Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §35 Abs1;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
GdO NÖ 1973 §38 Abs2;
GdO NÖ 1973 §38 Abs3;
ROG NÖ 1976 §24;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §35 Abs1;
GdO NÖ 1973 §35 Abs2 Z10;
GdO NÖ 1973 §37 Abs1;
GdO NÖ 1973 §38 Abs2;
GdO NÖ 1973 §38 Abs3;
ROG NÖ 1976 §24;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. März 1987 begehrte die mitbeteiligte Partei bei der beschwerdeführenden Gemeinde die Leistung einer Entschädigung nach § 24 des NÖ Raumordnungsgesetzes (ROG). Da es trotz Urgenzen zu keiner Erledigung durch den Bürgermeister kam, stellte die Mitbeteiligte am 18. November 1987 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde.
Am 8. März 1988 beschloß der Gemeinderat die Ablehnung des Devolutionsantrages der Mitbeteiligten und einer weiteren Entschädigungswerberin. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom selben Tag, welcher sich auf den Beschluß des Gemeinderates beruft, wurden die Anträge der Mitbeteiligten und der weiteren Entschädigungswerberin abgewiesen und die gestellten Devolutionsanträge als gegenstandslos erklärt. Zur Begründung wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nach § 24 Abs. 2 ROG gemäß § 26 dieses Gesetzes der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen sei. Eine besondere Regelung über die Zuständigkeit enthalte § 24 ROG nicht. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag sei daher gemäß § 35 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung der Gemeinderat zuständig. § 24 Abs. 2 ROG spreche von einer gütlichen Einigung, die innerhalb von sechs Monaten versucht werden müsse. Im Zeitpunkt der Sitzung des Gemeinderates am 8. März 1988 sei eine solche Säumnis noch nicht vorgelegen. Umfangreich wurde sodann begründet, aus welchen Erwägungen den gestellten Entschädigungsanträgen keine Berechtigung zukomme.
Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Vorstellung gab die NÖ Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Juli 1989 statt. Sie behob den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde die Aufhebung damit, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 8. März 1988 lediglich beschlossen habe, die Devolutionsanträge abzulehnen, wobei er "eine Begründung nicht einmal in seinen Grundzügen einer Beschlußfassung unterzogen" habe. Eine Abweisung der Anträge habe der Gemeinderat nicht beschlossen. Da der bei der Gemeindeaufsichtsbehörde angefochtene Bescheid somit weder im Spruch noch in der Begründung durch einen Beschluß des Gemeinderates gedeckt sei, sei er schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde noch darauf hingewiesen, daß die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich gewesen wäre. Mangels besonderer Zuständigkeitsregelungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. 8000-2 sei für die Erledigung der gestellten Anträge gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 in erster Instanz der Bürgermeister zuständig gewesen. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 ROG leitete die Gemeindeaufsichtsbehörde schließlich ab, daß vorerst eine gütliche Einigung anzustreben und erst nach Ablauf von sechs Monaten das verwaltungsbehördliche Verfahren durchzuführen sei, wofür wiederum gemäß § 73 AVG 1950 eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehe. Der Gemeinderat hätte daher die Devolutionsanträge zurückzuweisen gehabt. Durch die am 7. September 1988 in Kraft getretene Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-4, sei die Bestimmung des § 24 neu gefaßt worden. Der Bürgermeister werde eine Entscheidung über den Antrag der Mitbeteiligten zu fällen haben. Gegen diesen Bescheid sei nunmehr keine Berufung zulässig, jedoch könne die Mitbeteiligte binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die Neufestsetzung der Entschädigung begehren.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erklärt die beschwerdeführende Gemeinde ausdrücklich, daß der Spruch des von ihr bekämpften Bescheides bezüglich der verfügten Aufhebung nicht angefochten werde, wohl aber die Verweisung an den Gemeinderat.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Da die mitbeteiligte Partei ausdrücklich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zu beantworten.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde erblickt die mitbeteiligte Partei zunächst schon darin, daß der Bürgermeister zur Erhebung der Beschwerde gar nicht berechtigt gewesen sei. Es gebe kein Gesetz, das die Befugnis des Bürgermeisters einer niederösterreichischen Gemeinde festlege, Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Gemäß § 35 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung oblägen dem Gemeinderat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt werde. § 35 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. lege ausdrücklich die Kompetenz des Gemeinderates zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof fest. Auf § 38 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung könne die Berechtigung des Bürgermeisters zum Einschreiten nicht gestützt werden, weil danach lediglich die Kompetenz des Bürgermeisters zur Erlassung von "einstweiligen unaufschiebbaren Verfügungen bei Gefahr in Verzug" geregelt werde, ein solcher Sachverhalt jedoch nicht gegeben sei.
Nach § 35 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖGO 1973), LGBl. 1000-0 (Wiederverlautbarung), obliegen dem Gemeinderat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 Z. 10 sind dem Gemeinderat insbesondere Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NÖGO 1973 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.
§ 38 Abs. 2 NÖGO 1973 bestimmt, daß bei Gefahr in Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, der Bürgermeister berechtigt ist, einstweilige unaufschiebbare Verordnungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten. Nach § 38 Abs. 3 NÖGO 1973 ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden, wenn bei Gefahr im Verzug der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die vorliegende Beschwerde schon deshalb als zulässig, weil der Bürgermeister gemäß § 37 Abs. 1 NÖGO 1973 die Gemeinde nach außen vertritt, sodaß die Beschlußfassung nach § 35 Abs. 2 Z. 10 des Gesetzes nur das Innenverhältnis betrifft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1981, Zl. 06/0648/80, sowie vom 14. April 1988, Zl. 87/06/0026, BauSlg. Nr. 1095, zur gleichartigen Regelung der Stmk. Gemeindeordnung). Da der Bürgermeister schon nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NÖGO 1973 ganz allgemein zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen ist (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. N.F. Nr. 10.147/A), erübrigte sich eine Prüfung, ob Gefahr in Verzug im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖGO 1973 gegeben war. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 1989 darauf hingewiesen, daß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1989 nachträglich der Erhebung der Beschwerde zugestimmt habe. Der von der Mitbeteiligten behauptete Grund zur Zurückweisung der Beschwerde liegt sohin nicht vor.
