VwGH 86/07/0109

VwGH86/07/010915.7.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzende Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, in der Beschwerdesache der Österreichischen Bundesforste in Wien, vertreten durch Dr. RB, jur.adm. Delegierter der Österreichischen Bundesforste in Innsbruck, Blasius-Hueber-Straße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. April 1986, Zl. LAS-480/4-85, betreffend Neuregulierung von Weiderechten (mitbeteiligte Partei:

JS in V, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3) , den Beschluss gefasst:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4 idF 1974/476;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß über Antrag der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 13. Juni 1984 gemäß § 39 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (in der Folge kurz: WWSG), ein Neuregulierungsverfahren hinsichtlich der Wald- und Weidenutzungsrechte der "P-alpe" eingeleitet worden ist.

Mit weiterem Bescheid vom 9. Dezember 1985 hat die AB gemäß § 38 in Verbindung mit § 41 WWSG einen Anhang zur Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888, Nr. 8125/341, mit welcher die Einforstungsrechte der P-alpe im Bundesforstwald geregelt wurden, in der Form erlassen, daß der Punkt 4 der Bedingungen für die Weidenutzung dahin gehend ergänzt wurde, daß

"a) das Weiderecht auf dem auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich liegenden Teil der P-alpe, das ist der Gutsbestand der Liegenschaft in EZl. 83 II KG. X, Eigentümer JS, und dem in der genannten Urkunde unter Pkt. 1. 'Belastetes Objekt' beschriebenen Teil der Gp. 281 in EZl. 43 II KG. X im Ausmaße von ca. 350 ha, Eigentümer Republik Österreich, Österr. Bundesforste, mit 18 1/8 Kuhgräsern während der urkundlichen Weidezeit ausgeübt werden kann und

b) von diesen 18 1/8 Kuhgräsern 12 5/8 Kuhgräser auf der im Eigentum der Österr. Bundesforste stehenden belasteten Flächen zu bedecken sind."

Gegen diesen Bescheid der AB haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte Berufungen erhoben. Mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. April 1986 hat die belangte Behörde den Bescheid der AB vom 9. Dezember 1985

"behoben und in der Sache entschieden, daß den auf Neuregulierung des Weiderechtes zugunsten der Gp. 282 in EZl. 83 II KG. X (Servitutenregulierungsurkunde vom 25.4.1888, Nr. 8125/341, verfacht am 22.6.1888, nach den in dieser Urkunde bestehenden Bedingungen für die Ausübung der Weide) abzielenden Anträgen (JS vom 2.5.1980, Anregungen und Anträge der Österr. Bundesforste vom 3.1.1980, vom 23.3.1982 sowie vom 17.8.1983) keine Folge gegeben wird."

Zu diesem Ergebnis gelangte die belangte Behörde begründend im wesentlichen deshalb, weil ihrer Auffassung nach der österreichische und der bayrische Teil der P-alpe als ein einheitliches Weidegebiet anzusehen sei und dem urkundlichen Rechtsbestand entsprechend derzeit auch der bayrische Teil der Palm durch den Mitbeteiligten mitbeweidet werde. Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Veranlassung, die in der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1888 festgelegten Bedingungen für die Weideausübung im Zuge einer Neuregulierung zu ergänzen oder abzuändern.

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid lautet dahin, daß "gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476/1974, ... gegen dieses Erkenntnis eine weitere Berufung nicht zulässig" sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid - offensichtlich vorsichtshalber - erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin einleitend aus, daß diese Rechtsmittelbelehrung ihrer Auffassung nach unrichtig sei. Sie habe aus diesem Grunde auch Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) erhoben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich, weil der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung der Beschwerdeführerin teilt.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:

Gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 (AgrBehG 1950) endet der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

Die Berufung an den OAS ist gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 nur in den dort in Z. 1 bis 5 genannten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig, darunter gemäß Z. 4 hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten.

Im Beschwerdefall war Sache des Verfahrens vor der belangten Behörde der Abschluß eines über Parteienantrag rechtskräftig eingeleiteten Neuregulierungsverfahrens, bzw. die Gesetzmäßigkeit der von der AB in erster Instanz angeordneten Neuregulierung. Es handelte sich daher um Fragen, die in § 7 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG 1950 genannt werden.

Der angefochtene Bescheid des Landesagrarsenates ist auch trotz des im Spruch verwendeten Ausdruckes "behoben" inhaltlich abändernd, zumal er eine vom Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Erledigung der Neuregulierungsanträge "in der Sache" enthält.

Gegen den angefochtenen Bescheid ist daher entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Anrufung des OAS mit Berufung zulässig. Da der Rechtszug somit nicht erschöpft ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 1986

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