Normen
GewO 1973 §369 Abs1;
VStG §39 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;
GewO 1973 §369 Abs1;
VStG §39 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Aufwandersatzbegehren werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1989 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei verdächtig, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung der N-Bau GesmbH nach außen Berufene dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft in Wien 22., A-Straße 1, in der Zeit vom 1. April 1987 bis 11. Mai 1988 sowie am 3. August 1988 und am 4. August 1988 das Baumeistergewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begangen zu haben. Für diese Verwaltungsübertretung sei gemäß § 369 Abs. 1 GewO 1973 u.a. der Verfall von Werkzeugen als Strafe vorgesehen. Zur Sicherung des Verfalles werde gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 die Beschlagnahme der auf der Baustelle in Wien 22., B-Platz 11, vorgefundenen Betonmischmaschine mit elektrischem Antrieb verfügt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtergehen des in Rede stehenden Beschlagnahmeerkenntnisses verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie habe gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den
22. Bezirk - vom 5. August 1989 Berufung erhoben. In der Folge sei ohne Durchführung eines Beweisverfahrens oder einer Einvernahme das Straferkenntnis vom 16. Dezember 1988 ergangen - das nach der der Beschwerde angeschlossenen Bescheidkopie gegen die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen Berufene der N-Bau GesmbH wegen Übertretung des "§ 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 i.d.g.F., in Verbindung mit § 9 VStG 1950" erlassen wurde -, mit dem neben der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzarreststrafe 25 Tage), gleichzeitig gemäß § 369 Abs. 1 GewO 1973 der Verfall der am 4. August 1988 beschlagnahmten Mischmaschine ausgesprochen worden sei. Gegen das Straferkenntnis habe sie innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, mit den Berufungsanträgen: "Das angefochtene Straferkenntnis abzuändern, die verhängte Geld-Ersatzfreiheitsstrafe, sowie den Kostenbeitrag zu dem Strafverfahren, sowie den Ausspruch über den Verfall der am 8.8.88 beschlagnahmten Mischmaschine aufzuheben und das Verfahren einzustellen, allenfalls das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und eine Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen oder zu treffen." Obwohl über diese Berufung gegen das angeführte Straferkenntnis noch keine Entscheidung getroffen worden sei, sei ohne jede weitere Erhebung oder Verfahrensergänzung der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid ergangen. Aus den vorgelegten Urkunden und den Feststellungen des Berufungsbescheides ergebe sich, daß die Behörde davon ausgehe, daß es sich bei der in keiner Weise konkret bezeichneten "Beton-Mischmaschine mit elektrischem Antrieb" um ein Gerät handle, das der N-Bau GesmbH und nicht der Beschwerdeführerin gehöre. Grundsätzlich wäre die Frage des Eigentums für eine Beschlagnahme nicht von Bedeutung. Ein Bescheid über eine vorläufige Beschlagnahme bzw. alle in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Rechtsabwicklungen hätten aber nur gegenüber der N-Bau GesmbH und nicht gegen sie als Person eingeleitet und durchgeführt werden können und es seien daher bereits aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Die vorläufige Beschlagnahme oder der mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1988 ausgesprochene Verfall hätte gegenüber der N-Bau GesmbH und nicht ihr gegenüber als Person ausgesprochen werden müssen; ob und welche Verantwortung sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin treffe, sei einer anderen Beurteilung zuzuführen, als die Tatsache einer Beschlagnahme. Dazu komme, daß aktenkundig und nachweislich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer jeweils namhaft gemacht worden sei, unbestritten jedoch eine Konzessionserteilung in dem für die angefochtenen Bescheide wesentlichen Zeitraum nicht vorgelegen sei. Abgesehen davon könne die Entscheidung einer Behörde nicht von Vermutungen ohne weitere Feststellungen ausgehen und es sei daher das Verfahren unheilbar mangelhaft geblieben, da in dem gesamten Verfahren das rechtliche Gehör außer der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht eingeräumt worden sei.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Landeshauptmann von Wien über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das in der Beschwerde bezeichnete Straferkenntnis mit Bescheid vom 21. August 1989 dahin erkannte, daß dieses mit der Maßgabe der dort formulierten Spruchfassung bestätigt und hiebei u.a. spruchgemäß wie folgt erkannt werde:
"Gemäß § 369 Abs. 1 GewO 1973 wird der Verfall der am 4. August 1989 anläßlich der ohne das Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung erfolgten Vornahme von Maurer- und Isolierarbeiten durch die N-Bau GesmbH auf der Baustelle in Wien 22., B-Platz 11, vorgefundenen Betonmischmaschine mit elektrischem Antrieb verfügt."
Dieser im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage am 6. September 1989 zugestellt.
Im Hinblick auf diese Sachlage erging an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters mit Verfügung vom 28. Februar 1990 folgende Aufforderung:
"In Ihrer zu Zl. 89/04/0175 beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1989, Zl. MA 63-I 2/88/Str, betreffend Beschlagnahme eines Verfallsgegenstandes, anhängigen Beschwerdesache wird Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von
2 (zwei) Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob nicht im Hinblick darauf, daß - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. August 1989, Zl. MA 63-I 1/89/Str, gemäß § 369 Abs. 1 GewO 1973 der Verfall der beschlagnahmten Betonmischmaschine rechtskräftig ausgesprochen wurde, die verfahrensgegenständliche gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 erfolgte Beschlagnahme als gegenstandslos geworden anzusehen ist (§ 36 Abs. 8 VwGG)."
Eine Äußerung der Beschwerdeführerin langte innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht ein.
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft (vgl. hiezu die Darlegungen in Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, Seite 268; des weiteren auch sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0025).
Die vorliegende Beschwerde ist somit - da entgegenstehende Gründe weder aus der Aktenlage zu entnehmen sind, noch auch etwa von der Beschwerdeführerin in Entsprechung der an sie gemäß § 36 Abs. 8 VwGG ergangenen Aufforderung vom 28. Februar 1990 geltend gemacht wurden - gegenstandslos geworden. Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzusstellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt ist, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0020).
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