Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §66 Abs2;
AVG §71;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §14a Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §66 Abs2;
AVG §71;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §14a Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
EMRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1981 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) der Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den von der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) erlassenen Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren B im Umfang der Anfechtung Folge gegeben und diesen Zusammenlegungsplan "hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke Nr. 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 150 und 152" gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die ABB verwiesen. Dieser Bescheid des LAS enthielt nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, eine weitere Berufung nicht zulässig."
Am 24. Jänner 1984 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubewertung ihrer Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383 und 384 und auf eine unter Berücksichtigung dieser Neubewertung gesetzmäßige Abfindung mit der Begründung, daß diese Grundstücke in der Zwischenzeit durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in ihrem Wert erheblich gesteigert worden seien, was den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer entsprechend erhöhe. Dieser Antrag wurde von der ABB mit Bescheid vom 28. August 1984 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; die dagegen erhobene Berufung wies der LAS mit Bescheid vom 24. Jänner 1985 mit der Begründung als unbegründet ab, daß durch den Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 der Zusammenlegungsplan nur in dem damals strittigen, verhältnismäßig engen Umfang behoben und im übrigen in (Teil‑)Rechtskraft erwachsen sei.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem den Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnis vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/07/0091, im wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer hätten übersehen, daß der LAS in seinem Bescheid vom 13. Oktober 1981 nicht mehr über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer im ganzen, sondern nur über die Teilfrage der Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung im Umfang der Anfechtung durch die Beschwerdeführer zu entscheiden gehabt habe und auch entschieden habe; nur darauf habe sich die Sache des beim LAS anhängig gewesenen Berufungsverfahrens erstreckt. Die von den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage der Bewertung und der Zuweisung der Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383, 384 sei hingegen nicht Sache dieses Berufungsverfahrens gewesen, in dieser Richtung habe der LAS der ABB auch keine Ergänzungsaufträge nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 erteilt; insoweit sei vielmehr Teilrechtskraft eingetreten.
Mit Nachtragsbescheid vom 16. Jänner 1986 hat die ABB im Umfang der erfolgten Aufhebung den Zusammenlegungsplan neu erlassen.
Mit Eingabe vom 28. November 1986 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil dieser Bescheid zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, nach der eine Berufung an den Obersten Agrarsenat (die nunmehr belangte Behörde) nicht zulässig sei. Mit demselben Schriftsatz holten die Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach auf Grund dieser Rechtsmittelbelehrung versäumte Berufung an die belangte Behörde nach.
Der LAS wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Begründend ging der LAS von den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476 (AgrBehG 1950), aus, wonach eine Berufung an die belangte Behörde nur in bestimmten Fällen und nur gegen abändernde Erkenntnisse des LAS zulässig sei. Mit Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 sei der damals bekämpfte erstinstanzliche Bescheid jedoch nicht abgeändert, sondern im vollen Umfang der damaligen Anfechtung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben worden. Die damals vom LAS erteilte Rechtsmittelbelehrung habe daher dem Gesetz entsprochen, weshalb bereits die geltend gemachte Grundvoraussetzung für eine allfällige Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages fehle, und die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Antrages dahingestellt bleiben könne.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1987 gemäß den §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 und § 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 als unbegründet ab. Die Berufung an die belangte Behörde sei zwar gemäß § 72 Abs. 4 AVG 1950 zulässig, aber inhaltlich unbegründet, weil ein auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestütztes "aufhebendes" Erkenntnis kein den materiellen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides "abänderndes" Erkenntnis darstelle, weshalb die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 richtig gewesen sei. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 sei daher nicht gegeben. Außerdem hätten die Beschwerdeführer den Nachtragsbescheid der ABB vom 16. Jänner 1986 nicht bekämpft, sodaß ihrem Vorbringen jegliches Rechtsschutzinteresse fehle.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer vorerst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 26. November 1987, Zl. B 927/87, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Stattgebung ihres Wiedereinsetzungsantrages durch ordnungsgemäß besetzte Agrarsenate verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, daß die Agrarsenate als Kollegialorgane im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG einer internen Geschäftsordnung bedürften, die bestimme, welche Mitglieder an den jeweiligen Verhandlungen teilzunehmen bzw. welche Ersatzmitglieder bei Ausfall eines Mitgliedes einzutreten hätten. Die belangte Behörde verfüge über keine derartige Geschäftsordnung, was zur Folge habe, daß die Mitglieder und Ersatzmitglieder gleichsam willkürlich einberufen würden. Entsprechend der Verpflichtung der Gerichte, eine feste Geschäftsverteilung zu erstellen, hätte auch der Oberste Agrarsenat, der als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK anzusehen sei, durch eine feste Geschäftsverteilung vorweg festzulegen, welche Ersatzmitglieder im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes zu berufen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Ansicht für unzutreffend. Hiezu wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die sich mit einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters befassenden Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169, verwiesen.
