VwGH 89/05/0190

VwGH89/05/019020.2.1990

N gegen Kärntner Landesregierung vom 8. August 1989, Zl. 8 BauR1-163/4/1989, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W)

Normen

BauO Krnt 1969 §13 Abs2 lita;
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1969 §14 Abs3;
BauO Krnt 1969 §15;
BauRallg;
VwRallg;
BauO Krnt 1969 §13 Abs2 lita;
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1969 §14 Abs3;
BauO Krnt 1969 §15;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Februar 1989 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und eines Unterstellplatzes auf dem Grundstück Nr. nn1 des Grundbuches über die Kat. Gem. T im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß eine nach § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung entsprechende Verbindung des Bauplatzes zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht vorhanden sei.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. August 1989 gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides berief sich die Landesregierung darauf, daß ein bautechnischer Sachverständiger der Aufsichtsbehörde nach einem Ortsaugenschein zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die vorhandene Zufahrt keine geeignete Aufschließung für das Baugrundstück und die ihm benachbarten Grundstücke darstelle. Die Zufahrt führe von der A Landesstraße im rechten Winkel über den öffentlichen "T-weg" nach Norden und verenge sich nach ca. 25 m auf eine Breite von etwa 2 m. Der Weg sei bis dahin und zirka weitere 25 m bis zum Grundstück Nr. nn3 asphaltiert. Der Abschnitt der Zufahrt über Privatgrund (Parzelle Nr. nn3) sei geschottert und weise eine Breite von 2,5 m auf, wobei der auf der Parzelle Nr. nn3 gelegene Teil von Westen nach Osten eine leichte und dann nach Norden eine sehr starke Steigung aufweise, während er im Bereich des ehemaligen Grundstückes Nr. nn4 von Osten nach Westen beinahe waagrecht verlaufe. Die Einbindung des Weges vom Grundstück Nr. nn2 in das Grundstück Nr. nn3 sei allerdings eine sehr enge und ansteigende Kurve, sodaß trotz der bereits vorgenommenen "Aufweitung" in diesem Bereich ohne geländegängiges Fahrzeug reversiert werden müsse, um auf das Baugrundstück zu gelangen.

In der weiteren Begründung ihres Bescheides ging die Aufsichtsbehörde davon aus, daß auch der Beschwerdeführer selbst den Umstand nicht bestreite, daß die Zufahrt zu seinem Wohnhaus nur mit Schwierigkeiten befahrbar sei (ausschließlich Pkw und diese müßten reversieren), und damit das schlüssige Gutachten des bautechnischen Sachverständigen nicht widerlege. Die in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten neuerlich in Aussicht gestellte Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeit im Kurvenbereich (Einbindung eines Servitutsweges in den öffentlichen Weg der Parzelle Nr. nn2) stelle im wesentlichen nur eine Wiederholung des bereits in der Berufung und in der Vorstellung zum Ausdruck gebrachten Wunsches nach einer Beseitigung dieser Geländeschwierigkeit dar, jedoch ohne konkrete Angabe, wer diese vornemen werde. Für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde sei jedoch nur jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden habe, woraus sich unzweifelhaft ergebe, daß eine der Kärntner Bauordnung entsprechende Zufahrt zum geplanten Bauvorhaben nicht bestehe, da die Vorstellungsbehörde künftig mögliche Entwicklungen nicht zu berücksichtigen habe. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, als die Baubehörde bei der Beurteilung der Frage, ob eine nach Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung vorhanden sei, vom beantragten Bauvorhaben auszugehen habe, im vorliegenden Fall also von der Errichtung einer Gerätehütte und eines Unterstellplatzes für ein bis zwei Pkw. Aber gerade die vorgesehene Errichtung eines bisher nicht vorhanden gewesenen Pkw-Abstellplatzes - die Gerätehütte soll nur eine bereits bestehende ersetzen - sei von den Gemeindebehörden korrekt im Zusammenhang mit der Unerreichbarkeit dieser Baulichkeit (insbesondere angesichts des engen räumlichen Zusammenhanges mit dem Wohnhaus) mit schweren Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr (Tanklöschfahrzeuge etc.) für den Fall eines Brandes gesehen worden, denn durch den Verwendungszweck dieser Baulichkeit ergebe sich eine wesentlich erhöhte Feuergefahr gegenüber dem Istzustand. Dieser Umstand sei von der Baubehörde nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Bauwerbers selbst jedenfalls immer zu berücksichtigen. Denn ein etwaiger Brand dieser Baulichkeit stelle auch eine unmittelbare Gefahr für das bereits bestehende Wohnhaus dar und es seien die Folgen angesichts der Unerreichbarkeit mit entsprechenden Einsatzfahrzeugen nicht absehbar. Die Vorinstanzen seien daher völlig richtig von der Versagung der Baubewilligung ausgegangen, da sie in Kenntnis des Umstandes der unzureichenden Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Vorgangsweise auch von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen seien. Zu dem mehrfach vorgebrachten Argument des Beschwerdeführers, für das Wohnhaus sei seinerzeit eine Baubewilligung erteilt worden, obwohl hier ebenfalls nur eine eingeschränkte Zufahrt vorhanden sei, sei lediglich auszuführen, daß im Zeitpunkt der Bewilligung im Jahre 1966 eine entsprechende Zufahrt bestanden habe und diese erst nach der Errichtung des Wohnhauses verändert worden sei. Abschließend sei nochmals darauf hinzuweisen, daß entgegen dem Vorstellungsvorbringen, wonach durch das Bauvorhaben weder eine Verkehrsfrequenzsteigerung zum Wohnhaus erfolgen werde, noch zur Verwirklichung desselben Schwerfuhrwerke erforderlich seien, diese Argumente nicht stichhältig seien, da die Baubehörde gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung auch die mit der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens verbundenen Gefahren und deren etwaige Bekämpfung zu berücksichtigen habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 4 der Kärntner Bauordnung bedarf

