Normen
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1988/075;
VwRallg;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3 idF 1988/075;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1988 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. 3/4, KG. G, ohne Baubewilligung errichteten Bauwerke - Keller und Wohn- bzw. Gerätehütte - auf ihre Gefahr und Kosten bis spätestens 31. Mai 1989 zu beseitigen. Die bei den mündlichen Verhandlungen vom 12. Juli 1988, 16. August 1988 und 31. August 1988 sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 1988 erhobenen Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es im wesentlichen, der Spruch stütze sich auf das Ergebnis der am 12. Juli 1988 durchgeführten Verhandlung. Im während dieser Verhandlung erstellten bautechnischen Gutachten werde in schlüssiger Weise dargelegt, daß die gegenständlichen Bauten bewilligungspflichtig seien, aber ohne Baubewilligung errichtet worden seien. Gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes könnte im Fall, daß ein Widerspruch der baulichen Maßnahme zum Flächenwidmungsplan vorliege, lediglich die Beseitigung der baulichen Anlagen Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages sein. Einer nachträglichen Baubewilligung stünde der rechtswirksame Flächenwidmungsplan entgegen, der das betreffende Grundstück als Grünland auswiese. Zur Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers laut Spruchabschnitt II betreffend die Ablehnung von Verwaltungsorganen des zitierten Bescheides wird zunächst ausgeführt, daß die Verfahrensvorschriften keine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien vorsehen und es daher entbehrlich sei, über den betreffenden Antrag des Beschwerdeführers eine Entscheidung zu treffen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1988 unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen erhoben worden, seine Teilnahme bei späteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) sei nicht erforderlich gewesen. Von einer Beschränkung des Rechtes auf Parteiengehör könne daher keinesfalls gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe jede Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete mündliche Baubewilligung des seinerzeitigen Bürgermeisters könne nicht nachgewiesen werden und wäre auch gesetzwidrig. Alle auf den Flächenwidmungsplan bezogenen Einwendungen des Beschwerdeführers wären nicht Gegenstand des Verfahrens und sei in der Sache eines Ansuchens auf Ausnahme vom Flächenwidmungsplan bzw. zur Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 19 Abs. 3 ROG eine diesbezügliche Beschwerde zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung. Begründend wird - nach Vorbehalten gegen einen Gemeindebediensteten und der Behauptung der Befangenheit des Bürgermeisters - im wesentlichen gerügt, daß die mündliche Verhandlung nicht unter Beiziehung der vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigen weitergeführt worden sei. Dadurch sei es zu einer Einschränkung des Rechtes auf Parteiengehör gekommen. Nach § 12 der Landesbauordnung 1952 sei eine mündliche Bewilligung möglich gewesen und es sei diese 1965 tatsächlich erteilt worden. Im übrigen enthält die Berufungsbegründung Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Februar 1989 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es im wesentlichen:
Die Beteiligung des Sachbearbeiters im Verfahren bei der Errichtung des Nachbarobjektes sowie zur Bearbeitung von Unterlagen oder Flächenwidmungsplanangelegenheiten im Flächenwidmungsplan-Ausnahmeverfahren bildete keinen Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gälte für die Beteiligung des Bürgermeisters im Verfahren zur Erreichung der Einzelgenehmigung durch den Berufungswerber. Auch die Errichtung einer Abortanlage am Nachbargrundstück durch die mitbeteiligte Gemeinde bilde für eine derartige Annahme keinerlei Grund. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten sei ausreichend gewesen und es konnte die Feststellung über den Bestand von Bauwerken am gegenständlichen Grundstück vorgenommen werden. Die Salzburger Gemeindeordnung 1956 habe bereits die Schriftlichkeit von Bescheiden und Verfügungen der Organe der Gemeinde vorgeschrieben. Eine mündliche Baubewilligung wäre daher zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig und unwirksam gewesen. Auch die Zulassung von Vorarbeiten oder deren Bezeichnung setze unzweifelhaft ein Bauansuchen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Eine Einschränkung des Parteiengehörs sei nicht erfolgt. Die Durchführung eines Augenscheines läge im Ermessen der Verwaltungsbehörde und es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß eine fortgesetzte mündliche Verhandlung zur Ergänzung des Verfahrens erforderlich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei in weitreichender Weise Gelegenheit zur Geltendmachung des Parteiengehörs gegeben worden. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes sei nicht Gegenstand des gegenständlichen baubehördlichen Verfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Vorstellung an die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde. Begründend wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und einen Antrag auf Wiederaufnahme zurück. Begründend heißt es im wesentlichen, daß es unbestritten sei, daß die beiden Objekte einer Baubewilligung bedürfen. Hinsichtlich der behaupteten Erlassung eines mündlichen Bescheides im Jahre 1965 übersehe der Vorstellungswerber, daß § 62 Abs. 2 AVG 1950 die wirksame Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides an seine schriftliche Beurkundung knüpfe. Unterbliebe diese, liege ein sogenannter Nichtbescheid vor. Hinsichtlich der Einwände gegen den Flächenwidmungsplan teilt die Vorstellungsbehörde die Rechtsauffassung der Baubehörde, wonach diese an den Flächenwidmungsplan gebunden sei.
