Normen
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;
ZPO §204 Abs1;
ZPO §433;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;
ZPO §204 Abs1;
ZPO §433;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Die Beschwerdeführerin hatte bei einem BG. am 4. Juni 1986 gegen zwei Beklagte eine Räumungsklage angebracht.
Nachdem ein in dieser Rechtssache in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26. Juni 1986 zwischen der Beschwerdeführerin (also der Klägerin) und den Beklagten geschlossener Vergleich im Sinn dessen Punkt 5.) rechtzeitig widerrufen worden war, hatten die Beschwerdeführerin und die Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 9. Oktober 1986 neuerlich einen Vergleich geschlossen.
Nach dessen Punkt 1.) hatten sich die Beklagten verpflichtet, das Haus .... bis spätestens 1. März 1987 zu räumen und geräumt ... zu übergeben, dies unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub.
Mit Punkt 3.) des letztgenannten Vergleiches war folgendes vereinbart worden:
"Für den Fall, daß die beklagten Parteien oder auch nur eine der beklagten Parteien ihrer Räumungsverpflichtung bis spätestens 1.3.1987 nicht nachkommt, verpflichten sich die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei eine Vertragsstrafe von S 1.000,-- pro Tag, auch für den Zufall und unter Verzicht auf das Mäßigungsrecht zu bezahlen."
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinn der Begründung des angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) die mit dem zitierten Punkt 3.) des Vergleiches vom 9. Oktober 1986 vereinbarte Leistung eine gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG den Wert des Klagebegehrens übersteigende, nach § 14 GGG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewertende ist oder (wie die Beschwerdeführerin vermeint) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß im Beschwerdefall - offensichtlich auch nach Auffassung der Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - ein sogenannter "prätorischer Vergleich" (§ 433 ZPO) nicht vorliegt (siehe z. B. das - in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1988, Zl. 86/16/0157, ÖStZB 19/1988, S. 415).
In seinem - im Hinblick darauf, daß der Wortlaut des § 13 GJGebGes 1962 dem des § 14 GGG völlig gleicht, auch im Geltungsbereich des GGG bedeutsam gebliebenen (siehe allgemein auch Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, Anw. 1/1985, S. 3 ff, insbesondere S. 8 rechts unten und S. 9 links Abs. 1, und Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Wien 1986, S. 39 unten) - Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Zl. 87/16/0020, ÖStZB 5/1988, S. 147, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Bezahlung eines täglichen Pönales für den Fall, daß das Bestandobjekt - entgegen der gleichzeitig in diesem Vergleich übernommenen Räumungsverpflichtung - ab dem ... (damals 1. Jänner 1985) nicht geräumt übergeben wird, als eine weitere (die Gerichtsgebührenbemessungsgrundlage erhöhende und nicht etwa bloß auf Grund einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN zu erbringenden) Leistung erkannt (und zwar im Hinblick auf die Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des täglichen Pönales ohne zeitliche Begrenzung mit einem Wert im Ausmaß des Zehnfachen der Jahresleistung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. die bereits zum GGG ergangenen Erkenntnisse vom 19. Februar 1987, Zl. 86/16/0135, ÖStZB 19/1987, S. 487, mit zahlreichen weiteren Hinweisen, und vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0099, ÖStZB 19/1988, S. 421) ist die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" o.ä. übernommen wurde. Gleiches gilt für die im vorliegenden Fall vereinbarte Vertragsstrafe(s.z.B. schon das - auch Ausführungen im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 JN enthaltende - Erkenntnis vom 26. Mai 1983, Zl. 81/15/0092, ÖStZB 11/1984, S. 223).
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 10. März 1980 dargetan, daß es den damaligen Vergleichsteilen, hätten sie die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses spätestens mit dem 30. Juni 1987 begrenzen wollen, freigestanden wäre, anstatt die Worte "bis zur Übergabe des Bestandgegenstandes" die Worte "bis zum 30. Juni 1987" zu wählen. Gerade nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) spricht die tatsächlich gewählte Formulierung des Vergleiches dafür, daß der Mietzins bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen war.
Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, im vorliegenden Fall handle es sich um einen aufschiebend bedingten - noch nicht gebührenpflichtigen - Vergleich, auf die von Tschugguel-Pötscher, a.a.O., S. 42, E. 16, zitierten vier Erkenntnisse beruft, übersieht sie, daß diesen Erkenntnissen vom 29. November 1966, Zl. 430/66, ÖStZB 11/1967, S. 84, vom 29. November 1966, Z1. 817/66, ÖStZB 8/1967, S. 52, vom 30. April 1977, Zl. 1694/70, ÖStZB 23/24/1971, S. 266, und vom 6. Dezember 1973, Zl. 1327/73, ÖStZB 10/1974, S. 122, jeweils nur ein solcher Fall zugrundelag, in dem - wie im vorliegenden Fall bei dem eingangs erwähnten Vergleich vom 26. Juni 1986 - immer vereinbart gewesen war, daß der Vergleich rechtswirksam werde,
wenn nicht bis ... ein Widerruf ... bei Gericht eingelangt sei.
Die vorliegende Beschwerde ist aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 30. März 1989
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