VwGH 88/12/0028

VwGH88/12/002829.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer in der Beschwerdesache des Dr. MS in I, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Habilitationsverfahren, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §35 Abs5;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §35 Abs5;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, verwiesen.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 2 des Universitätsorganisationsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 4 dieses Gesetzes eine neue besondere Habilitationskommission einzusetzen habe. Sie sei diesem zwingenden Gesetzesauftrag bisher nicht nachgekommen und habe als oberste Behörde ihre Entscheidungsbefugnis verletzt. Da die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 AVG 1950 verstrichen sei, stelle er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und ihn zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zulassen. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem oben bezeichneten Erkenntnis dargelegt, daß die zur Fortsetzung des Habilitationsverfahrens erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommission durch die belangte Behörde einen Verfahrensschritt darstellt, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationswerber, in Bescheidform zu ergehen hat. Dem Habilitationswerber ist die Zusammensetzung dieser Kommission formlos bekanntzugeben.

Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß vom 20. Dezember 1978, Zl. 2701/77) eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte, und diese Voraussetzung aus dem oben angeführten Grund hier nicht zutrifft, mangelt dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Diese mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Wien, am 29. Februar 1988

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