Normen
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Februar 1989 entzog die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 20 Abs. 1 und 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), dem Beschwerdeführer den von dieser Behörde am 22. April 1986 ausgestellten Waffenpaß und die für den Besitz von zwei Faustfeuerwaffen gültige, von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 12. November 1984 ausgestellte Waffenbesitzkarte. Gleichzeitig wurde bis auf weiteres die behördliche Verwahrung der dem Beschwerdeführer abgenommenen Faustfeuerwaffe verfügt. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus, es sei durch Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer, der als Finanzbeamter dem Finanzamt X angehöre, am 8. März 1988 vor einem größeren Kreis von Bediensteten dieses Finanzamtes geäußert habe, er bewundere den Angehörigen eines Unternehmens, der zwei seiner Vorgesetzten, die in schikaniert hätten, zuerst und dann sich selbst erschossen hätte. Der Beschwerdeführer werde, wenn es "so" weitergehe, sich auch umbringen und dabei auch noch "einige mitnehmen". Weiters habe der Beschwerdeführer bei einer anderen Gelegenheit ein Stielglas so heftig auf den Tisch gestellt, daß die Bodenplatte abgebrochen sei. Daraufhin habe er das volle Glas mit voller Wucht gegen die Wand geschleudert, obwohl sich in der Wurfrichtung mehrere Personen befunden hätten. Aus diesen Vorfällen sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer aggressiv und unberechenbar sei. Der Beschwerdeführer habe selbst gegenüber der Behörde geäußert, daß Aggressivität nichts negatives sei. Der Beschwerdeführer habe auch von einem Gemeindewachbeamten festgenommen werden müssen, weil er sich geweigert habe, seine Identität bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe auch die Ansicht geäußert, daß ein Kaliber 7,65 - eine Waffe dieses Kalibers sei dem Beschwerdeführer abgenommen worden - zum Selbstmord wie zum Mord denkbar schlecht geeignet sei. Diese Unfähigkeit, die Wirkungsweise einer Waffe richtig einzuschätzen, lasse den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer mit Waffen nicht sachgemäß umgehen werde. Aus einem von der Dienstbehörde des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ergebe sich, daß die psychische Integrität des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. In dieser Richtung deute auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer sei auch mit großen dienstlichen Problemen konfrontiert, die sich daraus ergäben, daß ihm die Leitung einer von zwei von ihm geführten Abteilungen entzogen und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Da auf Grund all dieser Umstände ein mißbräuchlicher Gebrauch von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen sei, mangle ihm sohin die waffenrechtliche Verläßlichkeit.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe ihm die Namen der gegen ihn aussagenden Bediensteten des Finanzamtes X nicht bekanntgegeben, sodaß er nicht in der Lage sei, deren Glaubwürdigkeit zu bekämpfen. Die Behörde habe es auch unterlassen, den Personalakt des Beschwerdeführers anzufordern, aus dem zu ersehen gewesen wäre, daß es sich "um einen groß angelegten Versuch handle", ihn aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das von der Dienstbehörde eingeholte, den Beschwerdeführer betreffende medizinische Gutachten sei der Behörde nicht vorgelegen, und habe sie es unterlassen, den die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers durchführenden Arzt einzuvernehmen. Das Schleudern eines bereits kaputten Glases gegen die Wand stelle allenfalls schlechtes Benehmen, aber kein rechtlich relevantes Verhalten dar. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bei der Verweigerung der Ausweisleistung widerstandslos sich habe festnehmen lassen, sei ersichtlich, daß er nicht zu Gewalttätigkeiten neige. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er werde sich umbringen, sei nicht allzu großes Gewicht beizumessen, weil es sich hiebei lediglich um eine in der Umgangssprache häufig verwendete Phrase gehandelt habe.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dessen Verlauf ein amtsärztliches Gutachten über die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt worden war, gab die belangte Behörde nach Wahrung des Parteiengehörs mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Gleichzeitig wurde dieser Bescheid dahin ergänzt, daß einer Berufung gegen die Sicherstellung der Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei in dem Gutachten des von der Dienstbehörde des Beschwerdeführers beigezogenen medizinischen Sachverständigen als neurotische Persönlichkeit "mit" einer querulatorischen Auseinandersetzung "mit" der Umgebung bezeichnet worden. Nach dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten müsse beim Beschwerdeführer zumindest zum Teil mit unüberlegten Handlungen gerechnet werden. Eine Neigung zu sprunghaftem Handeln könne auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens entnommen werden, in dem der Beschwerdeführer etwa die Beischaffung seines Personalaktes gefordert, diesen Antrag in der Folge aber überraschend zurückgezogen habe, oder in dem der Beschwerdeführer zunächst einen Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gestellt, in der Folge aber