Eine Unzulässigkeit der Beschwerde erblickt die mitbeteiligte Partei auch darin, daß infolge der eingeschränkten Anfechtung Beschwerdegegenstand ausschließlich die Verweisung an den Gemeinderat sei, wobei es hier an einem Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof fehle. Die mitbeteiligte Partei habe nämlich in einem Schriftsatz vom 2. August 1989 ihren Devolutionsantrag zurückgezogen, sodaß nunmehr die ausschließliche Kompetenz und Verpflichtung des Bürgermeisters zur Entscheidung über die Ansprüche gemäß § 24 ROG bestehe. Damit sei infolge geänderter Sachlage eine Entscheidungskompetenz des Gemeinderates im Sinne des Spruchteiles des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mehr gegeben. Ausdrücklich sei schon im angefochtenen Bescheid auf die seit der Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-4, geänderte Rechtslage verwiesen worden, wonach gegen die vom Bürgermeister zu treffende Sachentscheidung nur die Anrufung des Bezirksgerichtes zulässig sei. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid werde aber dem Gemeinderat keinesfalls die Kompetenz für die Sachentscheidung zuerkannt, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der mitbeteiligten Partei nicht anzuschließen. Im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdepunkt war allerdings tatsächlich die Frage zu prüfen, inwieweit die Beschwerde als solche überhaupt zulässig ist, zumal ausdrücklich nur die spruchgemäße Verweisung an den Gemeinderat bekämpft wird. Da jedoch auch diese Verweisung ein trennbarer Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides ist, besitzt die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit einen Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung.
Maßgeblich für die Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde war jene Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlassung des Bescheides der Gemeinde vom 8. März 1988 gegeben war. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage sind sowohl für die Gemeindeaufsichtsbehörde als überprüfendes Organ des Verwaltungsgeschehens auf Gemeindeebene als auch für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Bescheidprüfungsverfahrens nach Art. 131 B-VG rechtlich unerheblich.
Nach § 24 Abs. 1 ROG, LGBl. 8000-0, ist die Gemeinde, wenn sie die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, dem Grundeigentümer gegenüber verpflichtet, jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- und Nutzungsart tatsächlich getätigt hat. Der Ersatz der Aufwendungen ist nach § 24 Abs. 2 ROG vom Grundeigentümer bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt eine gütliche Einigung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, so hat die Gemeinde mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Nach § 28 des Gesetzes hatte die Gemeinde diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖGO 1973 obliegt dem Bürgermeister die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Hinsichtlich behördlicher Aufgaben ist sohin mangels sonstiger gesetzlicher Regelung Behörde erster Instanz im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Bürgermeister, wogegen die Bestimmung des § 35 Abs. 1 NÖGO 1973, wonach dem Gemeinderat die Besorgung aller in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten obliegt, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird, dahin zu verstehen ist, daß diese Zuständigkeit die nichtbehördlichen Aufgaben betrifft. Die gegenteilige Auslegung der beschwerdeführenden Gemeinde verkennt die hier aufgezeigte Unterscheidung zwischen behördlichen und sonstigen Aufgaben der Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches.
Dementsprechend bestimmt auch § 60 Abs. 1 NÖGO 1973, daß der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat geht und dieser auch die im Gesetz vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, war sohin der Gemeinderat ausschließlich zur Entscheidung über die gestellten Devolutionsanträge zuständig, und zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem in erster Instanz zuständigen Bürgermeister. Im Hinblick auf die damals noch anhängigen Devolutionsanträge hat sohin die belangte Behörde zu Recht die Zurückverweisung an den Gemeinderat verfügt.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde sohin zwar als zulässig, gleichwohl aber als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist noch zu bemerken, daß in der Zwischenzeit im Hinblick auf die Zurückziehung des Devolutionsantrages durch die mitbeteiligte Partei in dieser Beziehung eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur neuerlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist. Durch die neue Rechtslage nach § 24 ROG in der Fassung der Novelle LGBl. 8000-4 ist darüberhinaus nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß über den Antrag nach dieser Gesetzesstelle der Bürgermeister zu entscheiden hat, und zwar im übertragenen Wirkungsbereich, weil diese Aufgabe zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nicht mehr der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 26 ROG zugewiesen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens besitzt, was die Beschwerdeführerin offensichtlich verkannt hat, auch die zur Leistung der Entschädigung verpflichtete Gemeinde Parteistellung. Daß über Entschädigungsansprüche zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheidet und deren Bescheid durch Anrufung eines Gerichtes außer Kraft tritt, verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht den in Art. 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (vgl. etwa das zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 25. Juni 1988, G 65/88; siehe etwa auch die bei Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, wiedergegebenen Entscheidungen zu Art. 94 B-VG).
In diesem Zusammenhang sei abschließend noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdepunkt lediglich zu prüfen hatte, ob die belangte Behörde nach der bei Erlassung des Bescheides der Gemeinde vom 8. März 1988 gegebenen Sach- und Rechtslage zu Recht nach Aufhebung des bei ihr angefochtenen Gemeindebescheides die Angelegenheit neuerlich an den Gemeinderat verwiesen hat.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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