Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020099.X00
Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 für schuldig erkannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Beschwerdeführer, der im Verwaltungsstrafverfahren unvertreten war, am 28. April 1989. Die vorliegende Beschwerde wurde am 20. Juni 1989 zur Post gegeben. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, zu der offenkundigen Verspätung der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen, hin brachte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1989 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein.
1. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Versäumung einer Frist binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Wiedereinsetzungsantrag, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist aufgehört hat, und der aus diesem Grund die Überprüfung der Rechtzeitigkeit seiner Einbringung nicht ermöglicht, zurückzuweisen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1980, Slg. Nr. 10.210/A, und vom 28. Juni 1982, Zlen. 82/10/0066, 0067, in Form eines Rechtssatzes abgedruckt in Slg. Nr. 10.771/A). Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält kein ausdrückliches derartiges Vorbringen.
1.2. Selbst wenn der laut Behauptung des Beschwerdeführers „innerhalb offener Frist“ eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag so zu deuten wäre, daß die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 VwGG mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Verwaltungsgerichtshofes an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters zu laufen begonnen hätte (worauf vor allem das Datum der Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrages schließen läßt), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er hat nämlich seinen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß er den ihm am 28. April 1989 zugestellten angefochtenen Bescheid umgehend an seinen damaligen Rechtsvertreter übersandt habe, wo er am 9. Mai 1989 eingelangt sei. Eine Kanzleibedienstete des ehemaligen Rechtsvertreters habe sodann irrtümlicherweise die sechswöchige Beschwerdefrist nicht vom Tag der Zustellung an den Beschwerdeführer selbst, sondern vom Einlangen in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters an berechnet. Die Angestellte sei über acht Jahre bei einem Rechtsanwalt beschäftigt und habe einen derartigen Fehler noch nie begangen. Da der nunmehrige Beschwerdevertreter den Akt mit dem Fristvormerk 20. Juni 1989 übergeben bekommen und der darin befindliche angefochtene Bescheid den Eingangsstempel 9. Mai 1989 getragen habe, stelle dies für den Beschwerdeführer „ein unabwendbares unvorhersehbares Ereignis dar“.
Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdevertreter spätestens am 20. Juni 1989, dem Tag, mit dem die Beschwerde datiert ist und an dem sie zur Post gegeben wurde, die Beschwerde unterfertigt hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sein Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er erkennen müssen, daß der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden war und daß der auf der Bescheidausfertigung angebrachte Eingangsstempel der Kanzlei des früheren Vertreters des Beschwerdeführers nur unter der Voraussetzung das Zustelldatum dokumentiert hätte, daß der Beschwerdeführer den Bescheid noch am selben Tag seinem damaligen Vertreter überbracht hätte. Wäre der Beschwerdevertreter pflichtgemäß dieser Frage nachgegangen, so hätte sich für ihn herausgestellt, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Damit hat das Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens am 20. Juni 1989 zu bestehen aufgehört (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0304 in Form von Rechtssätzen abgedruckt in Slg. Nr. 11.999/A). Der am 4. Oktober 1989 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist daher jedenfalls verspätet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob den Beschwerdeführer ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden daran trifft, daß er offenbar den angefochtenen Bescheid an seinen früheren Vertreter weitergeleitet hat, ohne diesen über das Datum der Zustellung an ihn selbst zu informieren, bzw. ob den nunmehrigen Beschwerdevertreter ein derartiges Verschulden daran trifft, seine Kanzleiangestellte bei der Vormerkung der Beschwerdefrist und der Berechnung dieser Frist vom Einlangen des Bescheides in der Anwaltskanzlei an nicht überwacht und korrigiert zu haben.
2. Der angefochtene Bescheid ist - wie bereits ausgeführt - dem im Verwaltungsstrafverfahren unvertretenen Beschwerdeführer persönlich am 28. April 1989 zugestellt worden. Die am 20. Juni 1989 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 13. Dezember 1989
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