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden

einer Baubewilligung. Zufolge § 13 Abs. 2 lit. a leg. cit. darf bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 9 Abs. 2 entgegensteht und eine Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

Wie schon ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte und eines "Unterstellplatzes" angesucht, weshalb, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a leg. cit. von diesem Bauvorhaben auszugehen, also zu prüfen war, ob die - im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorhandene - Verbindung der beantragten Gerätehütte sowie des Unterstellplatzes zu einer öffentlichen Fahrstraße nach Art, Lage und Verwendung entspricht.

Der Gerichtshof hält angesichts der auf das Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen gestützten, unwidersprochen gebliebenen Annahme der belangten Behörde, wonach die Zufahrt zu dem in Rede stehenden Bauplatz "nur mit Schwierigkeiten" befahrbar sei ("ausschließlich Pkw und diese müssen reversieren"), die Auffassung für zutreffend, daß unter diesen Umständen nicht von einer entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße im Sinne der zitierten Bestimmung der Bauordnung die Rede sein kann, weil die geplante Baulichkeit im Brandfalle mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr (Tanklöschfahrzeuge etc.) unerreichbar wäre und unter diesem Gesichtspunkt auch auf den engen räumlichen Zusammenhang mit dem vorhandenen Wohnhaus Bedacht zu nehmen ist. Ferner hat schon die Gemeindebehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides mit Recht darauf hingewiesen, daß auch eine maschinelle Schneeräumung zum Befahren dieses Wegstückes mittels Pkw während der Wintermonate nicht möglich ist.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf die seinerzeit für das Wohnhaus erteilte Baubewilligung beruft, so muß ihm entgegengehalten werden, daß ihm diese Bewilligung entsprechend der Begründung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides "seinerzeit nur erteilt wurde, weil dieser erklärte, daß er den vorhandenen Ortschaftsweg (Fußweg) nach erfolgter Aufschüttung zur Baumaterialzufuhr wieder als Fußweg benützen wird. Auch erklärte der Berufungswerber, daß er die gesamte wirtschaftliche Versorgung mit Lebensmitteln, Brennstoffen und anderen Betriebsmitteln zu Fuß durchführen wird". In diesem Zusammenhang hat die Berufungsbehörde im übrigen noch ausgeführt, "es wäre richtig gewesen, wenn die Baubehörde damals dem Ansuchen des Berufungswerbers um Erteilung der Baubewilligung für sein Wohnhaus nicht entsprochen und das Bauvorhaben mit der Begründung, daß das Baugrundstück über keine ordnungsgemäße Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße verfügt, versagt hätte". Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus einer allenfalls zu Unrecht erteilten Baubewilligung keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren rechtswidrigen Baubewilligung ableiten.

Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welche konkrete Feuergefahr sich im Falle der Realisierung des geplanten Bauvorhabens unter Berücksichtigung seiner Konstruktionsmerkmale, des verwendeten Materials, der beabsichtigten Nutzung sowie seiner Entfernung zum Wohnhaus ergebe, ist zu bemerken, daß sich die in Rede stehende Hütte entsprechend der Baubeschreibung "unter einem gemeinsamen Dach mit einem Unterstellplatz befindet, der eine Grundrißfläche von 57 m2 aufweist", wobei "als Baustoff Holz verwendet wird". Ferner ergibt sich aus dem an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1989, daß diese Hütte für Werkzeuge und landwirtschaftliches Gerät sowie als Unterstellplatz für ein bis zwei Pkw dienen soll. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung und sohin auch keiner ergänzenden Feststellungen durch einen Sachverständigen, daß eine Holzhütte in Verbindung mit einem Unterstellplatz für zwei Pkw potentiell brandgefährdet ist, wobei in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch zu ergänzen ist, daß es unter diesen Umständen selbstverständlich nicht darauf ankommt, ob die "konkrete Feuergefahr ... größer, gleich oder geringer ist als bei dem vorhandenen Geräteschuppen, der durch das neue Objekt ersetzt werden soll", weshalb die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften auch auf derartige Erörterungen verzichten durfte. Im übrigen war auf den nunmehr zu ersetzenden Geräteschuppen in baurechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil, wie die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift in Übereinstimmung mit den vorgelegten Bauakten ausgeführt hat, für diesen Altbestand keine Baubewilligung erteilt worden ist.

Der Gerichtshof kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht folgen, daß die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, ob anstelle der Zufahrtsmöglichkeiten für schwere Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht "die bereits gegebenen Löschmöglichkeiten durch in der Nähe vorhandene Hydranten oder Zufahrtsmöglichkeiten durch in der Nähe befindliche Straßen genügen, die auch für solche Fahrzeuge befahrbar sind, um der in ihrem Ausmaß näher bestimmten Feuergefährdung gerecht zu werden", weil es nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung auf eine "entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße", also auf das Vorhandensein einer entsprechenden Verkehrsfläche ankommt, durch welche eine Verbindung zwischen dem Bauplatz und der "öffentlichen Fahrstraße" hergestellt wird. Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgeworfenen Fragen waren daher von der belangten Behörde schon aus diesem Grunde nicht zu erörtern, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer diese Fragen nicht schon in seiner Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und nicht erstmals in der vorliegenden Beschwerde aufzuwerfen gehabt hätte.

Wenn der Beschwerdeführer abschließend meint, die Baubehörden hätten die Möglichkeit gehabt, ihm die Herstellung einer dem § 13 Abs. 2 lit. a der Kärntner Bauordnung entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße im Wege einer Auflage im Baubewilligungsbescheid vorzuschreiben, so ist darauf hinzuweisen, daß die Baubewilligung gemäß § 15 leg. cit. zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen für die Baubewilligung nicht gegeben sind und durch Auflagen nach § 14 Abs. 1 nicht hergestellt oder die Auflagen nach § 14 Abs. 3 nicht erfüllt werden können. Weder im Abs. 1 noch im Abs. 3 des § 14 der Kärntner Bauordnung sind aber Auflagen für den Fall vorgesehen, daß das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a leg. cit. nicht entsprechen sollte, weshalb das Bauansuchen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Fehlen einer der letztgenannten Bestimmung entsprechenden Verbindung zu einer Fahrstraße auf Grund der zwingenden Regelung des § 15 leg. cit. abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, nach Herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße neuerlich um die Erteilung der angestrebten Baubewilligung anzusuchen, ohne daß ihm im Hinblick auf den sodann diesbezüglich geänderten Sachverhalt res iudicata entgegengehalten werden dürfte.

Da der Beschwerdeführer sohin keine seine Rechte verletzende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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