Normen
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1;
EO §1 Z13;
EO §150;
EO §156;
EO §183;
EO §237;
EO §35;
EO §36 Abs1 Z1;
EO §9;
FAG 1979;
F-VG 1948;
GdO NÖ 1965 §35 Abs2 Z18 litd;
KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §10;
LAO NÖ 1977 §182;
LAO NÖ 1977 §183;
VwRallg;
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1;
EO §1 Z13;
EO §150;
EO §156;
EO §183;
EO §237;
EO §35;
EO §36 Abs1 Z1;
EO §9;
FAG 1979;
F-VG 1948;
GdO NÖ 1965 §35 Abs2 Z18 litd;
KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §10;
LAO NÖ 1977 §182;
LAO NÖ 1977 §183;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. April 1981 wurde der "Firma H" für ihre Liegenschaft in L, B-Gasse, eine KanalEINMÜNDUNGSgebühr im Gesamtbetrag von S 583.459,20 vorgeschrieben. Bei der genannten Liegenschaft handelt es sich um die EZ 668 KG L, die laut Grundbuchsauszug vom 2. Mai 1983 seit 3. September 1973 im Eigentum der H Gesellschaft m.b.H. stand.
Am 3. Dezember 1982 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde, ihr auf Grund des Rückstandsausweises vom selben Tage gegen die verpflichtete Partei H Ges.m.b.H. zugunsten der vollstreckbaren Forderung von S 810.280,12 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes unter anderem auf die Liegenschaft EZ 668 KG L als Haupteinlage zu bewilligen. In der genannten Summe war ein Betrag von S 466.767,36 auf Grund des Bescheides vom 7. April 1981 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von S 9.335,35 und einer Mahngebühr von S 200,--, zusammen also ein Betrag von S 476.302,71 enthalten. Das genannte Pfandrecht wurde auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Z vom 7. Dezember 1982 unter COZ 15 bücherlich einverleibt.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Z vom 14. Dezember 1982 wurde über das Vermögen der H Ges.m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluß des Kreisgerichtes Z vom 13. Juni 1983, S n1/82-213 (E 82/83), wurde auf Antrag des Masseverwalters die Versteigerung der in die Konkursmasse gehörigen Liegenschaft EZ 668 KG L bewilligt. Auf Grund der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Z vom 22. August 1984 bewilligten Versteigerungsbedingungen waren die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Ersteher nur insoweit zu übernehmen, als "sich" (richtig: sie) nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
Mit Eingabe an das genannte Kreisgericht vom 23. August 1984 meldete die mitbeteiligte Gemeinde für die genannte Liegenschaft als Sondermassekosten KanalBENÜTZUNGSgebühren für den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 30. September 1984 im Betrag von S 106.005,58 an.
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1984 wurde dem Beschwerdeführer als Meistbietendem auf Grund der Versteigerungsbedingungen die genannte Liegenschaft um das Meistbot von S 2,000.000,-- zugeschlagen.
Bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung vom 18. September 1985 erschienen Rechtsanwalt Dr. F als Vertreter
1.) des Masseverwalters, 2.) der Pfandgläubigerin Österreichische Länderbank AG und 3.) als Vertreter des Erstehers (des Beschwerdeführers) sowie für die mitbeteiligte Gemeinde der Bürgermeister. Im Protokoll über diese Tagsatzung heißt es unter anderem:
"Angemeldet werden:
A) Als Vorzugsposten
...
2) Die Gemeinde L meldet an die Kanalbenützungsgebühr, Grundsteuer und 8 % Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von
S 123.020,78 laut Aufstellung vom 18.2.1985 wie in der Beilage zu ON 33.
Dr. F erklärt seine Zustimmung zur Ausbezahlung dieses Betrages als Vorzugsposten und als Vertreter der öster. Länderbank, die durch die Zuweisung verkürzt wird, auch seinen Verzicht auf die Einbringung der Forderung der öster. Länderbank in Höhe des Betrages von S 123.020,78.
..."
Laut Meistbotsverteilungsbeschluß vom 4. Oktober 1985 wurden aus der Verteilungsmasse unter anderem "Auf Grund der Einigung in der Verteilungstagsatzung (§ 214 Abs. 2 EO)" der mitbeteiligten Gemeinde an Kanalbenützungsgebühr und Grundsteuer laut Aufstellung vom 18. Februar 1985 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung S 123.020,78 zugewiesen.
Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Z vom 3. Dezember 1985 unter anderem die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der mitbeteiligten Gemeinde von "S 810.280,13" (richtig: S 810.280,12) samt Anhang, COZ 15, bewilligt und die Löschung am 18. Dezember 1985 im Grundbuch vollzogen.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Z vom 2. Juni 1986,
E 6243/86, wurde der mitbeteiligten Gemeinde gegen den
Beschwerdeführer als Verpflichteten "auf Grund des
vollstreckbaren Abgabenbescheides der Gemeinde L vom
7. April 1981 und des Grundbuchsauszuges des Bezirksgerichtes Z
vom 20.5.1986" zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung
der betreibenden Partei von S 476.382,71 zuzüglich 5,75 %
Verzugszinsen, zusammen S 487.565,90, die Fahrnisexekution
bewilligt. Nach dem Inhalt des Exekutionsantrages setzte sich
die betriebene Forderung zusammen aus einem Rest der
KanalEINMÜNDUNGSgebühr in Höhe
von S 466.767,36
Säumniszuschlag S 9.535,35
Mahngebühren und Barauslagen
des Vollstreckungsverfahrens S 80,00.
Ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Z vom 29. Juni 1986 als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden, an die beschwerdeführende Gemeinde gerichteten Schriftsatz vom 29. Juli 1986 erhob der Beschwerdeführer "Einwendungen gem. § 35 EO" und stellte darin den Antrag, 1.) bescheidmäßig auszusprechen, daß die zu E 6243/86 des Bezirksgerichtes Z bewilligte Exekution unzulässig sei, in eventu
2.) bescheidmäßig auszusprechen, daß nach Entstehung des dem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels Tatsachen eingetreten seien, die den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt worden sei, aufhöben. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, die beschwerdeführende Gemeinde habe ihre Forderung, in welcher auch die Kanaleinmündungsgebühren enthalten gewesen seien, im Versteigerungsverfahren angemeldet. Im Rahmen der Verteilungstagsatzung sei es unter anderem auch mit der mitbeteiligten Gemeinde im Sinne des § 214 Abs. 2 EO zu einer Einigung gekommen, gemäß welcher die Mitbeteiligte zur vollständigen Berichtigung ihrer Ansprüche einen Barzahlungsbetrag von S 123.020,78 zugezählt erhalten habe. Die Einigung sei im Verteilungsbeschluß vom 4. Oktober 1985 "beinhaltet". Im Hinblick auf die getroffene Einigung habe der Beschwerdeführer als Ersteher der oben näher bezeichneten Liegenschaft einen Antrag gemäß § 237 Abs. 3 EO überreicht, dem stattgegeben worden sei. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, daß dem Zwangsversteigerungsverfahren E 82/83 des Bezirksgerichtes Z Versteigerungsbedingungen zugrundegelegen seien, wonach unter anderem die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Beschwerdeführer nur insoweit zu übernehmen wären, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung gefunden hätten. Auf Grund der oben genannten Einigung seien sämtliche Forderungen befriedigt worden, welche von der mitbeteiligten Gemeinde zu E 82/83 zur Zahlung angemeldet worden seien. Dies beinhalte auch die Kanaleinmündungsgebühr, "über" welche nunmehr abermals Exekution beantragt worden sei. Im Hinblick auf die erfolgte Einigung sowie auch im Hinblick auf die genannten Versteigerungsbedingungen sei die Forderung der mitbeteiligten Gemeinde erloschen. Zum Beweis hiefür wurde unter anderem die Vernehmung des damaligen Masseverwalters und nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers, des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde sowie "P.V." beantragt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. November 1986 wurden die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 1986 erhobenen Einwendungen abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, ein Verzicht auf Einforderung der noch offenen KanalEINMÜNDUNGSgebühr sei von der mitbeteiligten Gemeinde nicht abgegeben worden. Von der Einigung in der Verteilungstagsatzung sei NUR die KanalBENÜTZUNGSgebühr und Grundsteuer umfaßt gewesen. Die Einwendung, daß die Exekution gegen den Beschwerdeführer "als einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten" unzulässig sei, richte sich gegen die gerichtliche Exekutionsbewilligung, weil gemäß § 9 EO diese Frage vor der Exekutionsbewilligung zu prüfen gewesen wäre. Diese Einwendung hätte mit einem Rechtsmittel gegen die Exekutionsbewilligung bekämpft werden müssen.
