Normen
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §33 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §33 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nicht binnen zwei Wochen nach (der am 3. März 1988 erfolgten) Zustellung der schriftlichen Aufforderung - das ist bis 17. März 1988 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 29. Oktober 1987 um 22.20 Uhr in Linz, nächst Parzhofstraße 16 (Kreuzung Parzhofstraße 14 und 16), auf der unbenannten Verbindungsstraße abgestellt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 19. Juni 1989, Zl. B 452/89, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthob ihn der Text der Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG, der Beschwerdeführer möge mitteilen, wer das Fahrzeug "zuletzt vor dem 29. Oktober 1987, um 22.20 Uhr in Linz, Parzhofstr. n.d. Hause 16 abgestellt hat" nicht etwa deshalb von seiner Verpflichtung, die Anfrage zu beantworten, weil die Abkürzung "n.d." eine verschiedene Auslegung zulasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0183, zum Ausdruck gebracht, daß die Angabe des Abstellortes in der Frage nicht präzise sein muß. Was aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Unbestimmtheit" des Abstellzeit anlangt, so genügt der Hinweis, daß der Text der in Rede stehenden Anfrage im § 103 Abs. 2 erster Satz KFG seine Deckung findet. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar mit seinem Vorbringen das in der Anfrage enthaltene Wort "zuletzt".
Die übrigen, vom Beschwerdeführer aufgeworfenen, auf einen analogen Sachverhalt bezogenen Rechtsfragen sind durch das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166, (in der zugrundeliegenden Beschwerdesache ist der Beschwerdeführer als Beschwerdevertreter eingeschritten) klargestellt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei sich ein Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde (diese wurde nur zweifach eingereicht) erübrigte.
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