Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Krems an der Donau vom 21. April 1989 wurde der vom Beschwerdeführer als dem Inhaber des X-Hotels in Y eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ungarischen Staatsangehörigen F.J. als Koch gemäß § 4 Abs. 1 des Ausänderbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), abgelehnt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 4 Abs. 1 AuslBG ausgeführt, einer Beschäftigungsbewilligung stünden wichtige öffentliche bzw. gesamtwirtschaftliche Interessen dann entgegen, wenn dadurch Nachteile für die inländische Wirtschaft und für den inländischen Arbeitsmarkt erwüchsen. Im Zeitpunkt der Entscheidung seien beim Arbeitsamt Krems 22 Köche bzw. Köchinnen als arbeitslos vorgemerkt gewesen, sodaß das Arbeitsamt dem Beschwerdeführer Kräfte anbieten hätte können. Wie der Beschwerdeführer jedoch am 19. April 1989 niederschriftlich erklärt habe, bestehe seinerseits kein Interesse an den vorgemerkten Fachkräften.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, bei ihm habe sich noch kein Arbeitsuchender gemeldet oder vorgestellt. Es bestehe ein großes Manko an arbeitswilligen Fachkräften. Der Beschwerdeführer wolle die Tradition des X-Hotels hinsichtlich internationaler kulinarischer Festwochen weiterpflegen und benötige dafür insbesodere einen Koch, der die ungarische Küche beherrsche. Er ersuche um Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für F.J., damit sein Wunschvorhaben, ungarische Wochen abhalten und den Fremdenverkehr in Y um eine Spezialität bereichern zu können, realisiert werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. August 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz. Ausgehend vom Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung sei eine Prüfung der Lage des Arbeitsmarktes zum Zeitpunkt der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sowie die Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich. Insbesondere seien dabei bestehende Tendenzen und abzusehende Entwicklungen in bevölkerungspolitischer, struktureller und kunjunktureller Hinsicht zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Antrag auf Beschäftigung eines Ausländers sei nicht der bei einem Arbeitgeber auftretende individuelle Arbeitskräftebedarf allein maßgeblich, sondern sei insbesondere auf Beschäftigungsprobleme in einzelnen Branchen und Regionen Bedacht zu nehmen. Ein subjektiv empfundener Arbeitskräftemangel rechtfertige noch nicht die Beschäftigung eines Ausländers. Diese werde vielmehr erst im Einklang mit § 4 Abs. 1 AuslBG vertretbar. Dazu habe die Prüfung des Beschwerdefalles ergeben, daß bei den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung in Niederösterreich zu Ende Juli 1989 insgesamt 17.692 Arbeitslose für eine Vermittlung vorgemerkt gewesen seien; dieser großen Zahl sei nur ein Stellenangebot von rund 7.814 gemeldeten offenen Stellen gegenübergestanden. Damit sei bewiesen, daß nur ein Teil der Vorgemerkten vermittelt, und im übrigen eine oft länger dauernde Arbeitslosigkeit nicht vermieden werden könne. Die Unterbringung von Arbeitslosen liege u.a. im Hinblick auf die aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im vordringlichen öffentlichen Interesse. Beim Arbeitsamt Krems stünden rund 20 Köche in Vermittlungsvormerkung. Der Großteil dieser Personen beziehe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. An der Unterbringung dieser Arbeitskräfte bestünden daher dringende öffentliche Interessen. Das Arbeitsamt sei jedoch nicht in der Lage gewesen, Vermittlungsbemühungen mit Arbeitskräften aus diesem Personenkreis einzuleiten, weil der Beschwerdeführer die Zuweisung einer Ersatzkraft am 19. April 1989 niederschriftlich abgelehnt habe. F.J. sei im Bundesgebiet noch nicht nach dem AuslBG beschäftigt gewesen und besitze auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die Lage des Arbeitsmarktes lasse daher seine Beschäftigung nicht zu, und es stünden ihr öffentliche Interessen entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Judikatur klargestellt, daß bei Vorhandensein einer Ersatzkraft kein Anspruch des Arbeitgebers auf eine individuell bevorzugte ausländische Arbeitskraft bestehe. Bei einem Arbeitskräftebedarf solle der Beschwerdeführer daher in Hinkunft dem Arbeitsamt einen entsprechenden Vermittlungsauftrag erteilen. Zu den Berufungseinwendungen, daß der Beschwerdeführer zur Veranstaltung "ungarischer Wochen" einen ungarischen Koch benötige, sei festzustellen, daß die österreichische Berufsausbildung zum Koch sehr umfassend sei und auch die Ausbildung zur Herstellung von Speisen der internationalen Küche beinhalte. Überdies sei die ungarische Küche schon aus der geschichtlichen und traditionellen Entwicklung der österreichischen Küche sehr ähnlich, sodaß auch ein österreichischer Koch zur Zubereitung ungarischer Speisen befähigt sei. Die Berufungseinwendungen seien somit nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung zu erwirken.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gestützt hat, ist die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn 1. die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und 2. wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0064, und die dort angeführte Vorjudikatur) darf bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde, und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Das wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein bestimmter einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.