Mit Bescheid vom 29. September 1987 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch, der sich aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel (Abgabenbescheid) der mitbeteiligten Gemeinde ergebe, sei ein Anspruch auf eine Geldleistung gegenüber der H Ges.m.b.H. Die Höhe dieser Geldleistung sei nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreite lediglich, daß die im Exekutionstitel festgestellte Verpflichtung der H Ges.m.b.H. zur Bezahlung einer Geldleistung auf ihn übergegangen sei. Der Anspruch auf Entrichtung der noch offenen Kanaleinmündungsgebühr durch den Beschwerdeführer bestehe jedoch gemäß § 10 des NÖ Kanalgesetzes zu Recht. Der originäre Liegenschaftserwerb im Versteigerungsverfahren stelle keine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache dar, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sei. Die behauptete Einigung habe nicht bewiesen werden können bzw. betreffe eine Einigung mit Vertretern der Österreichischen Länderbank AG.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Hiezu führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es könne nicht mehr geprüft werden, ob das Exekutionsgericht die Exekution zulässigerweise bewilligt habe. Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Gemeindebehörden zu Recht davon ausgegangen seien, daß keine tauglichen Einwendungen nach § 35 EO vorgebracht worden seien. Im Gemeindeverfahren sei als einzige den materiellen Anspruch aufhebende Tatsache vorgebracht worden, daß die mitbeteiligte Gemeinde als betreibende Gläubigerin auf den Anspruch (Kanaleinmündungsgebühr) im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung am 18. September 1985 verzichtet habe. Wie sich aus dem Wortlaut des Protokolles über die Meistbotsverteilungstagsatzung zweifelsfrei ergebe, sei keinesfalls ein Verzicht der mitbeteiligten Gemeinde auf die Kanaleinmündungsgebühr erfolgt. Die Gemeinde sei durch ihren Bürgermeister als zuständiges Organ vertreten gewesen; nur er hätte allenfalls, gedeckt durch den Beschluß des Gemeinderates, einen allfälligen Verzicht erklären können. Aus dem Umstand, daß die Kanaleinmündungsgebühr nicht als Forderung angemeldet worden sei, könne keinesfalls geschlossen werden, daß auf diese Forderung seitens der mitbeteiligten Gemeinde verzichtet worden sei. Auch die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Z vom 18. Dezember 1985 verfügte Löschung des zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde einverleibten Pfandrechtes über insgesamt S 810.280,12 stelle keinen Verzicht der Gemeinde auf die Kanaleinmündungsgebühr dar. Durch die rechtskräftige Pfandrechtslöschung sei lediglich das Pfandrecht, nicht jedoch der materielle Anspruch gelöscht worden. Die Kanaleinmündungsgebühr sei eine Last öffentlich-rechtlicher Natur, wobei solche Lasten nicht nach § 237 Abs. 3 EO gelöscht werden dürften, ohne Rücksicht darauf, ob in den Versteigerungsbedingungen darüber etwas bestimmt sei oder nicht und ohne Rücksicht auf die Höhe des Meistbots und den grundbücherlichen Rang dieser Lasten. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß sich die Einwendung des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gemeinde habe auf ihre Forderung auf die Kanaleinmündungsgebühr verzichtet, schon allein auf Grund der Gerichtsakten als unzutreffend erweise.
Was die Frage der dinglichen Wirkung von Abgabenbescheiden anlange, so sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer durch Zuschlag am 11. Oktober 1984 "originärer Eigentümer" jener Liegenschaft geworden sei, für welche die Kanaleinmündungsgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Die dingliche Wirkung dieses Bescheides begründe nicht bloß eine Haftungspflicht des Rechtsnachfolgers mit dem Rechtsvorgänger zur ungeteilten Hand, sondern der Rechtsnachfolger trete anstelle des bisherigen Abgabepflichtigen in das Abgabeverhältnis ein. Auf Grund der dinglichen Wirkung bestehe eine bloße Sachhaftung mit der Liegenschaft. Es bestehe daher der Anspruch der mitbeteiligten Gemeinde auf die Kanaleinmündungsgebühr gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht. Es könne nicht mehr gleichsam als Vorfrage im Oppositionsverfahren geprüft werden, ob die beantragte Exekution überhaupt (oder in dieser Form) hätte bewilligt werden dürfen, denn der Oppositionsprozeß sei keine Fortsetzung des Vorprozesses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß seinem auf § 35 EO gestützten Antrag nicht stattgegeben worden sei. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Nach Abs. 2 zweiter Satz dieser Gesetzesstelle sind Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z. 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Im Beschwerdefall liegt ein Exekutionstitel nach § 1 Z. 13 EO vor.
