Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs7;
BauO NÖ 1976 §15;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs7;
BauO NÖ 1976 §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die mitbeteiligte Stadtgemeinde R gerichteten Schriftsatz vom 30. Oktober 1979 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. nn1, KG R. Die Bauverhandlung fand am 9. April 1980 statt. Mit Bescheid vom 17. April 1980 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung. Der Bau des Hauses wurde am 19. August 1980 begonnen.
Mit Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juni 1978 (genehmigt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Jänner 1980) war der vereinfachte Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde R geändert und (unter anderem) für das gegenständliche Grundstück die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt worden; die Kundmachung erfolgte vom 24. Jänner bis 7. Februar 1980. Gleichzeitig wurden im Nordosten und Südosten dieses Grundstückes Verkehrsflächen festgelegt.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 1985 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer "gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung" anläßlich der erstmaligen Bauführung auf dem gegenständlichen Grundstück einen Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 88.058,-- vor. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 14. Juli 1986 keine Folge gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte darin im wesentlichen vor, daß zur Zeit der Bauverhandlung am 9. April 1980 das gegenständliche Grundstück "im Sonderbauland" gelegen sei. Nachträglich sei seine Parzelle zum Bauland erklärt worden. Zur Zeit der Bauverhandlung sei die mitbeteiligte Gemeinde zur Errichtung von "Aufschließungsanlagen" nicht verpflichtet gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Dies nach Wiedergabe des oben dargestellten Sachverhalts im wesentlichen mit der Begründung, die Frage, ob im vorliegenden Fall der Abgabenanspruch entstanden sei oder nicht, sei nach der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauführung in Geltung stehenden Fassung der NÖ Bauordnung, das sei die Fassung vor der am 1. Jänner 1982 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 8200-1, zu beurteilen. Danach sei der Abgabentatbestand, an den der Landesgesetzgeber die Verpflichtung zur Entrichtung eines Aufschließungsbeitrages knüpfe, die Tatsache der bewilligungspflichtigen Bauführung auf einem Bauplatz. Der Beschwerdeführer habe die Erbringung von Anliegerleistungen nie behauptet. Das gegenständliche Grundstück sei sowohl zum Zeitpunkt der Bauverhandlung am 9. April 1980 als auch zum Zeitpunkt des Baubeginns am 19. August 1980 als Bauplatz anzusehen gewesen und werde durch nordöstlich bzw. südöstlich gelegene Verkehrsflächen erschlossen. Diese Verkehrsflächen seien im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde R als öffentliche festgelegt (andernfalls hätte die Baubewilligung vom 17. April 1980 nicht erteilt werden dürfen); zum Ausbau dieser Verkehrsflächen sei die Stadtgemeinde R bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1976 verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Beginns der Bauführung sei bereits die Änderung des Flächenwidmungsplanes in Kraft gewesen, wonach für das gegenständliche Grundstück die Widmung "Bauland" und die genannten Verkehrsflächen festgelegt worden seien. Der Umstand, daß der Bürgermeister den Bescheid vom 19. Dezember 1985 auf § 14 Abs. 1 und nicht auf § 15 der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung vor der Novelle 1981 gestützt habe, rechtfertige nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Aufschließungsbeitrages verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, in der hier anzuwendenden Fassung VOR der am 1. September 1981 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 8200-1 (vgl. hiezu das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1987, Zl. 86/17/0032) hat die Gemeinde aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig.
Gemäß § 15 leg. cit. sind die in den §§ 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anläßlich der Grundabteilung. Anläßlich der erstmaligen Bauführung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen, wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden. Die Beiträge nach § 14 können von der Gemeinde auch noch nach vollendeter Bauführung anläßlich der Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen eingehoben werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, daß im Beschwerdefall der Tatbestand der erstmaligen Bauführung auf einem Grundstück im Bauland ("Bauplatz") gegeben ist. Er bekämpft die Zulässigkeit der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages jedoch mit der Begründung, dieser Beitrag sei nicht ZUGLEICH mit der Erteilung der Baubewilligung (§ 14 Abs. 1 leg. cit.) vorgeschrieben worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine auf den Abgabetatbestand der erstmaligen Bauführung gestützte Abgabenvorschreibung ohne Rücksicht darauf geltend gemacht werden, ob die Aufschließung der erstmaligen Bauführung vorangegangen ist oder ihr nachfolgt. Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages muß daher nicht gleichzeitig mit der Baugenehmigung erfolgen; die wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen haben allein die Bedeutung, daß unter bestimmten Voraussetzungen AUS ANLASS der erstmaligen Bauführung die Anliegerleistungen zu erbringen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 8. Mai 1978, Zl. 2695/77, vom 25. Oktober 1978, Zlen. 2509, 2510/78, und vom 8. November 1978, Zl. 1258/78).
Der Beschwerdeführer meint weiters, auf Grund der Lage der gegenständlichen Bauparzelle habe die Stadtgemeinde R keine Möglichkeit, "Aufschließungsanlagen" zu errichten.
Dem ist zu erwidern, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 84/17/0220, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargetan hat - die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der im § 14 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 genannten Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Nach § 14 Abs. 7 leg. cit. sind die als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben zwar im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zugute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig.
Es ist daher für den Beschwerdefall auch ohne jede Bedeutung, daß der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen dem Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Vorschlag unterbreitet habe, er werde den Aufschließungsbeitrag nur dann und soweit anerkennen, als sich die mitbeteiligte Stadtgemeinde bereit erkläre, die Einhebung erst nach vollendeter Errichtung der Aufschließungsarbeiten vorzunehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
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