Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß am 25. Jänner 1989 in der bezeichneten Ortsgemeinde, schräg gegenüber dem angeführten Haus das nach Marke und Farbe bezeichnete Kraftfahrzeug ohne polizeiliches Kennzeichen und ohne straßenpolizeiliche Bewilligung auf öffentlichem Straßengrund abgestellt gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 und 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. gilt dieses Bundesgesetz für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zug befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist somit ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (siehe unter anderem das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1987, Zl. 86/03/0234).
Im vorliegenden Fall hatte die Erstbehörde in der
Begründung ihres Straferkenntnisses zwar ausgeführt, amtliche
Ermittlungen hätten ergeben, daß es sich beim Standplatz des
bezeichneten Kraftfahrzeuges um eine öffentliche Verkehrsfläche
handle. Eine nähere Begründung für diese Aussage ist dem
erstbehördlichen Straferkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Die
belangte Behörde traf die folgenden, im gegebenen Zusammenhang
wesentlichen Feststellungen: "Einer Mitteilung des Grundamtes
ist zu entnehmen, daß es sich bei der gegenständlichen Fläche
um öffentliches Gut ... handelt. Auf Grund der
Berufungsausführungen hat die Berufungsbehörde ergänzende
Ermittlungen veranlaßt, die ergeben haben, daß zum Tatzeitpunkt
das gegenständliche Fahrzeug jedenfalls auf dem stadteigenen
Grundstück Nr. ... Weg der EZ ... abgestellt war. Gleichzeitig
wurde auch der aus dem Jahre 1975 stammende Abtretungsvertrag
in Ablichtung vorgelegt, sodaß kein Zweifel sein kann, daß die
Grundfläche, auf der das Fahrzeug abgestellt war, dem
öffentlichen Gut der Stadtgemeinde ... zugehört. Da das
betreffende Grundstück als Weg ausgewiesen ist, kommt ihm auch die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr zu ....".
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht auf das nach § 1 Abs. 1 StVO maßgebende Merkmal des äußeren Anscheins an Ort und Stelle abstellte. Die Führung des Grundstückes als öffentliches Gut in den Aufzeichnungen des Grundamtes und die Bezeichnung als Weg im Grundbuch sind mit dem nach § 1 StVO maßgebenden Merkmal des äußeren Anscheins an Ort und Stelle nicht gleichzusetzen. Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf dieses Merkmal, sondern auf die angeführten anderweitigen Kriterien abstellte, verkannte sie die Rechtslage.
Die vorliegende Beschwerde enthält die Aussage, daß die Stadtgemeinde als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücksparzelle diese jederzeit zugänglich gehalten habe. Unbeschadet dessen, daß eine einem angefochtenen Bescheid innewohnende Rechtswidrigkeit des Inhaltes durch ein Sachverhaltszugeständnis in der Beschwerde nicht aufgehoben werden könnte, ist zu bemerken, daß der in Rede stehende Satz nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen läßt, welcher Art die vom Beschwerdeführer erwähnte jederzeitige Zugänglichkeit sei, nämlich ob diese Zugänglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO für jedermann unter den gleichen Bedingungen besteht. Das dem angefochtenen Bescheid innewohnende Verkennen der Rechtslage wird auch durch die in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen, es könne kein Zweifel sein, daß die als Weg ausgewiesene Grundfläche jedenfalls zumindest dem Fußgängerverkehr dient ..., außerdem werde in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt, daß die Stadtgemeinde als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundparzelle diese jederzeit zugänglich gehalten habe, nicht beseitigt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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