Normen
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
PostG Anl1 §21 Abs6 Z1;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
PostG Anl1 §21 Abs6 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 7. Juni 1989 gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 338/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 48/1986, aufgefordert, bis 30. September laufenden Jahres einen Antrag auf Zulassung der Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand für das Kalenderjahr 1990 einzubringen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/03/0193, als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 26. September 1989 stellte der Beschwerdeführer entsprechend der an ihn ergangenen Aufforderung an die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Postbehörde I. Instanz den Antrag auf Zulassung der Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand. Diesen Antrag wies die Postbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 27. Oktober 1989 ab.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) mit Bescheid vom 1. Dezember 1989 gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz keine Folge. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Richtigkeit der Beschreibung des Inhaltes der dem Zulassungsantrag zugrundegelegten Ausgaben Nr. II/89 und III/89 der Druckschrift "XY" durch die Erstinstanz werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Fest stehe, daß in diesen Ausgaben laufend auf die Versicherungsleistungen der "N-Versicherungen" - teils mittelbar, teils unmittelbar - hingewiesen werde. Außerdem sei in diesen Ausgaben mehrmals - die jeweiligen Stellen sind angeführt - das bekannte Firmenemblem (der Begriff "N" im charakteristischen Schriftbild - teils mit, teils ohne den "N-Rhombus") deutlich erkennbar abgedruckt. Die Ausgaben seien auf Grund ihres Inhaltes geeignet, die Aufmerksamkeit der Leser auf die von den "N-Versicherungen" angebotenen Versicherungsleistungen zu lenken und in der Folge einige von ihnen zum Abschluß von (zusätzlichen) Versicherungsverträgen mit den "N-Versicherungen" zu veranlassen. Diese Ausgaben dienten daher auf Grund ihres Inhaltes zumindest mittelbar Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung. Daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf Gewinn gerichtet sei und ein etwa erzielter Jahresüberschuß an die Mitglieder zu verteilen sei, ändere nichts daran, daß der Abschluß von Versicherungsverträgen eindeutig geschäftlicher Natur sei. Laut Handelsregisterauszug handle es sich beim Beschwerdeführer um ein Unternehmen und sei ihm im Jahre 1946 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt worden. Die Veröffentlichung in den angeführten Ausgaben der Druckschrift, die auf Leistungen der "N-Versicherungen" hinweisen, seien somit zumindest mittelbarer geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung zuzurechnen. Für das Vorliegen des Ausschließungsgrundes gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz sei es rechtlich unerheblich, ob aus geschäftlichen Aktivitäten eventuell resultierende Gewinne dem Herausgeber der betreffenden Druckschrift oder einer anderen Person (Institution) zugute kommen. Doch abgesehen davon sei zu bemerken, daß an der Anschrift des Beschwerdeführers auch das Unternehmen "N Österreichische Versicherung Aktiengesellschaft" seinen Sitz habe. Der Beschwerdeführer und diese Aktiengesellschaft seien offensichtlich unter der Bezeichnung "N-Versicherungen" zusammengefaßt und zwar mit demselben Telefonanschluß und demselben Postsparkassenkonto. Diese Umstände erhellten, daß zwischen dem Beschwerdeführer und der Kapitalgesellschaft de facto offenbar enge Verbindungen bestehen. In den angeführten Ausgaben der Druckschrift werde auf Leistungen der "N-Versicherungen" Bezug genommen. Der Beschwerdeführer werde in diesen Ausgaben (abgesehen vom Impressum) namentlich nicht erwähnt. Aus dem Inhalt dieser Ausgaben sei nicht zu entnehmen, ob die erwähnten Versicherungsleistungen der "N" de iure von der Aktiengesellschaft oder vom Beschwerdeführer angeboten werden. Auf Grund dieses Umstandes und der Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Kapitalgesellschaft könnten die Veröffentlichungen in den Ausgaben de facto auch der Kapitalgesellschaft zugute kommen, weil der Leser die in den beiden Ausgaben beschriebenen Versicherungsleistungen den "N Versicherungen" zuordne und zwischen Beschwerdeführer und Aktiengesellschaft nicht zu differenzieren vermöge. Im übrigen übersehe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Berufung, es diene die Druckschrift nicht der Werbung, sondern der Information der Mitglieder, daß § 20 Abs. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz nicht nur solche Druckschriften vom Postzeitungsversand ausschließe, deren Zweck die geschäftliche Werbung sei, sondern bereits solche, die auch nur mittelbar der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen. Daß schließlich die Druckschrift nur an die Mitglieder des Beschwerdeführers versendet werde, vermöge keine andere Entscheidung herbeizuführen, weil die Vereinsmitglieder (Mitglieder des Beschwerdeführers) Zielgruppe für Leistungen der "N Versicherungen" sein können, die sie noch nicht in Anspruch genommen haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz sind Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, zum Postzeitungsversand nicht zuzulassen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Begriff der Werbung sei "immanent, daß Werbung überhaupt nur von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt wird, die als Ziel ihrer Tätigkeit die Erreichung eines Gewinnes ansehen". Da er als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überhaupt keinen Gewinn erzielen dürfe, könne er "begrifflich" keine Werbung durchführen. Von Werbemaßnahmen könne ferner nur gesprochen werden, wenn Zielgruppe dieser Maßnahmen Personen sind, die das zu vertreibende Produkt bisher nicht kennen, um es ihnen näher zu bringen und den Kaufwunsch zu wecken. Dies sei der Zweck einer Werbebroschüre. Die in Rede stehende Druckschrift werde nur Personen zugeschickt, die schon auf Grund der Statuten nur dann Mitglieder des Vereines werden können, wenn sie eine Versicherung auf Gegenseitigkeit abgeschlossen haben. Die Druckschrift sei ein reines Informationsblatt, um die Mitglieder des Vereines über die Tätigkeit des Vereines zu informieren. Wenn darin die eigenen Leistungen gelobt und die Aktivitäten des Vereines aufgezählt werden, sei dies durchaus legitim und habe mit Werbemaßnahmen überhaupt nichts zu tun.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Vorweg ist zu bemerken, daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde keinesfalls unterstellt wurde, die Druckschrift "als Werbebroschüre" zum Zwecke der geschäftlichen Werbung herauszugeben, wie dies nach dem Beschwerdevorbringen angenommen werden könnte. Vielmehr ging die belangte Behörde nach der diesbezüglich zu keiner Zweifel Anlaß gebenden Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die Druckschrift auf Grund ihres Inhaltes geeignet ist, zumindest mittelbar Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung zu dienen. Diese Annahme vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die in der Druckschrift enthaltenen und die Aktivitäten des Beschwerdeführers positiv darstellenden Veröffentlichungen sowie zahlreichen Hinweise und Angebote, die sich auf den Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers und auf die Leistungen der "N-Versicherungen" beziehen und die vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten werden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß er deswegen, weil er als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit keinen Gewinn erzielen dürfe, auch keine Werbemaßnahmen durchführen könne, seine Aktivitäten demnach nie unter den Begriff der "geschäftlichen Werbung" fallen könnten. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz ist der Tatbestand dieser Gesetzesstelle schon erfüllt, wenn die Druckschrift zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben wird oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dient. Hingegen ist es für das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach dieser Gesetzesstelle - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - rechtlich unerheblich, ob dadurch ein Gewinn erzielt wird und bejahendenfalls, wem dieser zufließt. Daß der Beschwerdeführer keinen Gewinn erzielen darf, schließt es sohin entgegen seiner Ansicht nicht aus, daß die Druckschrift "ABC der Sicherheit", dessen Medieninhaber und Herausgeber der Beschwerdeführer ist, der Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz unterliegt. Abgesehen davon wurde von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf die - vom Beschwerdeführer in der Beschwerde allerdings unerwähnt gebliebene - enge Verbindung des Beschwerdeführers mit der "N Österreichische Versicherung Aktiengesellschaft" und die diesbezüglich nicht unterscheidenden Hinweise in der Druckschrift auf die "N-Versicherungen" verwiesen, welche sie ebenfalls - ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist - zu der von ihr getroffenen Annahme berechtigte, wird doch damit schlechthin Reklame für die "N-Versicherungen" gemacht.
Zum weiteren Einwand, daß die Druckschrift ein reines Informationsblatt für die Mitglieder des Vereines über die Tätigkeit des Vereines sei, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begriffe Information und Werbung (bzw. Ankündigung oder Empfehlung) einander nicht ausschließen und es für die Qualifikation einer Information als Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienend nicht auf die unmittelbare Absicht ankommt, derartige Zwecke zu erreichen (vgl. dazu das schon von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0201, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1989, Zl. 88/03/0097; auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen). Ausgehend davon vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund des Inhaltes der Druckschrift, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Vereinsmitglieder Zielgruppe für Leistungen der "N-Versicherungen" sein können, die sie noch nicht in Anspruch genommen haben, zu dem Ergebnis gelangte, daß die Druckschrift zumindest mittelbar Zwecken geschäftlicher Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dient.
Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auf § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz Bezug nimmt, ist ihm zu entgegnen, daß diese Gesetzesstelle von der belangten Behörde bei Erlassung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden war und von ihr auch nicht angewendet wurde. Es war daher auf das gesamte dazu erstattete Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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