Gemäß § 1 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 in der hier anzuwendenden Stammfassung, LGBl. 8230-0, werden die Gemeinden, soferne ihnen das Recht zur Einhebung solcher Gebühren nicht bereits bundesgesetzlich eingeräumt ist, ermächtigt, Kanalgebühren (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs-, Sonder- und Kanalbenützungsgebühren) von den Eigentümern jener Liegenschaften zu erheben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Anschluß ihrer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Schmutz-, Misch- oder Regenwasserkanalanlage verpflichtet sind oder welchen über Ansuchen der Anschluß bewilligt wird.
Die Kanaleinmündungsgebühr ist in § 2 Abs. 1, die Kanalbenützungsgebühren sind in § 5 leg. cit. geregelt.
Der mit "Dingliche Wirkung von Bescheiden" überschriebene § 10 des genannten Gesetzes hat folgenden Wortlaut:
"Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide, mit Ausnahme jener nach § 15," (Strafbestimmungen) "wirken auch gegen alle späteren Eigentümer."
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, daß seinem Beweisantrag auf Vernehmung seines Vertreters und des Bürgermeisters sowie auf Parteienvernehmung nicht stattgegeben worden sei. Hiedurch hätte bewiesen werden können, daß "letztlich doch" von der mitbeteiligten Gemeinde auf die Kanaleinmündungsgebühren rechtswirksam verzichtet worden sei, auch wenn dies "im Wortlaut des Meistbotsverteilungstagsatzungsprotokoll nicht klar hervorgeht". Unzweifelhaft sei, daß die mitbeteiligte Gemeinde auf die Einhebung von ausschließlichen Gemeindeabgaben rechtswirksam im Rahmen der ihr zukommenden Abgabenhoheit verzichten könne. Liege ein solcher Verzicht vor, so handle es sich um eine den materiellen Anspruch aufhebende Tatsache, sodaß die zur Hereinbringung der rückständigen Kanaleinmündungsgebühren geführte Fahrnisexekution unzulässig wäre.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Der Beschwerdeführer läßt nämlich hiebei ebenso wie schon in seinem Antrag vom 29. Juli 1986 außer acht, daß der Bescheid vom 7. April 1981 ebenso wie der Rückstandsausweis vom 3. Dezember 1982 und das auf Grund der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung unter COZ 15 einverleibte Pfandrecht eine KanalEINMÜNDUNGSgebühr betraf. Hingegen bezog sich die in der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes vom 18. September 1985 seitens der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte Forderungsanmeldung neben der Grundsteuer lediglich auf KanalBENÜTZUNGSgebühren. Hiezu ist zu bemerken, daß sich diese Anmeldung offenkundig auf die Bestimmung des § 172 Abs. 2 EO stützte; danach sind die in Z. 1 dieser Gesetzesstelle bezeichneten öffentlichen Organe (das sind jene, welche zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind) bei Zustellung des Versteigerungsediktes aufzufordern, in Ansehung der BEREITS PFANDRECHTLICH SICHERGESTELLTEN Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben sich gemäß § 171, Absatz 2, über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung NOCH NICHT sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren anzumelden, widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Eine ANMELDUNG der bereits pfandrechtlich sichergestellten Abgaben (darunter auch der rückständigen KanalEINMÜNDUNGSgebühr) war daher im Beschwerdefall nicht erforderlich; daß eine Erklärung nach § 171 Abs. 2 EO nicht erfolgte, hatte nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle lediglich zur Folge, daß die mitbeteiligte Gemeinde mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Entlassung ihres früheren Schuldners einverstanden galt.