Diese Beweisführung erübrigt sich jedoch dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein und unbegründet abgelehnt wird (vgl. auch dazu die oben angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Akten davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer bereits in einer Niederschrift vom 19. April 1989 ausdrücklich erklärt hat, daß er an einer Zuweisung von Ersatzkräften kein Interesse habe. Daran hat der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung vom 28. April 1989 festgehalten.
Die belangte Behörde hat aber auch mit Recht angenommen, daß diese Ablehnung von Ersatzkräften durch den Beschwerdeführer unbegründet war. Der Beschwerdeführer hat dazu in seiner Beschwerde ausgeführt, daß sich bei ihm kein Arbeitsuchender gemeldet habe, daß vielmehr unmittelbar vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Koch und eine Kellnerin bei ihm gekündigt hätten, sowie schließlich, daß er F.J. deshalb benötige, weil er ihn für die Zubereitung ungarischer Spezialitäten einsetzen wollte. Mit diesem Vorbringen vermag er allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Ohne einen dem Arbeitsamt erteilten Vermittlungsauftrag konnte keinesfalls davon als feststehend ausgegangen werden, daß sich unter den dort gemeldeten arbeitsuchenden Köchen keine für den Betrieb des Beschwerdeführers gewillte und geeignete Arbeitskraft befunden hätte. Mit einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch andere Kräfte konnte erst recht nicht eine taugliche Begründung für das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an der Stellung einer Ersatzkraft durch das Arbeitsamt gegeben werden. Was schließlich den Bedarf des Beschwerdeführers an einem insbesondere für die ungarische Küche befähigten Koch betrifft, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1988, Zl. 88/09/0081, hingewiesen. Der Gerichtshof hat bereits in diesem Vorerkenntnis, in welchem es ebenfalls um die Beschäftigung eines für die ungarische Küche besonders geeigneten Kochs gegangen ist, ausgesprochen, daß die Annahme, auch ein österreichischer Koch müsse grundsätzlich für die Zubereitung ungarischer Speisen geeignet angesehen werden, im Hinblick auf die geschichtlich und durch die geographische Nähe erklärbaren zahlreichen Einflüsse der ungarischen auf die österreichische Küche und die durch sie bedingten Ähnlichkeiten beider Küchen gerechtfertigt sei.
Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß die vom Beschwerdeführer an den zu besetzenden Arbeitsplatz eines Koches in seinem Betrieb erhobene Anforderung unter objektiven Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist, dann war es auch nicht rechtswidrig, wenn sie - wie die belangte Behörde im zuletzt genannten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - davon ausging, daß der Beschwerdeführer die Stellung von vorhandenen und gemessen am allgemeinen Anforderungsprofil an einen Koch auch tauglichen Ersatzkräften unbegründet abgelehnt hat.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe gegen ihre aus der Offizialmaxime erwachsende Pflicht, die objektive Wahrheit festzustellen, verstoßen; außerdem sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Diese Vorwürfe sind, wie schon die obigen Erwägungen zeigen, unberechtigt; insbesondere lassen die Beschwerdeausführungen nicht erkennen, welchen entscheidungswesentlichen Sachverhalt die belangte Behörde nicht festgestellt hätte, sodaß auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, die belangte Behörde hätte bei Vermeidung eines aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid kommen können. Der Behauptung in der Beschwerde, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stammten nicht aus öffentlichen Mitteln, weil ihre Finanzierung aus Beitragsleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolge, hat schon die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegengehalten, daß öffentliche Mittel regelmäßig durch Leistungen der Staatsbürger aufgebracht werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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