Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §26 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter und hauptamtliches Vorstandsmitglied der XY-Bank in T. Für das Jahr 1986 beantragte er die Berücksichtigung von Fahrtkosten als erhöhte Werbungskosten. Er habe seinen Wohnsitz in Z, wo sich auch eine Geschäftsstelle der Bank befinde. Er betreue darüber hinaus vier weitere Geschäftsstellen in T, M, Sp und R. Die dadurch bedingten Fahrtkosten (amtliche Kilometergelder) seien weitestgehend von ihm zu tragen und hätten im Jahr 1986 nach Abzug der von seinem Dienstgeber erhaltenen Vergütungen S 52.212,-- betragen.
Das Finanzamt gab diesem Antrag zunächst nur teilweise statt, indem es die Fahrten zwischen Z und T als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beurteilte, für die nur "die fiktiven Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels" als erhöhte Werbungskosten anerkannt werden könnten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, daß er seinen Dienst täglich in Z antrete. Von dort aus betreue er die anderen vier Geschäftsstellen. Die Fahrten zu diesen Geschäftsstellen seien keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung statt. Die belangte Behörde hob die stattgebende Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 BAO auf. Gegen diesen Aufhebungsbescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß es sich bei den Fahrten, deren Kosten der Beschwerdeführer als erhöhte Werbungskosten geltend gemacht hat, um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle, für die nur das im § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 vorgesehene Kraftfahrzeugpauschale, nicht aber Kilometergelder zustünden.
Daß die Fahrten zwischen Z und T als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen seien, begründet die belangte Behörde damit, daß der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, für Fahrten zwischen Z und T von seinem Dienstgeber keinerlei Fahrtkostenvergütungen zu erhalten. Aus Unterlagen, die der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit einer anderen Antragstellung) vorgelegt habe, gehe hervor, daß er im Jahr 1986 lediglich an zwei Arbeitstagen "nur in der Geschäftsstelle Z Dienst versah". Weiters gehe aus diesen Unterlagen hervor, daß die durchschnittliche Arbeitszeit in der Hauptanstalt in T 7 3/4 Stunden betragen habe. Angesichts dieser Aktenlage sei schwer verständlich, wie das Finanzamt zum nunmehr aufgehobenen Bescheid gelangen konnte, ohne weitere Erhebungen angestellt zu haben.
Der Gerichtshof teilt nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mit den von ihr aufgezeigten Umständen eine Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dargetan wird.
Zunächst sind folgende Tatsachen aktenkundig:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1972 ein Dienstverhältnis mit der X-Bank Z begründet und wurde in der Folge zu deren Geschäftsführer bestellt. Mit Dienstvertrag vom 29. Dezember 1976 wurde ihm in dieser Eigenschaft eine Dienstwohnung in Z, bestehend aus vier Wohnzimmern zuzüglich Nebenräumen und Gartenbenützung, zur Verfügung gestellt. Im Jahr 1982 wurde die X-Bank Z mit der XY-Bank T verschmolzen. Der Dienstvertrag aus dem Jahr 1976 blieb aufrecht, wurde jedoch in einigen Punkten mit Vereinbarung vom 30. November 1983 abgeändert. Bezüglich Dienstfahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers wurde in dieser Vereinbarung festgehalten, daß dem Beschwerdeführer das jeweils höchstzulässige Kilometergeld zustehe. Für die im Einzugsbereich der XY-Bank zu fahrenden Kilometer werde bis auf weiteres nur ein Drittel der amtlichen Kilometergelder ersetzt.
Schließlich geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuchauszügen hervor, daß er zwar fast täglich von Z nach T gefahren ist, daß aber ein großer Teil dieser Fahrten erst in den späten Vormittagsstunden oder auch erst am Nachmittag vorgenommen wurden.
Unbestritten ist, daß diese Fahrten unter anderem auch erforderlich waren, um den täglichen "Beleg- und Geldtransport" durchzuführen.
Bei dieser Sachlage war das Finanzamt berechtigt, als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstort in Z hatte und von dort aus in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten fast täglich Fahrten zu der "Hauptgeschäftstelle" in T durchgeführt hat.
Für die Annahme des Dienstortes in Z spricht zunächst der Dienstvertrag aus dem Jahr 1976, mit dem der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der X-Bank Z bestellt und ihm eine Dienstwohnung in Z zur Verfügung gestellt worden war. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach der Fusionierung der X-Bank Z mit der XY-Bank in T unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung seines bisherigen Dienstverhältnisses, seiner bisherigen Funktion und seiner Dienstwohnung mit weiteren Aufgaben betraut wurde, bietet keinen Anlaß, die Beibehaltung des Dienstortes in Z in Zweifel zu ziehen. Allenfalls könnten zu dem Dienstort in Z noch weitere Dienstorte, insbesondere in T, hinzugetreten sein. Nun trifft es zwar zu, daß der Gerichtshof bei Vorliegen mehrerer Dienstorte von mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit gesprochen und Fahrten zu diesen Orten nicht als Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 angesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 85/13/0157, und die dort zitierte Vorjudikatur); das bedeutet aber lediglich, daß für solche Fahrten die pauschalen Reisekostensätze gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 in Verbindung mit § 26 Z. 7 EStG 1972 nicht zustehen. Die reinen Fahrtkosten zu solchen (weiteren) Dienstorten können aber durchaus Werbungskosten darstellen. Das von der belangten Behörde zitierte Erkentnis vom 21. Mai 1969, Zl. 911/68, Slg. Nr. 3915/F, betraf einen anderst gelagerten Sachverhalt: Die Fahrten zu zwei Dienstorten wurden in diesem Erkenntnis unter anderem deswegen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte qualifiziert, weil der tägliche Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten immer die Wohnung des Beschwerdeführers gewesen war. Im Beschwerdefall hat das Finanzamt aber als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer täglich zunächst seinen Dienst in der Geschäftsstelle in Z angetreten hat und erst während seiner Dienstzeit - oft auch erst in den Nachmittagsstunden - zur Hauptgeschäftsstelle nach T gefahren ist. Die Kosten für derartige Fahrten konnte das Finanzamt unbedenklich als Werbungskosten beurteilen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dem Beschwerdeführer die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Z und T von seinem Dienstgeber nicht ersetzt wurden, weil Aufwendungen auch dann Werbungskosten sein können, wenn sie dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht ersetzt werden (vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1980, Zl. 2001/79).
Die Ausführungen der belangten Behörde zur (unzulässigen) Mehrfachberücksichtigung des Kraftfahrzeugpauschales gehen ins Leere, weil weder das Finanzamt noch der Beschwerdeführer Überlegungen in diese Richtung angestellt haben.
Da somit die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu Unrecht gemäß § 299 BAO aufgehoben hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur in der Höhe zu ersetzen sind, in der sie zu entrichten waren, die Stempelgebühr pro Beschwerdeausfertigung aber auch dann nur in einfacher Höhe zu entrichten ist, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), und Stempelgebührenersatz für Beilagen nur insoweit gebührt, als die Beilagen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich waren.
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