VwGH 89/12/0021

VwGH89/12/00211.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und

Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1988, Zl. 100.703/04-Pr.C6/88 , betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in dem er seit 1. November 1987 die Gruppe Y in der Sektion n leitet.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 1988 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm auf Grund der mit der Leitung dieser Gruppe verbundenen Verantwortung und Mehrleistung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz Leiterzulage) im Ausmaß von 3,5 Vorrückungsbeträgen zuzuerkennen. Unter Vorlage der Geschäftsverteilung der genannten

Gruppe (mit drei Abteilungen und insgesamt sechs Referaten), mit Angaben über das zugewiesene Personal (acht A-Beamte und neun B-Beamte) und der bestätigten Erklärung des Beschwerdeführers über seine Überstundenleistungen (durchschnittlich 45 bis 50 Überstunden monatlich) beantragte auch die belangte Behörde am 8. Februar 1988 die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen zur Bemessung einer Leiterzulage mit 3 1/2 Vorrückungsbeträgen. Zu diesem Antrag äußerte sich der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst am 27. Juni 1988 lediglich wie folgt:

"Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen wird zugestimmt, daß die Verwendungszulage für die Führungsaufgaben (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956) des Beamten mit 3 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII, und zwar mit Wirkung vom 1. November 1987, bemessen wird. Von der Verwendungszulage gelten als Überstundenvergütung:

2 Vorrückungsbeträge der genannten Dienstklasse."

Zu dieser Äußerung erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 1988, er beharre im Gegensatz zu dieser nicht begründeten, und im Widerspruch zur herrschenden Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes stehenden Rechtsansicht auf seinem Antrag, den er auf Grund des Aufgabenbereiches der Gruppe n Y und des zur Bewältigung dieser Aufgaben zugeteilten Personals sowie der erforderlichen zeitlichen Mehrleistungen ausführlich begründet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer ab 1. November 1987 gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührende Verwendungszulage mit 3 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII fest, sprach aus, daß von der Verwendungszulage 2 Vorrückungsbeträge der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütungen gälten und wies das Mehrbegehren von einem 1/2 Vorrückungsbetrag ab. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. November 1987 zum Leiter der Gruppe n Y im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestellt worden. In dieser Eigenschaft obliege ihm die Verantwortung für die Führung der in der Bescheidbegründungnäher angeführten Geschäfte der allgemeinen Verwaltung. Ein Vergleich der von ihm geleiteten Organisationseinheit mit anderen Gruppen zeige, daß es sich bei der von ihm geleiteten Organisationseinheit sowohl hinsichtlich des Aufgabenbereiches als auch des Mitarbeiterstabes um eine Gruppe üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handle. In der im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer am 26. September 1988 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme seien keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht worden. Nach auszugsweiser Zitierung des § 30a GG fährt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung fort, es sei, ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Antrag an die mitzubefassenden Ressorts die Gewährung von 3 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII beantragt worden; dieses beantragte Ausmaß sei aber deshalb ohne Belang, weil es sich hiebei um einen vorbereitenden Vorgang vor dem eigentlichen rechtserzeugenden Prozeß gehandelt habe. Der angefochtene Bescheid habe auf Grund der gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz GG erforderlichen Zustimmungsvoraussetzung der mitzubefassenden Ressorts lediglich das von der Zustimmung umfaßte Ausmaß, das seien 3 Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VIII, zusprechen können. Aus diesen Gründen sei das Mehrbegehren abzuweisen gewesen. Bei der Bemessung sei unter Bedachtnahme auf die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der mit der Funktion zusammenhängenden Aufgaben auf die erforderliche zeitliche Mehrleistung von etwa 40 Überstunden Rücksicht zu nehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Leiterzulage in der Höhe von 3,5 Vorrückungsbeträgen verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen und kann auch in Hundertsätzen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist, darf aber in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Da im Beschwerdefall nur eine Zustimmung zur Bemessung der Leiterzulage im Ausmaß von 3 Vorrückungsbeträgen erteilt wurde, entspricht die Auffassung der belangten Behörde, sie habe die Leiterzulage nur in dieser Höhe und nicht in dem vom Beschwerdeführer begehrten Ausmaß bemessen können und demgemäß sein Mehrbegehren abweisen müssen, dem Gesetz. Das bedeutet aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0058, Slg. Nr. 11.638/A, sowie das zu einer anderen Bestimmung eines zustimmungsbedürftigen Bescheides ergangene Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0056) nicht, daß der angefochtene Bescheid schon wegen der fehlenden Zustimmung zum Begehren des Beschwerdeführers rechtmäßig ist. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal derÜberprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Deshalb genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG 1950 obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts; sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides wiederzugeben. Wurden - so wie im Beschwerdefall - solche Gründe in der die Zustimmung zum Begehren des Beamten nicht oder nicht zur Gänze erteilenden Erklärung nicht angeführt, so hat die Dienstbehörde, um ihrer Begründungspflicht genügen zu können, eine entsprechende Ergänzung dieser Erklärung zu veranlassen.

Dieser Begründungsmangel wäre dann nicht relevant, wenn schon auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes eine höhere Bemessung der Leiterzulage als mit 3 Vorrückungsbeträgen auszuschließen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 18. Juni 1984, Zl. 83/12/0245, und vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0163, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist bei der Bemessung der Leiterzulage eine Relation zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung herzustellen. Die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter den der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A angehörigen Beamten tragen in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes jene, die neben vorliegendem Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrbelastung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von

4 Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von 3 1/2, Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von 3, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von 2 1/2 und schließlich einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, eine solche von zwei Vorrückungsbeträgen. Die angeführte Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit

35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen. Unter Bedachtnahme darauf, daß dem Beschwerdeführer als Leiter der Gruppe n Y im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Verantwortung für die Führung näher angeführter Geschäfte der allgemeinen Verwaltung obliegt, es sich bei der Gruppe zwar sowohl hinsichtlich des Aufgabenbereiches als auch des Mitarbeiterstabes um eine Gruppe üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handelt, die zeitliche monatliche Mehrbelastung des Beschwerdeführers aber die obgenannte Untergrenze übersteigt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer eine Leiterzulage in dem von ihm begehrten Ausmaß gebührt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur in jenem Ausmaß zu ersetzen sind, in dem sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizubringen sind.

Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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