Im übrigen beharren die Beschwerdeführer darauf, daß die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 unrichtig gewesen sei, was einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 darstelle. Mit Rücksicht darauf, daß die Abfindung einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens als ein unteilbares Ganzes betrachtet werden müsse, sei die genannte Entscheidung des LAS nicht als bloße Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950, sondern als ein abänderndes Erkenntnis anzusehen, gegen das gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig gewesen wäre.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Nach § 71 Abs. 2 AVG 1950 muß der Antrag auf Wiedereinsetzung in diesem Falle binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG 1950 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller gemäß § 72 Abs. 4 AVG 1950 das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu.
Der LAS war zur Entscheidung über den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer in erster Instanz zuständig. Da es sich bei der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Zusammenlegungsverfahren um einen der Fälle handelt, in denen bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist (§ 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950), handelt es sich um eine Verwaltungssache, in welcher der Oberste Agrarsenat als dem LAS im Instanzenzug übergeordnet anzusehen ist. Dies hatte gemäß § 72 Abs. 4 AVG 1950 eine Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern an die belangte Behörde erhobenen Berufung und damit die Zuständigkeit der belangten Behörde zu einer Sacherledigung im Berufungsverfahren zur Folge (siehe dazu die - zur vergleichbaren Rechtslage im Falle eines Wiederaufnahmsantrages gemäß § 70 Abs. 3 AVG 1950 ergangenen - Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1987, Zl. 86/07/0276, und vom 23. Februar 1988, Zlen. 88/07/0122, 0127).
Es ist daher noch zu prüfen, ob die belangte Behörde durch die Bestätigung der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages der Beschwerdeführer deren Rechte verletzt hat, was dann der Fall wäre, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 unrichtig gewesen wäre.
Gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 endet der Instanzenzug im Agrarverfahren mit den in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in bestimmten, in den Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Im Beschwerdefall strittig ist ausschließlich, ob es sich beim Bescheid des LAS vom 13. Oktober 1981 um ein "abänderndes" Erkenntnis gehandelt hat.
Auszugehen ist davon, daß den Begriffen "Abänderung" und "Aufhebung" ein unterschiedlicher Begriffsinhalt beizumessen ist. Von einem abändernden Erkenntnis muß immer dann gesprochen werden, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht. In diesem Sinne darf nicht übersehen werden, daß sich eine "Aufhebung" im Einzelfall als Abänderung der angefochtenen Entscheidung erweisen kann. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, wie das Verwaltungsgeschehen zu werten ist und ob es sich in Wahrheit um eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung handelt oder nicht (vgl. zu dieser Frage insbesondere die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1979, Slg. 8555, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1987, Zl. 87/07/0060, sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1983, Zl. 83/07/0066, vom 15. Juli 1986, Zl. 86/07/0109, vom 26. Mai 1987, Zl. 87/07/0077, und vom 16. Juni 1987, Zl. 86/07/0287).
Der LAS hat mit seinem Bescheid vom 13. Oktober 1981 den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan im gesamten Umfang der damaligen Anfechtung durch die Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben. Eine Abweichung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung wurde damit nicht ausgesprochen; vielmehr wurde damit gerade zum Ausdruck gebracht, daß einer neuerlichen materiellen Entscheidung der den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Angelegenheit eine Ergänzung des Sachverhaltes und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorauszugehen haben werde.
Die gegen diese Beurteilung des genannten Bescheides des LAS als eines ausschließlich "aufhebenden" Erkenntnisses von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente treffen nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit des Eintrittes der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes bereits wiederholt bejaht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169, und die dort angeführte Vorjudikatur, insbesondere auch das bereits eingangs genannte, die nunmehrigen Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/07/0091). Auch in ihrer jetzigen Beschwerde übersehen die Beschwerdeführer, daß der LAS im Bescheid vom 13. Oktober 1981 nicht über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer im ganzen, sondern nur über die Teilfrage der Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung im Umfang der damaligen Anfechtung zu entscheiden hatte und auch (aufhebend) entschieden hat. Für die Annahme eines abändernden Inhaltes des genannten Bescheides des LAS fehlt daher jede Grundlage.
Es ist auch nicht richtig, daß eine Beurteilung des Bescheides des LAS vom 13. Oktober 1981 als "bloße Aufhebung" die Beschwerdeführer von der Anrufung des Obersten Agrarsenates gänzlich ausschließen würde, zumal mit einer Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 noch keinesfalls feststeht, daß die aufhebende zweite Instanz im weiteren Verfahren den von der ersten Instanz nach Verfahrensergänzung erlassenen neuen Sachbescheid bestätigen wird. Einer Bindung der Unterinstanz an eine möglicherweise nach Ansicht der Beschwerdeführer unrichtige Rechtsansicht der aufhebenden Berufungsbehörde hätten die Beschwerdeführer durch Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof begegnen können, der auch für diesen Fall die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des eine Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 bekämpfenden Beschwerdeführers und dementsprechend die Zulässigkeit der Beschwerde als gegeben ansieht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1986, Zl. 84/07/0256).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dabei konnte von der von den Beschwerdeführern beantragten Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 5. Juli 1988
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