Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Mai 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich das Nichtzutreffen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Beschwerdeführers, eines persischen Staatsangehörigen, als Flüchtling fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:
"Gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, Zahl wie oben, erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung.
Ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundeslandes Niederösterreich aufzuheben und festzustellen, daß ich Flüchtling im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen bin und damit auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bin, gemäß § 7 Absatz 1 Asylgesetz."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise (vgl. § 61 Abs. 5 AVG 1950), stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die am 13. Juni 1988 eingebrachte Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin wird im wesentlichen vorgebracht, der Berufung des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, daß er die Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings begehre und mit der "Ermessensentscheidung" nicht einverstanden sei. Dies werde durch den Hinweis auf § 7 Abs. 1 Asylgesetz begründet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein "Freunde des kurdischen Volkes", mit Eingabe vom 10. Mai 1989 die Berufung ergänzend begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Strittig ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob die Berufung vom 13. Juni 1988 einen begründeten Berufungsantrag enthält oder nicht.
Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus den Berufungsausführungen ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag weiterhin aufrecht erhalte.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe seine Berufung durch einen von ihm bevollmächtigten Verein ergänzen lassen, ist festzuhalten, daß nach Ausweis der Verwaltungsakten der erstinstanzliche Bescheid am 31. Mai 1988 vom Beschwerdeführer übernommen wurde, während die in den Akten befindliche Eingabe des österreichischen Vereines "Freunde des kurdischen Volkes", in der die Fluchtgründe des Beschwerdeführers dargelegt werden, mit 10. Mai 1989 datiert ist. Diese Eingabe muß daher schon wegen des Ablaufes der Berufungsfrist außer Betracht bleiben.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
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