Zu den verfahrensrechtlichen Rügen führt die belangte Behörde aus, daß zum einen weder die Beteiligung des Sachbearbeiters am nachbarlichen Baubewilligungsverfahren und im Ausnahmegenehmigungsverfaren gemäß § 19 Abs. 3 ROG noch die Vertretereigenschaft des Bürgermeisters einen Befangenheitsgrund bildeten, wozu noch komme, daß die Befangenheit ohnedies nur dann mit Erfolg eingewendet werden könne, wenn sich gegen den Bescheid sachliche Bedenken ergeben. Diese wären aber keinesfalls gegeben. Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör läge nach Prüfung der Aktenlage nicht vor, da der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit bekommen hätte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid - soweit die Vorstellung abgewiesen wurde - richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie sieht den angefochtenen Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet an und beantragt sein Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, daß keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen wurden, ob eine Beurkundung des nach seiner Behauptung mündlich erlassenen Bescheides aus dem Jahre 1965 erfolgt sei. Eine diesbezügliche Beweislast treffe nicht den Beschwerdeführer, sondern die belangte Behörde. Einen weiteren inhaltlichen Mangel des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Möglichkeit der nachträglichen Baubewilligung nach § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes an der Rechtslage bei der Errichtung des - konsenslosen - Gebäudes und nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Abbruchauftrag zu messen sei. Die Behörde hätte daher nicht vom Entgegenstehen eines gültigen Flächenwidmungsplanes ausgehen dürfen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren ausreichend dargetan, daß bei der mitbeteiligten Gemeinde keine Aktenvorgänge über den angeblich mündlich erlassenen Bescheid aus 1965 vorliegen. Bereits im Bescheid der Baubehörde I. Instanz heißt es dazu, daß eine mündliche Baubewilligung des seinerzeitigen Bürgermeisters, welcher überdies in der Zwischenzeit verstorben sei, nicht nachgewiesen werden könne. Die belangte Behörde stellt dazu in ihrer Gegenschrift - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof, dem der Verwaltungsakt vorliegt, zutreffendermaßen - fest, daß im vorgelegten Gemeindeakt keine Hinweise auf das Vorliegen einer beurkundeten mündlichen Baubewilligung der gegenständlichen Objekte zu finden sind.
§ 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 75/1988, lautet:
"Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Veranlasser oder dem Eigentümer aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Liegt ein Widerspruch der baulichen Maßnahme zum Flächenwidmungsplan oder zu einem Bebauungsplan vor, so ist lediglich die Beseitigung der baulichen Anlage Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Wird die nachträgliche Bewilligung versagt, so gilt der baupolizeiliche Auftrag mit der Maßgabe, als Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlage, daß die darin bestimmte Frist ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen beginnt."
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann kein Grund dafür geltend gemacht werden, die Worte "Liegt ein Widerspruch der baulichen Maßnahme zum Flächenwidmungsplan vor" im zweiten Satz der zitierten Bestimmung anders auszulegen, als daß es auf die zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Verfahrens (des Abbruchverfahrens) geltenden Rechtslage ankäme. Ein anderer Wille des Gesetzgebers hätte im Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich seinen Niederschlag finden müssen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, VwSlg. 9315/A).
Da das Bauwerk des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides unbestrittenermaßen im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stand, konnte die Behörde bei dieser Rechtslage die nachträgliche Bewilligung unter keinen Umständen erteilen. Auf die unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Beschwerdegründe braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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