vorbringen darin begründet, daß ihm und seiner Ehegattin die Bezüge von derselben Stelle ausgezahlt würden und daher der Dienstantritt seiner Ehegattin auch der bezugsanweisenden Stelle sofort bekannt gewesen sei. Er habe daher angenommen, daß seitens der Behörde sofort sämtliche Maßnahmen gesetzt würden, die die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach sich zu ziehen gehabt hätten; weiters habe er nicht daran gezweifelt, nur jene Beträge ausbezahlt zu erhalten, auf die er tatsächlich Anspruch gehabt habe. Daß sowohl er als auch seine Gattin eine Auslandsverwendungszulage erhalten hätten, sei ihm wegen der Art ihres Dienstes in keiner Weise bedenklich erschienen. Da er bei Feststellung des Übergenusses diese Beträge bereits im guten Glauben verbraucht gehabt habe, sei er nicht zum Rückersatz verpflichtet.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und das Fehlen des guten Glaubens des Empfängers im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung. Für die Beurteilung der strittigen Frage, ob die unberechtigten Leistungen vom Beschwerdeführer im guten Glauben empfangen worden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit der Tatsache des Übergenusses maßgebend (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, Slg. N.F. Nr. 6736/A, das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0157, uva.). Die Rechtsgrundlage für die in Frage stehenden Leistungen bildet der § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, nach dessen Abs. 3 bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage unter anderem auf die Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Von der in der genannten Bestimmung enthaltenen ausdrücklichen Verordnungsermächtigung ist bis jetzt kein Gebrauch gemacht worden; es bestehen aber interne Richtlinien, auf die sich die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Gegenschrift berufen hat. Diese lediglich in Form eines internen Erlasses bestehenden Richtlinien stellen aber mangels gehöriger Kundmachung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. die Erkenntnisse vom 28. November 1964, Zl. 1941/64, vom 3. Juli 1951, Zl. 245/51, Slg. N.F. Nr. 2175/A, vom 31. März 1950, Zlen. 720/48 und 1153/49, Slg. N.F. Nr. 1352/A, und vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0112).
Obwohl allein auf Grund des Textes des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses bezogen auf den konkreten Sachverhalt im Beschwerdefall in Zweifel gezogen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer trotzdem nicht zu Recht auf eine Empfangnahme im guten Glauben berufen, weil er - wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt und ihm von der belangten Behörde im Verfahren unbestritten vorgehalten worden ist - bei seinem seinerzeitigen Antrag vom 11. Feber 1985 auf Gewährung dieser Leistungen unter anderem erklärt hatte, daß seine Ehegattin nicht berufstätig sei und daß er jede für die Zuerkennung der beantragten Zuschläge maßgebende Änderung umgehend melden werde. Da der Beschwerdeführer dieser Meldeverpflichtung - wobei im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Meldeverpflichtung nicht auch nach § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 bestanden hat - nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß er den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuß im guten Glauben empfangen habe (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1969, Zl. 1143/69, und vom 16. Juni 1977, Slg. N.F. Nr. 9349/A).
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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