nach Gewährung der Fristerstreckung eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe. Die belangte Behörde habe ihrer Beurteilung lediglich die Aussagen zweier Personalvertreter des Finanzamtes X zu Grunde gelegt, auf die Auswertung der übrigen Zeugenaussagen, die dem Beschwerdeführer inhaltlich bekannt seien, aber verzichtet, weil diese Zeugen nicht bereit gewesen seien, ihre Identität preiszugeben. Die beiden Zeugen hätten übereinstimmend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zu augenscheinlich nicht begründeten starken Stimmungsschwankungen neige, wobei nicht auszuschließen sei, daß der Beschwerdeführer insbesondere in streßgeladenen Situationen die Nerven verlieren und ein unkontrolliertes Verhalten setzen könnte. Nachdem Mitarbeitern bekannt geworden sei, daß der Beschwerdeführer eine Waffe besitze, hätten die Personalvertreter Kenntnis erlangt, daß sich Kollegen des Beschwerdeführers gefährdet gefühlt hätten. Beim Beschwerdeführer könne sohin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß er Waffen nicht leichtfertig oder sogar mißbräuchlich verwenden werde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung habe im Interesse des öffentlichen Wohles ausgesprochen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der von der belangten Behörde beigezogene amtsärztliche Sachverständige habe sich zu Unrecht auf den Vorfall der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Sicherheitswache Gmunden bezogen, weil dieser Vorfall nicht aktengegenständlich gewesen sei. Dieser Sachverständige habe es unterlassen, die Gründe anzugeben, aus denen er zu dem Schluß gelangt sei, der Beschwerdeführer neige zu unüberlegten Handlungen und aufbrausendem Verhalten und zu rücksichtsloser Durchsetzung seines vermeintlichen Rechtes. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer verläßlich sei, sei dem Gutachter nicht zugestanden. Das von der Dienstbehörde des Beschwerdeführers eingeholte medizinische Gutachten sei der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestanden und habe sich diese auf eine unzutreffende, von der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich erstellte Zusammenfassung dieses Gutachtens gestützt. Damit sei der maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden. Obwohl die beiden Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, habe sich die belangte Behörde nicht für eines der Gutachten entschieden, sondern sei von der Richtigkeit beider ausgegangen. Die belangte Behörde habe es auch nicht schlüssig begründet, aus welchen Erwägungen sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten seines behandelnden Facharztes, demzufolge keine Hinweise dafür vorlägen, daß der Beschwerdeführer Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, nicht in gleicher Weise berücksichtigt habe wie das auf gleicher Ebene stehende amtsärztliche Gutachten. Die belangte Behörde habe, indem sie sich nur auf die Aussagen der beiden der Personalvertretung angehörigen Zeugen berufen habe, ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers nicht beweiskräftig darlegen können, weil diese beiden Zeugen in dieser Hinsicht keine konkreten Wahrnehmungen gemacht und sich lediglich auf das Hörensagen und die Vorstellbarkeit eines solchen Verhaltens des Beschwerdeführers berufen hätten. Die belangte Behörde sei auch nicht zuständig gewesen, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nachzuholen und habe es entgegen § 13 a AVG 1950 unterlassen, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, wie er "die Abweisung des Bescheides verhindern könne".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunde zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1) Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird,
2) mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird
3) Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. für viele andere die Erkenntnisse vom 6. Mai 1947, Slg. N.F. Nr. 84/A, und vom 21. September 1988, Zl. 88/01/0130). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1979, Zl. 3397/78, und vom 13. Mai 1987, Zl. 85/01/0154).
Ein solches Verhalten und eine daraus ableitbare Charaktereigenschaft, die die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 WaffG nicht mehr als gegeben erscheinen läßt, konnte die belangte Behörde auch ohne Heranziehung der Aussagen derjenigen Zeugen, die sich gegen die Preisgabe ihrer Identität ausgesprochen hatten, ihrer Beurteilung zu Grunde legen. So hat der Beschwerdeführer selbst nach anfänglichem Bestreiten der ihm zugerechneten Äußerungen vom 8. März 1988 in seiner Eingabe vom 11. Oktober 1988 an die Bezirkshauptmannschaft zugestanden, er "dürfte in der Folge diese Erklärung abgegeben haben". Auch in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer die Abgabe dieser Äußerung nicht abgestritten, sondern versucht, diese als umgangssprachliche Redewendung darzustellen. Auch das "an die Wandwerfen" eines vollen Glases im Verlauf einer Weihnachtsfeier hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dieses Verhalten aber lediglich als schlechtes Benehmen dargestellt. Das aus diesem im wesentlichen nicht bestrittenen Verhalten ersichtliche Charakterbild hat die belangte Behörde zu Recht als durch die Aussagen der beiden Personalvertreter des Finanzamtes X belegt erachtet.
