VwGH 89/11/0291

VwGH89/11/029116.1.1990

M gegen Militärkommando Oberösterreich vom 18. Oktober 1989, Zl. O/60/07/09/55, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst

Normen

WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 18. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 Wehrgesetz 1978 zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 2. Jänner 1990 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. September 1989 sein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes abgewiesen worden, dieser Bescheid aber rechtswidrig sei, weil sein Antrag auch als ein solcher auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu werten gewesen wäre, weshalb er dagegen die zur Zl. 89/11/0255 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtgshof erhoben habe. Es werde daher seiner Ansicht nach der angefochtene Einberufungsbefehl "aus denselben Gründen" aufzuheben sein.

Abgesehen davon, daß die genannte Beschwerde (zufolge eines mit heutigem Tage ebenfalls beschlossenen Erkenntnisses) keinen Erfolg hatte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß im (bei Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit allein maßgebenden) Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihm weder ein Aufschub zum Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 6 Wehrgesetz 1978 noch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 2 lit. b leg. cit. gewährt worden war. Solange über derartige Anträge des Beschwerdeführers keine Entscheidung zu seinen Gunsten ergangen ist, hindert dies nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles, mag nun ein darauf gerichteter Antrag noch unerledigt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0255, und die dort angeführte Judikatur) oder auch über einen formell rechtskräftigen Bescheid, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, bereits eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0042, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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