VwGH 89/11/0268

VwGH89/11/02686.3.1990

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 11. September 1989, Zl. VerkR-16.563/1-1989-I/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung

Normen

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von drei Jahren vom 26. Jänner 1989 (dem Tag, an dem ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden ist) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers wegen der Annahme, der Beschwerdeführer weise eine Sinnesart nach § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 auf und sei daher verkehrsunzuverlässig, weil er vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 7. März 1989 (rechtskräftig) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter Fall des Suchtgiftgesetzes und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z. 2 erster Fall leg. cit. für schuldig erkannt wurde. Darin liege eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der Entziehungsmaßnahme an sich. Er wendet sich lediglich dagegen, daß die Entziehung nicht nur für sechs, höchstens jedoch für 18 Monate und nicht lediglich vorübergehend im Sinne des § 74 Abs. 1 KFG 1967 erfolgt ist.

Bei der Entscheidung, ob eine endgültige oder eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung auszusprechen ist, und bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 ist vornehmlich von den Kriterien nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 auszugehen. Diese Kriterien sind die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei ihrer Begehung, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Bei gesetzeskonformer Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Ansicht der belangten Behörde, mit einer weniger ins Gewicht fallenden Entziehungsmaßnahme hätte zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können, nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen des Strafgerichtes am 29. Dezember 1988 eine große Menge Kokain (32 g in einer Konzentration von 70 %) nach Österreich eingeführt und im Jänner 1989 teils gewerbsmäßig anderen überlassen. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie auf die besondere Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten der geschilderten Art im allgemeinen und des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens nach § 12 Suchtgiftgesetz im besonderen hinweist. Sie hat aber dem Umstand zu wenig Bedeutung beigemessen, daß der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung gerichtlich unbescholten war. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer auch keine für die Beurteilung seiner Sinnesart entscheidend nachteilig ins Gewicht fallende Verwaltungsübertretung begangen.

Die übrigen Kriterien können für die Lösung der in Rede stehenden Fragen keine nennenswerten Grundlagen liefern. Von den ungefähr neun Monaten zwischen dem strafbaren Verhalten und der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 von fünf auf drei Jahre herabgesetzt wurde, hat der Beschwerdeführer drei Monate in (Verwahrungs-, Untersuchungs- und Straf-)Haft verbracht; aus den übrigen sechs Monaten liegt nichts Nachteiliges gegen ihn vor.

Im Hinblick auf die erstmalige gerichtliche Straffälligkeit und darauf, daß sich das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt hat, ist (zum Unterschied von den den hg. Erkenntnissen vom 24. September 1986, Zl. 86/11/0042, und vom 14. Juni 1988, Zl. 87/11/0239, zugrunde liegenden Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit zwei bzw. drei Jahren ohne Einrechnung von Haftzeiten keine Bedenken hatte) im vorliegenden Fall die nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bemessene Zeit erheblich zu lang. Zur Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers hätte mit einer wesentlich weniger ins Gewicht fallenden Maßnahme das Auslangen gefunden werden können, m.a.W. wäre die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dem 26. Jänner 1992 zu prognostizieren gewesen. In diesem Zusammenhang wäre weiters in Erwägung zu ziehen gewesen, ob nicht eine vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 den Verwaltungszweck hätte erfüllen können.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebührenersatz lediglich S 400,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 10,-- für die Beglaubigung der Vollmacht und S 30,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) ersetzt werden konnten.

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