Die belangte Behörde hat aber umsomehr vom Fehlen der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers ausgehen können, als der Beschwerdeführer in dem von seiner Dienstbehörde eingeholten medizinischen Gutachten als "etwas neurotisch gestörte, wahrscheinlich erblich belastete, aber auch durch unrichtige Erziehung in der Jugend veränderte Persönlichkeit" beschrieben worden ist, deren Schwierigkeiten "sich aus einer auf die Gemütsverfassung zurückzuführenden Einstellung, die teilweise etwas depressiver Natur ist, teilweise mit querulatorischen Zügen behaftet ist", ergeben. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, daß dieses Gutachten, welches der belangten Behörde im Original nicht zur Verfügung gestanden ist, von der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, welche das Gutachten in Zusammenfassung an die belangte Behörde übermittelt hatte, nicht richtig zitiert worden sei. Er hat aber nicht dargelegt, worin Unrichtigkeiten der Zitierung gelegen sein sollten. Seinen ursprünglichen Antrag auf Beischaffung seines Personalaktes hat der Beschwerdeführer mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 30. Mai 1989 ausdrücklich zurückgezogen. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde aber von der Beweiskräftigkeit der ihr behördlicherseits übermittelten Zusammenfassung des Gutachtens ausgehen können.
Auf das Fehlen der Voraussetzungen für die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Recht auch auf Grund des von ihr eingeholten amtsärztlichen Gutachtens geschlossen. In diesem Gutachten wird der Beschwerdeführer als "Persönlichkeit mit ausgeprägtem Durchsetzungs- und Dominanzbedüfnis" beschrieben, deren Handeln darauf ausgerichtet ist, "das eigene, subjektiv beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art zu vertreten, wobei die angewandten Mittel oft in keinem sinnvollen Verhältnis zum angestrebten Ziel mehr stehen". Der Beschwerdeführer neige "besonders bei beruflicher Überforderung oder innerbetrieblichen Schwierigkeiten zu aufbrausendem Verhalten und zum Teil unüberlegten Handlungen". Im Gegensatz zur in der Beschwerde vertretenen Auffassung läßt dieses Gutachten - wenn auch in knapper Form - erkennen, worauf es aufbaut; nämlich auf einem "langdauernden" Gespräch des amtsärztlichen Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer, dessen Inhalt auch im wesentlichen wiedergegeben ist.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ausreichend begründet, warum sie das vom Beschwerdeführer beigebrachte "Gutachten" seines behandelnden Arztes, welches sich in der Feststellung, daß der Beschwerdeführer bei diesem in pysochotherapeutischer Behandlung stehe und daß keine Hinweise für eine mißbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer vorlägen, erschöpft, nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat. Der belangten Behörde ist hiebei zuzustimmen, daß diese Aussage des behandelnden Arztes nicht erkennen läßt, worauf sie sich gründet.
Mit Recht hat daher die belangte Behörde auf Grund dieser im Verfahren erwiesenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und der ins Verfahren einbezogenen Gutachten dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 WaffG abgesprochen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Person mit Waffen nicht mißbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ein strenger Maßstab anzulegen ist, und es auch nicht erforderlich ist, daß tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (vgl. hg. Erkenntnisse vom 3. Dezember 1974, Slg. N.F. Nr. 8718/A und vom 21. September 1988, Zl. 88/01/0130).
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde wäre unzuständig gewesen, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde damit lediglich den bereits von der Behörde erster Instanz verfügten weiteren Verbleib der Waffe des Beschwerdeführers bei der Behörde auf eine korrekte rechtliche Grundlage gestellt hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ihre Pflicht zur Rechtsbelehrung (§ 13 a AVG 1950) nicht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer nicht darüber belehrt hat, wie er "die Abweisung des Bescheides" (gemeint wohl: die Abweisung seiner Berufung) verhindern könnte. Nach den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle soll die auf Grund dieses Gebotes erteilte behördliche Rechtsbelehrung sich nicht auf die anhängige Sache selbst, sondern lediglich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beziehen. Keinesfalls kann aus dieser Gesetzesstelle eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, der Partei Unterweisungen für eine erfolgversprechende Formulierung ihrer Anträge zu erteilen.
Da sich zusammenfassend die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
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