Nun hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 29. Juli 1986 selbst ausdrücklich ausgeführt, auf Grund der von ihm behaupteten Einigung seien sämtliche Forderungen befriedigt worden, welche von der mitbeteiligten Gemeinde zu E 82/83 zur Zahlung ANGEMELDET worden seien. Dies waren jedoch, wie bereits dargelegt, von den Kanalgebühren lediglich die KanalBENÜTZUNGSgebühren, nicht jedoch, wie der Beschwerdeführer vermeint, auch die KanalEINMÜNDUNGSgebühr. Auch die im Meistbotsverteilungsbeschluß vom 4. Oktober 1985 erfolgte Zuweisung eines Betrages von S 123.020,78 "zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung" bezog sich ausdrücklich nur auf KanalBENÜTZUNGSgebühr (und Grundsteuer) laut Aufstellung vom 18. Februar 1985.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte sich daher die von ihm behauptete Einigung nach seinem eigenen Vorbringen nur auf die KanalBENÜTZUNGSgebühren beziehen. Eine Vernehmung der von ihm beantragten Zeugen sowie seiner eigenen Person ("Parteienvernehmung") war daher entbehrlich; dies ganz abgesehen davon, daß weder der Beschwerdeführer noch sein jetziger Vertreter bei der Verteilungstagsatzung persönlich anwesend waren.
Dazu kommt jedoch noch folgendes:
Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl. hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, II, 149, und die dort angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (vgl. Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 81, FN 214). Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam zustandegekommen.
Alle diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben; insbesondere sieht das NÖ. Kanalgesetz 1977 keine derartigen Vereinbarungen vor. Eine allfällige Abschreibung (Löschung oder Nachsicht) der fälligen Abgabenschuldigkeit nach § 182 NÖ. LAO war jedoch gemäß § 35 Abs. 2 Z. 18 lit. d der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, dem Gemeinderat vorbehalten (vgl. hiezu im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79). Aus diesem Grund verbietet sich auch die Deutung des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorganges als Bescheid iS. des § 182 NÖ. LAO.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Was jedoch die in der Rechtsrüge aufgeworfene Frage anlangt, ob der Beschwerdeführer gemäß der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 10 NÖ. Kanalgesetz 1977 (Dingliche Wirkung von Bescheiden) Schuldner der mit Bescheid vom 7. April 1981 festgesetzten KanalEINMÜNDUNGSgebühr geworden ist oder nicht, so ist diese Frage, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens im Ergebnis zutreffend erkannt haben, vom Anwendungsbereich des § 35 EO nicht erfaßt. Vielmehr hat der Verpflichtete, wenn er unter anderem bestreitet, daß die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9 EO) eingetreten sei, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 EO seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage nach DIESER Gesetzesstelle geltend zu machen, und zwar auch bei einer Exekution auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels (EvBl. 1951/475; SZ 27/70). Der Erwerb des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Beschwerdeführers durch den Zuschlag im Exekutionsverfahren stellt auch keine den Anspruch als solchen aufhebende oder hemmende Tatsache im Sinne des § 35 EO dar.
Alle diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde gehen daher ins Leere. Insbesondere kam es nicht darauf an, ob die Bestimmung des § 10 NÖ. Kanalgesetz 1977 nur für den Fall eines derivativen oder auch für jenen eines originären Eigentumserwerbes an einer Liegenschaft gilt und ob es sich beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren um einen originären Eigentumserwerb handelt.
Ohne Bedeutung ist weiters auch der Umstand, daß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - es sich bei dem in COZ 15 unter anderem zugunsten der KanalEINMÜNDUNGSgebühr einverleibten Pfandrecht nicht um eine öffentlich-rechtliche Last im Sinne der Entscheidung des OGH SZ 34/64 handelt, die von einem Ersteher der Liegenschaft ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre. Hypotheken, gleich ob sie dem betreibenden Gläubiger vorgehen oder nachfolgen, werden immer nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, sofern sie im Meistbot volle Deckung finden und keine Barzahlung verlangt wurde. Sonst werden sie gelöscht (vgl. Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, Seite 165). Schließlich brauchte nicht untersucht zu werden, ob, wie die belangte Behörde annimmt, durch die rechtskräftige Pfandrechtslöschung lediglich das Pfandrecht, nicht jedoch der materielle Anspruch "gelöscht" wurde und ob die dingliche Bescheidwirkung nach § 10 NÖ. Kanalgesetz 1977 lediglich eine Sachhaftung der Liegenschaft begründet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Die mitbeteiligte Gemeinde hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)